DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 1/2016 - page 71

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1|2016
BGB § 215
Mietkaution nach Beendigung des
Mietverhältnisses
Ein Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution kann auch noch nach
Beendigung des Mietverhältnisses bestehen.
LG Wuppertal, Urteil vom 27.8.2015, 9 S 50/15 (Revision zugelassen)
Bedeutung für die Praxis
Ein Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution kann auch noch nach Been-
digung des Mietverhältnisses bestehen. Der Vermieter soll sich gerade
wegen der nach Beendigung des Vertrages noch bestehenden Ansprüche
aus der Kaution auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung gegen
den Rückzahlungsanspruch des Mieters, befriedigen können. Solange und
soweit ihm aus dem Vertrag noch Forderungen zustehen, kann er deshalb
eine fällige Kaution auch noch nach Beendigung des Vertrages verlan-
MIETRECHT
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BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; 555c
Mängelbeseitigungspflicht; Austausch eines
Teppichbodens gegen einen Laminatboden
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BGB § 215
Mietkaution nach Beendigung des
Mietverhältnisses
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BGB §§ 126, 133, 157, 550
Konkludente Vereinbarung der Anwen-
dung von Wohnraummietrecht auf
einen Gewerberaummietvertrag
WEG-RECHT
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WEG §§ 14 Nr. 3 und Nr. 4, 43 Nr. 1 und Nr. 2
Klage einer WEG gegen Fremdnutzer
71
WEG §§ 43 Nr. 4, 46; ZPO § 167
Fristgemäße Beschlussanfechtungsklage
71
WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3, 43
Bauliche Veränderung für Behinderten
71
WEG § 15 Abs. 2
Anleinpflicht für Hunde in WEG-Anlage
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
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Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
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BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; 555c
Mängelbeseitigungspflicht;
Austausch eines Teppichbodens gegen
einen Laminatboden
Der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden
stellt eine wesentliche Abweichung des Zustands der Mietsache im
Rahmen der Erhaltungspflicht des Vermieters dar.
LG Stuttgart, Urteil vom 17.6.2015, 13 S 154/14
Bedeutung für die Praxis
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entfernung des vorhandenen Tep-
pichbodens und Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten
Teppichboden vergleichbaren neuen Teppichbodens in der streitgegen-
ständlichen Mietwohnung zu. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den in
der Wohnung befindlichen Teppichboden durch einen Laminatboden zu
ersetzen. Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht die
Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist aber
gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zu-
stand der Mietsache wiederherzustellen. Die Kammer ist vorliegend der
Auffassung, dass der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Lami-
natboden eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand darstellt.
Das subjektive Wohngefühl würde durch die Einbringung von Laminat,
das einen deutlich andersartigen Bodenbelag als Teppichboden darstellt,
erheblich verändert. Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag
nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist, ist dabei unerheblich. Denn
die Klägerin hat die Wohnung unstreitig mit Teppichboden angemietet, so
dass es auf diesen von Vertragsbeginn bestehenden Zustand als „vertrags-
gemäßem“ ankommt.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
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