RECHT
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URTEILSDIENST 67
SCHLUSS MIT AGG-HOPPING
ZUSAMMENFASSUNG
Wer eine Scheinbewerbung bei potenziellen
Arbeitgebern abgibt, kann sich im Ablehnungsfall nicht auf den
Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bezie-
hungsweise der zugrunde liegenden europäischen Regeln berufen.
RELEVANZ
Der Schutz vor Benachteiligung im Berufsleben aufgrund
von Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder
sexueller Orientierung gilt ausschließlich für ernsthafte Bewer-
ber, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Sogenannte
AGG-Hopper — Kandidaten also, die sich bei verschiedenen Arbeit-
gebern zum Schein bewerben, um Entschädigungen wegen ver-
meintlicher Diskriminierungen nach dem AGG geltend zu machen
— sind damit nicht vom AGG geschützt. Ihr Vorgehen kann unter
Umständen auch rechtsmissbräuchlich sein, entschied der EuGH.
KEINE ANSTELLUNG TROTZ FALLSCHIRM
ZUSAMMENFASSUNG
Die sogenannte Fallschirmlösung oder verdeck-
te Arbeitnehmerüberlassung bei unwirksamen Werkverträgen führt
nicht zur Festanstellung des Leiharbeitnehmers beim Entleiher.
RELEVANZ
Sind Arbeitnehmer als Fremdpersonal via Werkvertrag
in einem Unternehmen beschäftigt, können sie auch dann keine
Festanstellung im eingesetzten Unternehmen verlangen, wenn
es sich um einen Scheinwerkvertrag handelt und damit eine vom
Werkvertrag scheinbar verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Voraussetzung ist, dass die verleihende Firma – quasi als Fallschirm
für den Umstand, dass der Werkvertrag nicht wirksam ist – eine
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Mit Inkrafttreten des
Gesetzentwurfs gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen
könnte die Feststellung des BAG allerdings wieder obsolet werden.
Quelle
BAG, Urteil vom 12.7.2016, Az. 9 AZR 352/15
Quelle
EuGH, Urteil vom 28.7.2016, Rechtssache C-423/15