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2|2018
BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 548 Abs. 1
Formularvertragliche Verlängerung der
Verjährungsfrist des BGB § 548
Die in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag ent-
haltene Bestimmung „Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verän-
derungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des
Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnah-
me einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung
des Mietverhältnisses“ ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548
Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter des-
halb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie
ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 8.11.2017, VIII ZR 13/17
Bedeutung für die Praxis
Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB verjährt ein Ersatzanspruch des
Vermieters wegen Veränderung oder wegen Verschlechterung der
MIETRECHT
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BGB §§ 555b Nr. 4, 5, 555d Abs. 1
Modernisierung und Veränderung der Mietsache
61
BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 548 Abs. 1
Formularvertragliche Verlängerung
der Verjährungsfrist des BGB § 548
62
BGB § 557b Abs. 3 S. 1, 2
Indexmiete
WEG-RECHT
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WEG §§ 1 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 3; BGB § 1004;
AsylVfG 1992 § 53
Unterbringung von Flüchtlingen im Teileigentum
63
WEG §§ 10 Abs. 4, 21 Abs. 3-5, 22 Abs. 1
Bestimmtheitsgrundsatz; Beauftragung von
Gärtnerarbeiten
63
WEG §§ 14, 15, 22 Abs. 1
Aufstellen eines nicht einbetonierten 3 m hohen
Trampolins
63
WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22;
BGB §§ 280, 823, 1004
Wahlrecht der Gemeinschaft beim
Schadensersatz
MIETRECHT
INHALT
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Energie und Technik
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Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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BGB §§ 555b Nr. 4, 5, 555d Abs. 1
Modernisierung und Veränderung der
Mietsache
Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen liegen nicht
vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen so weitreichend sind,
dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend
verändern würde.
BGH, Beschluss vom 21.11.2017, VIII ZR 28/17
Bedeutung für die Praxis
Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie
einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht,
andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues
entsteht. Die in der Modernisierungsankündigung auf neuneinhalb eng
beschriebenen Seiten aufgeführten „Modernisierungsmaßnahmen“ sind
so weitreichend, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache
grundlegend verändern würde. Sie beschränken sich nicht auf eine
Verbesserung des vorhandenen Bestands, sondern sollen ausweislich der
Baubeschreibung unter anderem dazu führen, dass das Reihenhaus unter
Veränderung seines Grundrisses weitere Räume (Ausbau des Spitzbodens,
Wintergarten) und einen anderen Zuschnitt der Wohnräume und des Bads
erhält. Außerdem sollen eine Terrasse angelegt und der Anbau an der Gar-
tenseite des Hauses (Veranda) abgerissen werden. Bei solch weitreichen-
den Maßnahmen kann nach der Verkehrsanschauung nicht entfernt mehr
von einer bloßen Verbesserung der Mietsache im Sinne einer nachhaltigen
Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache (§ 555b Nr. 4 BGB) oder einer
dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nr.
5 BGB) gesprochen werden.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg