WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 20/2015 - page 6

ZAHL DER WOCHE
Millionen Personen im Alter unter
25 Jahren waren nach Angaben des
Statistischen Amtes der Europäi-
schen Union (Eurostat) im März 2015
arbeitslos. Gegenüber März 2014 fiel
deren Zahl in der Europäischen Union
(EU) um 520.000 und im Euroraum
um 276.000. Im März 2015 lag die
Jugendarbeitslosenquote in der EU
bei 20,9 Prozent und im Euroraum bei
22,7 Prozent, gegenüber 22,8 Pro-
zent beziehungsweise 24,2 Prozent im
März 2014. Die niedrigsten Quoten im
März 2015 verzeichneten Deutschland
(7,2 Prozent), Österreich (10,5 Prozent)
sowie Dänemark und die Niederlande
(je 10,8 Prozent). Die höchsten Quoten
registrierten Griechenland (50,1 Pro-
zent im Januar 2015), Spanien (50,1
Prozent), Kroatien (45,5 Prozent im
ersten Quartal 2015) und Italien (43,1
Prozent).
4,8
GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5374
Genossenschaftspreis Wohnen 2015:
Die Nominierten stehen fest!
Die hochkarätige Jury
des
GdW-Genossen-
schaftspreises 2015 hat
getagt und unter Leitung
des Jury-Vorsitzenden Dr.
Reiner Wichert, Sprecher
der Fraunhofer-Allianz
AAL, Fraunhofer-Institut
für Graphische Datenver-
arbeitung IGD, fünf Projekte für den „Genossenschaftspreis Wohnen
2015“ nominiert.
Recht so
„Die Entscheidung beruht noch auf dem Zeitraum vor Inkrafttreten
der Trinkwasserverordnung. Schon damals ergab sich aus der allgemei-
nen Verkehrssicherungspflicht, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle
schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen
hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht widerrechtlich verletzt
und Rechtsgüter eines anderen – etwa die Gesundheit – hierdurch beein-
trächtigt, sieht sich Schadenersatzansprüchen aus § 832 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) ausgesetzt. Mit der Trinkwasserverordnung hat der Gesetzgeber diese Verkehrs-
sicherungspflicht im Bereich des Trinkwassers stark normiert. Verstöße gegen sich
aus der Trinkwasserverordnung ergebende Pflichten, so etwa die Zuwiderhandlung
einer Anordnung des Gesundheitsamtes, können ordnungsrechtlich belangt werden.
Daneben und auch nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung bleibt die Haftung
aus dem BGB bestehen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser
Mit Urteil vom 6. Mai 2015 (Az.: BGH - VIII ZR 161/14) hat sich der Bundesgerichtshof
(BGH) mit Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter befasst, die darauf gestützt
waren, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwoh-
nung erkrankt sei. In dem Verfahren begehrte die Klägerin – als Alleinerbin ihres während
des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Vater
war Mieter einer Wohnung des Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legi-
onellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin
in der Wohnung des Mieters und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kon-
tamination fest. Die Tochter vertritt die Auffassung, der Vermieter habe seine Pflicht zur
regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters
hierauf zurück. Der BGH hat entschieden, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten unter
dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am
1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung
gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legi-
onellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil der Vorinstanz keinen Bestand
haben, weil die Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderli-
chen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften
Beweiswürdigung und darauf beruhte, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab
an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.
Die Themen der Beiträge sind vielfältig, sie beinhalten unter anderem Gebäude-Sanie-
rungskonzepte unter Berücksichtigung von regenerativen Energien und Sozialverträglich-
keit; innovative Energiekonzepte im Neubau: solare Versorgung, Abwasserwärme, Strom-
erzeugung und Bereitstellung über einen „local pool“; den Erhalt der Selbstständigkeit im
Alter durch altersgerechte Wohnungen in Neubau und Bestand mit Technikunterstützung,
wie beispielsweise Gebäudeautomation, AAL, Smart Home, technisch-soziale Assistenzsys-
teme und anderes; die Digitalisierung von Verkehrssicherungskonzepten; neue Wege in der
Mitgliederkommunikation und Förderung
des Miteinanders, zum Beispiel durch inter-
aktive Plattformen sowie auch Beiträge zur
Mobilitätswende durch Einsatz von E-Bikes
und Carsharing-Konzepten.
Nun wird es spannend – auf der Preisverlei-
hung am 1. Juli 2015 in Berlin werden die
Preise bekannt gegeben. Sie wollen dabei
sein? Dann tragen Sie sich diese Koordina-
ten in Ihren Kalender ein:
Genossenschaftspreis Wohnen 2015 –
Preisverleihung am Abend des 1. Juli
2015
mit freundlicher Unterstützung der
Münchener Hypothekenbank eG im Rah-
men des GdW-WohnZukunftsTages 2015
im Radialsystem V, Berlin.
Bitte melden Sie sich unter mueller@gdw.
de für die Preisverleihung an.
(mül/burk)
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