77
9|2017
MIETRECHT
77
BGB § 130 Abs. 1 S. 2
Widerruflichkeit einer ordentlichen Kündigung
und deren Rechtsfolgen
77
BGB §§ 241, 242, 535, 538
(Farb-)Wünsche des Mieters
78
BGB §§ 556 ff.
Straßenreinigung und Grundsteuer
78
BGB §§ 546, 550, 578
Erhöhung der Miete oder Ausübung
eines Optionsrechts
WEG-RECHT
79
WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1
Aufstellen und Eingraben von Pflanzkübeln
79
WEG §§ 10 Abs. 4, 23, 43 Nr. 4
Änderungsbeschluss hinsichtlich der
Kostenverteilung
79
WEG §§ 23 ff., 43 Nr. 4; BGB § 556
Bestimmtheitsgrundsatz: bestimmte
Verweisung auf unbestimmtes
Dokument
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB § 130 Abs. 1 S. 2
Widerruflichkeit einer ordentlichen
Kündigung und deren Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres
Zugangs weder einseitig widerrufen noch zurückgenommen werden.
LG Berlin, Urteil vom 1.9.2016, 6 O 70/16
Bedeutung für die Praxis
Die Rechtsfolgen einer Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres
Zugangs weder einseitig widerrufen, noch zurückgenommen werden
(§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings haben die Parteien im Rahmen der
Vertragsfreiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer be-
reits wirksam gewordenen Kündigung durch – einverständliche – Verein-
barung aufzuheben bzw. zu beseitigen. Bei der Beurteilung der Wirkungen
einer solchen Vereinbarung ist danach zu unterscheiden, ob diese vor
Ablauf der Kündigungsfrist, also vor Beendigung des Mietverhältnisses,
getroffen worden ist oder erst danach. Einigen sich die Mietparteien
während des bestehenden Mietverhältnisses darauf, die Wirkungen der
Kündigung aufzuheben, so schließen sie damit einen Vertrag des Inhalts,
dass sie sich gegenseitig so behandeln wollen, als wenn die Kündigung
nicht erfolgt wäre. Der gekündigte Vertrag bleibt damit, wenn und soweit
keine Veränderung vereinbart wurden, zu den bisherigen Bedingungen
unverändert in Kraft.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
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BGB §§ 241, 242, 535, 538
(Farb-)Wünsche des Mieters
Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er zur Besei-
tigung vorhandener Dekormängel den (Farb-)Wünschen des Mieters
verpflichtet, sofern ihm keine Mehrkosten entstehen oder sonstige
schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
LG Berlin, Beschluss vom 23.5.2017, 67 S 416/16
Bedeutung für die Praxis
Die Wohnung als verfassungsrechtlich geschützter, räumlicher abge-
grenzter Bereich zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten
Lebensgestaltung gebietet es, dem Mieter einen weitgehenden Ermes-
sensspielraum in Bezug auf sein Gebrauchsrecht und damit auch die
geschmackliche Dekoration der Mieträume zuzubilligen, solange berech-
tigte Vermieterinteressen dem nicht entgegenstehen. Hiervon erfasst ist
insbesondere die farbliche Gestaltung der Wohnräume – auch im Rahmen
durch den Mieter durchzuführender Schönheitsreparaturen, bei denen
sogar eine extreme Farbwahl zulässig ist. Diese grundrechtlich basierte
Wertungsprämisse beschränkt sich nicht nur auf den Fall, in dem der Mie-
ter rechtwirksam durch individual- oder formularvertraglich erfolgte