Die Wohnungswirtschaft 5/2019 - page 79

77
5|2019
MIETRECHT
77
GG Art. 34 i. V. m. BGB § 839
Unwirksame Mietpreisbremse und
Schadensersatz
77
BGB §§ 556 Abs. 2, 556 d
Mietpreisbegrenzungsverordnung in
Baden-Württemberg ist unwirksam
78
BGB § 556 Abs. 1, HeizkostenV §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
WEG-RECHT
78
WEG §§ 21 Abs. 8, 43 Nr. 4
Gerichtliche Beschlussersetzung zum „Ob“
und „Wie“ einer Instandsetzungsmaßnahme
79
BGB §§ 1936 Abs. 1, 1942 Abs. 2, 1967 Abs. 2, 1990;
ZPO § 780 Abs. 2
Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeit
oder Eigenverbindlichkeit des Zwangserben?
79
WEG §§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 4, 28, 43 Nr. 4; BGB § 812
Rechtsfolge aus rechtskräftiger Ungültigerklärung
eines Sonderumlagebeschlusses
79
WEG § 25 Abs. 1 und 5
Stimmverbot bei mehreren Objekt-Stimmrechten
MIETRECHT
INHALT
Online:
Die Urteile können Sie als Langversion im Internet
unter
einsehen.
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
Nutzung der QR-Codes:
1. Laden Sie sich eine QR-Code-App auf Ihr SmartPhone
(z. B. barcoo, QuickMark Barcode Scanner, i-nigma).
2. Scannen Sie den gewünschten QR-Code mit der App.
3. Viel Spaß beim Lesen!
Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
GG Art. 34 i. V. m. BGB § 839
Unwirksame Mietpreisbremse
und Schadensersatz
Die Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse in Hessen begründet
keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen.
LG Frankfurt, Urteil vom 25.3.2019, 2-04 O 307/18
Bedeutung für die Praxis
Bereits vor etwa einem Jahr hatte das Landgericht Frankfurt a. M.
entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung im Land Hessen
aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Begründung unwirksam ist. Im An-
schluss hieran hatte nun ein Mieter Schadensersatzansprüche gegen das
Land Hessen erhoben. Allerdings ohne Erfolg. Nach Auffassung des erken-
nenden Landgerichts Frankfurt nimmt der Gesetz- bzw. Verordnungsge-
ber beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten
gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Per-
sonen, die von der Vorschrift betroffen sind. Ein Amtshaftungsanspruch
eines Einzelnen besteht daher nicht. Ausnahmen könnten nur bei Normen
gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere
Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (z.B.
bei einem Bebauungsplan). Die unwirksame Mietpreisbegrenzungsverord-
nung habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohner
in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen
sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht
individualisiert. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer
Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kommen aus diesen Gründen
nicht in Betracht.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 556 Abs. 2, 556 d
Mietpreisbegrenzungsverordnung in
Baden-Württemberg ist unwirksam
Die formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ergibt sich daraus,
dass die Begründung nicht veröffentlicht wurde.
LG Stuttgart, Urteil vom 13.3.2019, 13 S 181/18
Bedeutung für die Praxis
Eine Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung von Gebieten
mit angespannten Wohnungsmärkten wird von den Zivilgerichten in
Mietstreitigkeiten inzident auf die Rechtmäßigkeit überprüft. Im Falle
der Rechtswidrigkeit findet die Verordnung keine Anwendung. Anders
als noch das Amtsgericht begründet das Landgericht die Annahme der
Unwirksamkeit allerdings nicht mit einer inhaltlich unzureichenden Be-
gründung, sondern mit der fehlenden Veröffentlichung der Begründung.
Das Begründungserfordernis soll die Entscheidung der Landesregierung
nachvollziehbar machen, insbesondere im Hinblick darauf, aufgrund
RECHT
Fordern Sie unseren wöchentlichen
Newsletter an:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
1...,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78 80,81,82,83,84
Powered by FlippingBook