DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT 06/2016 - page 71

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6|2016
BGB §§ 558, 558a Abs. 1, 2 Nr. 3
Formelle Anforderungen
an ein Mieterhöhungsverlangen
Die (hohen) Anforderungen, die an ein im Prozess zum Nachweis der
ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachver-
ständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind, gelten nicht
bereits für die (formelle) Begründung des Mieterhöhungsbegehrens
durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens.
BGH, Urteil vom 3.2.2016, VIII ZR 66/15
Bedeutung für die Praxis
Mit der nach § 558a BGB erforderlichen Begründung des Mieterhöhungs-
verlangens sollen dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen
MIETRECHT
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BGB §§ 249, 280 Abs. 1, 535
Anstrich der Wohnungseingangstür
69
BGB §§ 558, 558a Abs. 1, 2 Nr. 3
Formelle Anforderungen an ein
Mieterhöhungsverlangen
70
BGB §§ 535, 536
Veränderungen des Raumklimas durch neue
Isolierglasfenster; Schimmel
70
BGB § 556 Abs. 1 S. 2, BetrKV § 2 Nr. 10
Umlagefähigkeit der Pflegekosten für
öffentlich zugängliche Flächen sowie
für Müllbeseitigung in Außenanlagen
WEG-RECHT
71
WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2, 22, 23, BGB § 139
Verbot von Parabolantennen durch Beschluss
71
WEG § 10 Abs. 6, BGB § 535 Abs. 1 S. 2, BauO NRW
§ 49 Abs. 7
Einheitlicher Einbau von
Rauchwarnmeldern
71
WEG §§ 21 Abs. 5 Nr. 4, 28
Finanzierung von Instandsetzungs-
maßnahmen aus der Rücklage
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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Markt undManagement
BGB §§ 249, 280 Abs. 1, 535
Anstrich der Wohnungseingangstür
Der Mieter verletzt seine mietvertragliche Verpflichtung zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn er die Wohnungsein-
gangstür von außen in einem abweichenden Farbton anstreicht.
AG Münster, Urteil vom 28.7.2015, 8 C 488/14
Bedeutung für die Praxis
Der Beklagte hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangstür in einer
von dem ursprünglichen Anstrich divergierenden Farbe die mietvertragliche
Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum
Streichen der Außenseite der Tür war der Beklagte nicht berechtigt, denn
das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft lediglich die Innenräume
der Wohnung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zwischen den Par-
teien streitigen Umstands, ob sich die jetzige Gestaltung in das vorherige
Bild einfügt. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Der Beklagte ist zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflich-
tet. Die Kosten kann der Kläger grundsätzlich als zu ersetzenden Schaden
ersetzt verlangen. Die Mehrwertsteuer wird von dem Beklagten (noch)
nicht geschuldet, da die Kosten auslösenden Arbeiten noch nicht ausgeführt
worden sind. Allerdings ist von dem Schadensbetrag ein sog. Abzug Neu
für Alt vorzunehmen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt,
kann dies zu einer Werterhöhung führen. Sie mindert die Ersatzpflicht,
wenn eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich dies für
den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt. Dies ist hier zu bejahen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die übliche Nutzungs-
dauer eines Anstriches von zwölf bis 15 Jahren bei der streitgegenständli-
chen Tür überschritten, sodass ein Neuanstrich ohnehin erforderlich war.
Durch den im Rahmen des Schadensersatzes auszuführenden Neuanstrich
der Tür wird der Wert derselben mithin erhöht, da sich der Kläger für die
nächsten zwölf bis 15 Jahre einen neuen Anstrich erspart.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
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