WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 17/2015 - page 6

ZAHL DER WOCHE
Tausend Jugendliche haben im Jahr
2014 in Deutschland einen neuen
Ausbildungsvertrag im Rahmen des
dualen Systems abgeschlossen. Wie
das Statistische Bundesamt nach
vorläufigen Ergebnissen weiter mit-
teilte, waren das 7.500 Verträge oder
1,4 Prozent weniger als im Jahr
2013. In den neuen Ländern verrin-
gerte sich die Zahl der Neuabschlüsse
gegenüber 2013 geringfügig um 0,4
Prozent. Im früheren Bundesgebiet
sanken die Vertragsabschlüsse hin-
gegen um 1,6 Prozent. Dieser schon
in den Vorjahren beobachtete rück-
läufige Trend ist maßgeblich auf
die demografische Entwicklung in
der für die duale Ausbildung typi-
schen Altersgruppe sowie auf eine
höhere Studierneigung bei den
Schulabsolventinnen und -absol-
venten mit Hochschulreife zurück-
zuführen. Insgesamt befanden sich
am 31. Dezember 2014 nach vorläu-
figen Ergebnissen etwa 1,36 Millio-
nen Jugendliche in einer Ausbildung
im dualen System. Das waren 2,4
Prozent oder 33.300 weniger als im
Jahr 2013.
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GdWNEWS
Mat-Nr. 06505-5371
GdW lobt Preis für Nachwuchsführungskräfte
der Wohnungsund Immobilienwirtschaft aus
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW hat seinen jährlichen
Preis für Nachwuchsführungskräfte der Wohnungswirtschaft ausgelobt,
mit dem jeweils die besten Abschlüsse zum/zur Immobilien-Ökonom/in
(GdW) prämiert werden.
Jede Akademie der GdW-Mitgliedsverbände, die diesen Lehrgang anbie-
tet, kann die jeweils beste Abschlussarbeit des abgelaufenen Jahres zur
Auszeichnung einreichen. Als Preis winkt die kostenfreie Teilnahme an
der „Sommerakademie der Wohnungswirtschaft für Nachwuchskräfte“
des GdW, die im Sommer eines jeden Jahres im Europäischen Bildungs-
zentrum in Bochum stattfindet.
Die GdW-Sommerakademie ist ein Treffpunkt für junge Nachwuchs-
führungskräfte mit erfahrenen Praktikern, Wissenschaftlern und Mei-
nungsführern aus der Wohnungswirtschaft. Im Rahmen von Projek-
tarbeiten wird dieser Führungsnachwuchs gezielt gefördert und ein
überregionales Netzwerk für die Teilnehmer geschaffen. Jeder Preis-
träger erhält eine Urkunde mit der Auszeichnung zur besten Studi-
enarbeit des Jahres zum/zur Immobilien-Ökonom/in (GdW), die vom
Präsidenten des GdW als besondere Anerkennung verliehen wird.
Außerdem werden die besten Abschlussarbeiten auf der
Webseite des GdW veröffentlicht. Für Fragen und Informa-
tionen rund um den Preis steht ihnen GdW-Referent Thomas
Schaefers unter
rne zur Verfügung.
(schae/schi)
Weitere Infos finden Sie unter
der Rubrik
„Der GdW“, „Ausund Weiterbildung“
Recht so
Erfreulicherweise stellt der BGH fest, dass Modernisierungs- und Instand-
setzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines
wirtschaftlichen Wertes von wesentlicher Bedeutung sind, so dass ein
erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldi-
gen Durchführung entsprechend notwendiger Arbeiten zum Erhalt der
Mietsache besteht. Verweigern Mieter den Zutritt zur Wohnung und
verhindern damit notwendige Instandsetzungsarbeiten, kann dies nach dem BGH
einen Kündigungsgrund im Einzelfall darstellen. Zu prüfen ist, ob für den Vermieter
die Fortsetzung des Mietverhältnisses "unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist" zuzumuten
ist oder nicht. Ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzu-
muten, so kann eine hierauf gestützte Kündigung zulässig sein. Müssen gerichtliche
Schritte eingeleitet werden, braucht der Vermieter nicht erst den Umweg über die
Duldungsklage zu gehen, sondern kann sofort Räumungsklage erheben.
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Fristlose Kündigung des Vermieter wegen verweigerter Instandsetzungs­
arbeiten: kein Vorrang der Duldungsklage
Mit Urteil vom 15. April 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 281/13) die
Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter das Mietverhältnis
durch Kündigung beenden kann, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandset-
zungsarbeiten an der Mietsache zu dulden. Demnach ist eine fristlose Kündigung mög-
lich, wenn Mieter Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigern. Die Vermieterin
(Klägerin) stellte im Jahr 2010 am Dachstuhl des vermieteten Gebäudes, einen Befall mit
Hausschwamm fest. Die Mieter zogen deshalb im November 2010 in ein Hotel, um der Ver-
mieterin Notmaßnahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnahmen erhielten
die Mieter die Wohnung von der Klägerin zurück. Erneuten Zutritt zwecks Durchführung
weiterer Maßnahmen zur Schwammbeseitigung gewährten sie der Vermieterin zunächst
nicht. Im Juni 2011 kündigte die Klägerin deshalb das Mietverhältnis fristlos. Nachdem das
Amtsgericht daraufhin eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zu der Wohnung erlassen
hatte, wurde der Vermieterin im Oktober 2011 der Wohnungszutritt gewährt. Im Novem-
ber 2011 wiederholte die Vermieterin die fristlose Kündigung und stützte sie auch darauf,
dass die Mieter im November 2011 den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung gehörenden
Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten erneut verweigert hätten.
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