personalmagazin 5/2016 - page 25

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sations- und Investitionsentscheidun-
gen zu bestimmen, ob er Homeoffice-
Arbeitsplätze einrichtet oder mobiles
Arbeiten zulässt. Daher hat der Arbeit-
nehmer keinen Anspruch darauf, dass
der Arbeitgeber ihm ein Homeoffice ein-
richtet, zum Beispiel, um eine Betriebs-
verlagerung aufzufangen (Hessisches
LAG v. 10.6.2015, Az. 6 Sa 451/14; LAG
Rheinland-Pfalz v. 18.12.2014, Az. 5 Sa
378/14). Hiervon zu unterscheiden ist
die Frage, ob der Arbeitgeber unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
bei grundsätzlicher Gewährung von mo-
bilen Arbeitsplätzen einem bestimmten
Arbeitnehmer dieses Recht ebenfalls
einzuräumen hat.
Abgesehen von der Frage des An-
spruchs auf einen entsprechenden
Arbeitsplatz betrifft mobiles Arbeiten
mehrere Themenfelder, mit denen sich
Arbeitgeber auseinandersetzen müssen.
Thema „Direktionsrecht“:
Bei Homeoffice auf Klauseln achten
Hat der Arbeitgeber (im Eigeninteresse
oder als Reaktion auf Wünsche aus der
Belegschaft) mobile Arbeitsplätze einge-
richtet, stellt sich regelmäßig die Frage,
ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei
Bedarf wieder zurück an den betriebli-
chen Arbeitsplatz beordern kann.
Hier kommt es ganz wesentlich auf die
richtige arbeitsvertragliche Ausgestal-
tung an: Haben sich die Vertragsparteien
auf die Einrichtung eines Homeoffice
verständigt, liegt hierin die Begründung
eines betrieblichen Arbeitsplatzes, auf
welchem der Arbeitnehmer qua Direk-
tionsrecht eingesetzt werden kann. Er
kann aber auch ungenutzt bleiben. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeit-
nehmer kein vertraglicher Anspruch auf
ein Arbeiten im Homeoffice eingeräumt
wurde. Steht ihm aber kein Anspruch auf
die Tätigkeit im Homeoffice zu, kann der
Arbeitgeber – vergleichbar zu sonstigen
betrieblichen Versetzungen – den Ar-
beitnehmer auch zurück in den Betrieb
holen. Der Arbeitgeber sollte daher bei
der Gestaltung der Homeoffice-Verein-
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