WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 43/2015 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5397
Betriebskostenabrechnung und Belegeinsicht durch Mieter
ZAHL DER WOCHE
Milliarden Euro betrugen im Jahr
2014 die Vermögensübertragungen
aus Erbschaften und Schenkungen in
Deutschland. Damit erhöhte sich nach
Berechnungen des Statistischen Bun-
desamtes das geerbte und geschenkte
Vermögen um 54,6 Prozent gegen-
über dem Vorjahr. Erbschaften und
Vermächtnisse beliefen sich auf 38,3
Milliarden Euro (+ 25,7 Prozent) und
Schenkungen auf 70,5 Milliarden Euro
(+ 76,8 Prozent). Die Vermögensüber-
gänge mit einem Wert von mehr als
20 Millionen Euro stiegen auf 51,1
Milliarden Euro und lagen damit um
131,6 Prozent über dem Ergebnis des
Vergleichszeitraumes. Aufgrund von
Freibeträgen und den umfangreichen
Steuerbefreiungen betrug der Wert
der steuerpflichtigen Vermögensüber-
gänge nur 33,8 Milliarden Euro, das
waren aber 17,4 Prozent mehr als
2013. Die hierfür festgesetzte Steuer
betrug im Jahr 2014 rund 5,4 Milliar-
den Euro. Anteilmäßig mussten damit
11,3 Prozent des geerbten und 1,6
Prozent des geschenkten Vermögens
als Steuern gezahlt werden.
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GdW-NEWS
6. November 2015, Berlin
Nachhaltigkeit in der Wohnungswirtschaft
– Große Tagung in Berlin
Am 6. November 2015
veranstaltet der GdW in
der WHITE Spreelounge
in Berlin gemeinsam mit
der Arbeitsgemeinschaft
Großer Wohnungsunter-
nehmen (AGW) und Rue-
cker Consult die Tagung
„Nachhaltigkeit in der
Wohnungswirtschaft –
Status quo, Ausblick und
Anwendung in der Pra-
xis“. Axel Gedaschko,
Präsident des GdW und
Vorsitzender der Bun-
desarbeitsgemeinschaft
Immobilienwirtschaft
Deutschland (BID), wird
das Thema „Mehr Mut
zur Nachhaltigkeit und
für Innovationen – wie
Recht so
„Der frühere Richter am Bundesgerichtshof (BGH), Dr. Beyer, hält die
Entscheidung nicht für überzeugend (vgl. Beyer, jurisPR-MietR 21/2015
Anm. 1). In der Tat verkennt die Entscheidung die grundsätzliche Wer-
tung des § 269 BGB. Nach dieser Vorschrift hat die Leistung amWohnsitz
des Schuldners zu erfolgen. In diesem Fall ist Schuldner der Vermieter,
so dass Leistungsort Berlin ist. Jedoch braucht sich der Mieter auf eine
Einsichtnahme ‚vor Ort‘ dann nicht einzulassen, wenn ihm dies insbesondere wegen
großer Entfernung nicht zuzumuten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter
in einem solchen Fall stets die Vorlage der Originalbelege verlangen kann. Dies ist oft
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und dem Risiko des Verlusts verbunden.
Insofern hätte sich das Gericht viel stärker damit auseinandersetzen müssen, ob der
Mieter kostenpflichtig die Übersendung von Fotokopien verlangen konnte. So weist
auch Dr. Beyer darauf hin, dass der BGH bei entsprechenden Sachverhalten allein den
Anspruch auf Übersendung von Kopien beurteilt habe, jedoch nie erwogen habe, ob
der Mieter eine Vorlage der Originalbelege an seinem Wohnort verlangen könne.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 9. Juli 2015 (Az.: 24 C 247/14) hat das Amtsgericht Potsdam zum Anspruch
des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege einer Betriebskostenabrechnung entschie-
den, wenn der Vermieter die Belege nicht am Ort der Wohnung aufbewahrt. Inhalt der
Entscheidung waren Betriebskostenabrechnungen für die in Potsdam gelegene Wohnung
des Mieters. Der Vermieter hat seinen Sitz in Berlin. Nachdem der Mieter den Eingang der
entsprechenden Betriebskostenabrechnung bestätigt hat, erklärte er, dass er die Belege
einsehen wolle. Der Vermieter bot drei Termine für die Einsichtnahme in den Geschäftsräu-
men in Berlin an. Dies lehnte der Mieter ab, der Vermieter klagte daraufhin auf Zahlung der
entsprechenden Nachforderung. Das Amtsgericht Potsdam wies die Klage des Vermieters
mit der Begründung ab, dass die Forderung nicht fällig gewesen sei, weil dem Mieter die
Belegeinsicht am Ort der Wohnung nicht gewährt worden sei und ihm deshalb hinsichtlich
der Nachzahlung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zustehe. Es sei – so das Gericht – für den Vermieter zumutbar, die Originalbelege dorthin
zu bringen, während dem Mieter eine Anreise zur Hausverwaltung nicht zumutbar sei.
Quelle: Ruecker Consult
die Wohnungswirtschaft eine Vorbildfunktion übernehmen
kann“ beleuchten. Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin
des GdW, wird in ihrem Impulsvortrag zum GdW-Nachhaltig-
keitskodex referieren. Dr. Ingrid Vogler, GdW-Referentin für
Energie, Technik und Normung, diskutiert das „Qualitätssiegel
Nachhaltiger Wohnungsbau“.
(kön)
Weitere Highlights, das komplette Programm,
alle Informationen zur Anmeldung und zur Vorabend-
veranstaltung finden Sie unter
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