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09/16 personalmagazin
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werden muss, der auf den Monat folgt, in
dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Selbst wenn die anteilige Auszahlung pro
Monat keine zwingende Voraussetzung
für die Anrechnung sein sollte, wäre da-
her bei einer einmal jährlich erfolgenden
Auszahlung der Bußgeldtatbestand des §
21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG verwirklicht. Um
dies zu vermeiden, sollten Unternehmen
gegebenenfalls die Auszahlungsmodali-
täten von Sonderzahlungen anpassen.
Zweck der Sonderzahlung beachten
Vor dem Hintergrund der aktuellen
Rechtsprechung sollten Arbeitgeber
zudem prüfen, welchen Zweck Sonder-
zahlungen, wie beispielsweise Weih-
nachtsgeld, erfüllen. Denn: Wird damit
lediglich die Betriebstreue belohnt, han-
delt es sich nicht um eine Gegenleistung
für erbrachte Arbeit. Eine Anrechnung
auf den Mindestlohn kommt dann wohl
nicht in Betracht. Wird mit der Sonder-
zahlung hingegen die Arbeitsleistung
honoriert, liegt eine Gegenleistung für
erbrachte Arbeit vor, und eine Anrech-
nung auf den Mindestlohn ist nach dem
aktuellen Urteil des BAG möglich.
Ob die Betriebstreue oder die Ar-
beitsleistung mit einer Sonderzahlung
honoriert werden soll, können Arbeitge-
ber durch eine Auslegung der vertrag-
lichen Regelungen zu dieser Zahlung
oder den Umständen feststellen: So
sind zum Beispiel Jubiläumszahlungen,
die ausschließlich anlässlich einer be-
stimmten Betriebszugehörigkeit ge-
zahlt werden, keine Gegenleistung für
erbrachte Arbeit, sondern honorieren
die Betriebstreue. Die Belohnung der
Betriebstreue kann sich auch aus einer
Stichtagsregelung ergeben oder aus dem
Umstand, dass die Sonderzahlung in der
Vergangenheit auch an Mitarbeiter mit
ruhendem Arbeitsverhältnis erbracht
wurde – wie beispielsweise während der
Elternzeit.
Demgegenüber ergibt sich aus der
Bezeichnung der Zahlung als „13. Mo-
natsgehalt“ sowie einer anteiligen Aus-
zahlung bei unterjährigem Beginn oder
Ende des Arbeitsverhältnisses in der
Regel, dass mit der Zahlung eine Ver-
gütung der geleisteten Arbeit bezweckt
ist. Dann ist eine Anrechnung auf den
Mindestlohn möglich.
Wie sich das Bundesarbeitsgericht
mit dem Argument der Klägerin, das
Urlaubsgeld diene dem erhöhten Fi-
nanzbedürfnis während des Urlaubs,
auseinandergesetzt hat, ergibt sich
aus der Pressemitteilung noch nicht.
Während das Arbeitsgericht Berlin im
Frühjahr 2015 aus diesem Grund eine
Anrechnung des Urlaubsgelds auf den
Mindestlohn abgelehnt hatte, hat das
LAG Berlin-Brandenburg für den vor-
liegenden Fall nach einer Auslegung
entschieden, dass das Urlaubsgeld Ent-
geltcharakter hat und daher ebenfalls
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Bereitschaftsdienst für Rettungssanitäter:
Das BAG hat nun entschieden, dass dafür
auch der Mindestlohn zu vergüten ist.
FAQ
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zum Thema Mindestlohn (HI7536731)
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