personalmagazin 9/2016 - page 71

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09/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
THOMAS MUSCHIOL
ist
Fachautor und Rechtsanwalt
mit Schwerpunkt im Arbeits-
und betrieblichen Sozialversi-
cherungsrecht in Freiburg.
dann wird er es wohl auch so gemeint
und gewollt haben: Aus Streitigkeiten
um das Thema „Kündigung“ ist das AGG
herauszunehmen.
Möglicherweise hat es der Gesetzge-
ber auch so gemeint. Letztlich muss dies
aber gar nicht aufgeklärt werden, denn
bekanntlich ist das AGG keine eigen-
ständige Schöpfung des deutschen Ge-
setzgebers. Zumindest ist das AGG auch
die von der Europäischen Union vor-
geschriebene Ausführung der Antidis-
kriminierungsrichtlinie. Und mit Blick
auf diese europäischen Vorgaben haben
viele Experten bereits im Vorfeld des Ge-
setzgebungsverfahrens darauf aufmerk-
sam gemacht, dass § 2 Abs. 4 AGG gegen
Europarecht verstoßen könnte.
Postwendend legten die Arbeitsgerichte
den Finger in die Wunde und ließen auch
in Kündigungsschutzklagen entgegen
dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 AGG-Argu-
mente zu. Als das Problem schließlich das
Bundesarbeitsgericht erreichte, entschied
arbeitszeit und die bessere Integration Älte-
rer in den Arbeitsmarkt wird durch das AGG
machtvoll gestützt. Das ist gut so. Auf der
anderen Seite gibt es natürlich auch zahlrei-
che Entscheidungen, über die man den Kopf
schüttelt: Ist es tatsächlich eine Diskriminie-
rung, wenn das Grundgesetz Frauen nicht
zum Dienst mit der Waffe zulassen wollte?
Kann eine türkische Bank wirklich nicht ein
legitimes Interesse daran haben, dass ihr
Geschäftsführer ein Türke ist (LG Frankfurt
vom 7.3.2001, Az. 3-13 O 78/00 – damals
noch vor Geltung des AGG)? Ist das Verbot
religiöser Zeichen am Arbeitsplatz wirklich
eine Herabstufung von Gläubigen oder nicht
vielleicht doch legitime Geschäftspolitik?
Selbst beim EuGH ist man hier uneinig, wie
die jüngsten Anträge der Generalanwältin-
nen Juliane Kokott und Eleanor Sharpston
offenbaren (C-157/15 und C-188/15).
Die Debatte um Diskriminierung und Aus-
grenzung, Integration und Chancengleich-
PROF. DR. GREGOR THÜSING
ist Direktor des Instituts für Ar-
beitsrecht und Recht der Sozialen
Sicherheit an der Universität
Bonn.
heit auf dem Arbeitsmarkt wird auch nach
diesem zehnten Geburtstag weitergehen.
Das AGG hat einen festen Platz im Nor-
mengerüst des Arbeitsrechts eingenom-
men und den wird es behalten. Gerichte,
Wissenschaft und Politik werden es auf
ihrem weiteren Weg begleiten. Denn neue
Regelungen zeichnen sich schon ab: Das
Lohngleichheitsgesetz soll dem im AGG
enthaltenen Gebot der Lohngleichheit
flankierende Schützenhilfe geben. Der
jetzt vorliegende Entwurf ist handwerklich
auffällig mangelhaft und inhaltlich sehr
weitreichend. Man schafft Auskunft und
Darlegungspflichten, die vielleicht nicht zu
einem Mehr an Lohngerechtigkeit führen
werden, sicherlich aber zu einem Mehr
an Bürokratie. Man will gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit durchsetzen, ohne
so recht zu wissen, wie diese zu bestim-
men ist. Eine intensive Diskussion ist zu
wünschen, damit wir bei diesem Gesetz
dann vielleicht etwas besser wissen, was
künftig aus ihm werden könnte.
sich dies für eine Lösung, die dem Gesetz-
geber – wenn auch nur theoretisch – ei-
nen Rest an Gesichtswahrung ließ. Das
Ergebnis könnte man dem Betriebsprak-
tiker wie folgt erläutern: Für alle wirklich
praktischen Auswirkungen, insbesondere
bei Klagen gegen Kleinbetriebe und in-
nerhalb der Wartezeit des Kündigungs-
schutzgesetzes, können entgegen dem
Wortlaut des Gesetzes auch AGG-Argu-
mente vorgetragen werden.
Gesetzeskorrektur in Sicht?
Wäre es nach zehnjähriger Erfahrung
jetzt nicht angesagt, das AGG an die
Erkenntnisse der Rechtsprechung anzu-
passen, um in der Praxis die Arbeit mit
dem schwierigen Gesetz etwas erträgli-
cher und vor allem voraussehbarer zu
gestalten?
Wer auf eine derartige Eingebung des
Gesetzgebers wartet, der sollte zunächst
einen Blick in den § 622 BGB werfen.
Hier ist immer noch festgeschrieben,
dass die verlängerten Kündigungsfristen
erst jenseits des 25. Lebensjahrs zu zäh-
len beginnen. Ein eklatanter AGG-Ver-
stoß, den Experten gleich zu Beginn der
Ära des AGG ausgemacht haben und den
der Europäische Gerichtshof bereits An-
fang 2010 final bestätigte. Wenn der Ge-
setzgeber noch nicht einmal einen solch
unstreitig unwirksamen Gesetzeswort­
laut korrigiert, trägt dies zur Hoffnung
einer AGG-Bereinigung wenig bei. Aber
die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt,
zumal zuletzt vermehrt eine Reform des
AGG gefordert wurde. Vielleicht bewegt
dies ja Justizminister Heiko Maas dazu,
seine Festrede mit einem Versprechen
auf Besserung abzuschließen
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