85
4|2015
MIETRECHT
85
BGB §§ 397, 535 Abs. 1 Satz 2, 538
Schönheitsreparaturklausel, Summierungseffekt
85
BGB §§ 242, 543, 569, 573
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen
Zahlungsverzug, bei zeitnahem späteren Fehlen
aktueller Zahlungsrückstände?
86
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; GG Art. 2, 14
Attrappe einer Video-Überwachungskamera
86
BGB §§ 276, 278, 286 Abs. 4, 535, 543 Abs. 1
Fristlose Kündigung wegen eines Mietzahlungs-
verzugs des Mieters
WEG-RECHT
87
WEG § 14 Abs. 4; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler
im Sondereigentum
87
WEG §§ 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 2, § 15 Abs. 3; BGB § 1004
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
durch den Verband
87
WEG § 46
Auslegung von Klageanträgen bei der
Beschlussanfechtung
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
BGB §§ 242, 543, 569, 573
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
wegen Zahlungsverzug, bei zeitnahem spä-
teren Fehlen aktueller Zahlungsrückstände?
Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der
ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle
aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach
Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat und keine
sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietver-
hältnisses sprechen.
LG Bonn, Urteil vom 6.11.2014, 6 S 154/14 (n. rkr., BGH, VIII ZR
321/14), a.A. LG Berlin, Urteil vom 16.9.2014, 67 S 290/14 (siehe DW
2/2015, S. 61)
Bedeutung für die Praxis
Es stellt sich die Berufung auf eine zunächst wirksam ausgesprochene
ordentliche Kündigung, die sich allein auf einen Zahlungsverzug des Mie-
ters stützt, in der Regel dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der
RECHT
BGB §§ 307, 535 Abs.1 Satz 2, 538
Schönheitsreparaturenklausel,
Summierungseffekt
Eine starre Fristenklausel in Kombination mit einer als Sonderver-
einbarung bezeichneten Regelung im Mietvertrag hinsichtlich der
Endrenovierung stellt einen Verstoß gegen das Übermaßverbot des
§ 307 BGB dar. Der dadurch eingetretene Summierungseffekt hat
zur Folge, dass beide Klauseln unwirksam sind.
LG Frankenthal, Urteil vom 19.11.2014, 2 S 173/14
Bedeutung für die Praxis
Die Durchführung von Renovierungsarbeiten schuldet die Beklagte
auch nicht im Hinblick auf die seitens des vormaligen Beklagten
unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung bzw. aufgrund des Abnahme-
protokolls, jeweils in Verbindung mit dem Begehungsprotokoll. Denn
beiden Erklärungen kommt keine Anerkenntniswirkung im Sinne einer
Verpflichtung zur Übernahme der Schadensbeseitigungskosten zu. Ein
derartiges Anerkenntnis bleibt dann ohne Wirkung, wenn schon – wie
hier – die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam war. Der
Mieter knüpft mit derartigen Erklärungen erkennbar an die für ihn
wirksam gehaltenen Renovierungspflichten an und will daher nicht
etwa mit ihnen ein selbstständiges, also konstitutives Schuldanerkennt-
nis abgeben. Der Mieter gibt das Anerkenntnis lediglich in der Vorstel-
lung ab, zu den Renovierungsarbeiten aus dem Mietver-
trag ohnehin verpflichtet zu sein.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg