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09/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
einem gängigen Kommentar zum AGG
zu lesen, sei insoweit „missverständ-
lich“. Vielmehr sei der § 1 als Teil von
§ 7 zu lesen, der das eigentliche Benach-
teiligungsverbot darstellt. In § 7 selbst
wurde aber die Nennung des Personen-
kreises vergessen, der sich auf das AGG
stützen kann. Es erscheint vielmehr nur
ein allgemeiner Verweis auf das Verbot
von Diskriminierungen. Daher gehört zu
einer schlüssigen AGG-Klage der Satz:
„Der Kläger ist Merkmalsträger im Sinne
des § 1 AGG.“
Betriebsrenten doch auf Prüfstand
Auf welche Sachverhalte ist das AGG,
insbesondere im Hinblick auf die ein-
zigartige Beweislastregel (siehe Kasten),
ausnahmsweise nicht anwendbar? Dass
dies für den Praktiker eine besonders
wichtige Frage ist, bedarf wohl keiner nä-
heren Erläuterung. Der Gesetzeswortlaut
führte hier an einigen Stellen zunächst
zum Aufatmen in Personalabteilungen.
So fand und findet sich bis heute in § 2
Abs. 2 Satz 2: „Für die betriebliche Alters-
vorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.“
Wer sich nun auf den scheinbar kla-
ren Wortlaut gestützt hat, wurde schnell
enttäuscht: Der finanziell besonders
risikoreiche Bereich einer Fehlbeurtei-
lung im Zusammenhang mit langfristig
wirkenden Alterszulagen ist der AGG-
Prüfung zugänglich und nicht alleine
unter dem bestehenden Regelwerk der
betrieblichen Altersversorgung – was
kompliziert genug ist – zu prüfen. Denn
in einer der ersten AGG-Grundsatz-
entscheidungen stellte das Bundesar-
beitsgericht lapidar fest: Das AGG ist
uneingeschränkt auch auf Sachverhalte
aus der betrieblichen Altersvorsorge
anzuwenden. Die Folge der gesetzgebe-
rischen „Ungenauigkeit“ ist ein bis heute
andauerndes Stakkato an AGG-Entschei-
dungen mit Bezug zur Betriebsrente.
Ausnahmen ohne Rechtssicherheit
Nicht jede unterschiedliche Behandlung
ist automatisch eine Diskriminierung.
Das gilt insbesondere für die Vielge-
Das AGG hat in einigen Fällen dazu verführt, ohne ernsthafte Absichten eine Entschä-
digung einzuklagen. Manche AGG-Hopper haben dies auf die Spitze getrieben.
Zehn Jahre AGG, das bedeutet für die Arbeitsgerichte auch zehn Jahre Umgang mit
dem Phänomen AGG-Hopping. Kein leichtes Unterfangen, denn an die Behauptung,
der Kläger habe einen Anspruch aus dem AGG nur deswegen aufgegriffen, weil er von
vornherein nur eine Entschädigung abkassieren wollte, sind strenge Anforderungen zu
stellen. Dies vor allem dann, wenn der objektive Tatbestand einer AGG-Verletzung –
beispielsweise aufgrund einer problematischen Stellenausschreibung – feststeht.
Anders können die Gerichte nur dann reagieren, wenn feststeht, dass sie offensicht-
lich nur aus einem Querulantentum heraus beschäftigt werden. So geschehen beim
Arbeitsgericht Stuttgart, das in den Jahren 2006 bis 2008 von ein und derselben Person
mehr als 350 Verfahrenseingänge verzeichnen musste. Auch wenn die Klageversuche
inhaltlich ohne Chancen waren: Eine Klage muss registriert werden und auch eine
Klageabweisung muss ein Minimum an Begründung vorweisen. Gegen die drohende
vollständige Lahmlegung seines Geschäftsbetriebes wehrte sich das Arbeitsgericht
schließlich durch die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, dessen Auswertung
zur Aberkennung der Prozessfähigkeit führte. Das ist für sich genommen kein unge-
wöhnlicher Vorgang. Ein Novum dürfte jedoch gewesen sein, dass der Richterspruch die
Prozessunfähigkeit nicht generell verhängte, sondern auf „den Streitkomplex der von
ihm geführten Bewerberschutzverfahren“ beschränkte.
Sie ahnen es: Auch gegen diese Entscheidung hat der AGG-Querulant Rechtsmittel ein-
gelegt und die Arbeitsrichter zu einer letzten zwölfseitigen Begründung veranlasst. Wer
sich für das Ergebnis interessiert, der kann dies auf der Internetseite des LAG Baden-
Württemberg nachlesen (Az. 4 Sa 38/09).
Vom AGG-Hopper zum AGG-Querulant?
MISSBRAUCH
Wer als Kläger seine Behauptungen nicht beweisen kann, steht im Zivilprozess oft auf
der Verliererseite. In AGG-Fragen ist dies häufig anders – aufgrund einer Ausnahme.
Wer sich eines Rechts berühmt, der trägt grundsätzlich die Beweislast für die anspruchs-
begründenden Tatsachen. Dieser juristische Grundsatz führt in Zivilprozessen nicht selten
zu sogenannten „Beweislasturteilen“, bei denen zwar die objektive Rechtslage dem
Ansinnen eines Klägers entspricht, er die dem Fall zugrunde liegenden Behauptungen
aber nicht beweisen kann. Von diesem Grundsatz macht das AGG eine grundlegende und
weitreichende Ausnahme, die in § 22 wie folgt formuliert ist:
„Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen
eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweis-
last dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung
vorgelegen hat“. Aufgrund dieser Sondervorschrift wird so intensiv darum gestritten, ob
ein Anspruch nach den AGG-Vorschriften oder einer anderen Grundlage beurteilt wird.
Beweislastregel ist der Knackpunkt
GESETZ
1...,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68 70,71,72,73,74,75,76,77,78,79,...92
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