77
6|2017
MIETRECHT
77
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b
Kündigungsrelevanter Rückstand inklusive
Betriebskostennachzahlung
77
BGB §§ 543, 573
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs;
Schonfristzahlung
78
BGB §§ 543, 546
Beharrliches Rauchen trotz
Rauchverbots
78
BGB §§ 543, 545, 546 Abs. 1, 578
Widerruf einer Empfangsvollmacht
WEG-RECHT
79
WEG §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 3; BGB § 242
Zustimmungsanspruch auf Einräumung eines
Sondernutzungsrechts
79
WEG §§ 16 Abs. 3, 21, 43
Kein Ausscheren aus der gemeinsamen
Müllentsorgung
79
WEG §§ 8, 10, 13; BGB §§ 133, 157, 242, 864 Abs. 2
Reichweite eines Sondernutzungs
rechts; Auslegung der Teilungs-
erklärung
MIETRECHT
INHALT
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b
Kündigungsrelevanter Rückstand
inklusive Betriebskostennachzahlung
Als wiederkehrende Leistung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist
die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Neben
kostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit
der Miete zu erbringen ist.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.12.2016, 5 S 141/16
Bedeutung für die Praxis
Es ist umstritten, ob unter Mietzahlung i. S. d. § 543 Abs. 2 Ziffer 3 b BGB
auch die Nachzahlung von Betriebskosten aufgrund einer Abrechnung zu
verstehen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offengelas-
sen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass Nachzahlungen von
Betriebskosten aufgrund von Abrechnungen nicht unter § 543 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 BGB fallen. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung
an. Die Nachzahlung aufgrund der Nebenkostenabrechnung hat nicht den
Charakter einer periodisch zu erbringenden Mietrate. Entscheidend ist,
dass die geschuldeten Nebenkosten erst nach der jährlichen Abrechnung
betragsmäßig feststehen und überdies auch erst fällig werden, wenn dem
Mieter eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Abrechnung zugegangen
und eine angemessene Prüfungsfrist und Überlegungsfrist verstrichen ist.
Damit fehlt der in § 543 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Charakter einer pe-
riodisch wiederkehrenden Leistung, wie sie die Zahlung der eigentlichen
Miete darstellt. Als wiederkehrende Leistung im Sinne von § 543 Abs. 2
Nr. 3 BGB ist deshalb die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn
sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusam-
men mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
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BGB §§ 543, 573
Ordentliche Kündigung wegen
Zahlungsverzugs; Schonfristzahlung
Schonfristzahlungen des Mieters nach Zugang einer ordentlichen
Zahlungsverzugskündigung berühren die Wirksamkeit der
Kündigung nicht.
LG Berlin, Beschluss vom 14.3.2017, 67 S 14/17
Bedeutung für die Praxis
Gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein
solches ist insbesondere zu bejahen, wenn der Mieter seine vertraglichen
Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Die Erheblichkeit der
Pflichtverletzung ist im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung zu
klären, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen