DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 5/2016 - page 36

ENERGIE UND TECHNIK
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beitgeber) musste klar sein, dass die formulierte
Anforderung nicht kurzfristig umzusetzen ist.
Deshalb hat er diesbezüglich keine Fristen termi-
niert. Es bleibt zu hoffen, dass Prüforganisationen
und Prüfer zukünftig maßvoll agieren. Dennoch
ist im Rahmen der Betreiberverantwortung ein
planvolles Vorgehen angezeigt. Schließlich ist das
Argument „zu viel in kurzer Zeit“ irgendwann auf-
gebraucht. Zum Schluss sei auf eine qualitative
Wartung des Aufzugs hingewiesen, die entspre-
chend beauftragt sein sollte.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
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Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
PRÜFUNGSANFORDERUNGEN
Prüfinhalt (Hauptprüfung)
Vorhandensein der technischen Unterlagen einschl.
EG-Konformitätserklärung
Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen
Notbefreiungsanleitung, Prüfung der
Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle
Prüfung aufzugsexterner Sicherheitseinrichtungen,
die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage
erforderlich sind
Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit
dies für die sichere Verwendung erforderlich ist
Prüfung, ob die Notrufweiterleitung an eine ständig
besetzte Stelle gewährleistet ist
Quelle: GdW
dokumentiert sein – was auch in elektronischer
Form erfolgen kann.
Unabhängig von einer GBU hat der Betreiber seine
Aufzugsanlage regelmäßig einer Inaugenschein-
nahme und Funktionskontrolle zu unterziehen
(Prüfung Notruf, Bündigkeit, Beleuchtung im
Fahrkorb usw.). Die Häufigkeit bzw. den Zeit-
raum legt der Betreiber fest. Eine Hilfestellung
kann ggf. die TRBS 3121 geben. Der Richtwert
für die regelmäßige Inaugenscheinnahme ist wö-
chentlich.
Bestehende Anlagen müssen regelmäßig geprüft
werden. Die Prüfung haben zugelassenene Über-
wachungsstellen vorzunehmen. Das Intervall (in
GBU festgelegt, max. zwei Jahre) beträgt meist
zwei Jahre. Nach der Hälfte der Zeit hat eine Zwi-
schenprüfung zu erfolgen. Bei Abweichungen der
Aufzugsanlage vomStand der Technik können die
ZÜSen eine Verkürzung der Prüffrist fordern.
Prüfvorschriften für neue/modernisierte
Aufzugsanlagen
Nach dem Inverkehrbringen einer Aufzugsanlage
ist in jedem Fall eine Prüfung vor Inbetriebnahme
erforderlich. Für Betreiber neuer Aufzüge haben
sich die Abläufe und Verantwortlichkeiten für die
Inbetriebnahme geändert. Früher waren für die
Betriebsfreigabe die Prüfung zur Inverkehrbrin-
gung und die ausgestellte Konformitätserklä-
rung vom Hersteller notwendig. Seit Juni 2015
ist eine zusätzliche Prüfung vor Inbetriebnahme
durch eine ZÜS verpflichtend. Diese muss durch
den Betreiber veranlasst werden. Erst nach Durch-
laufen der drei Schritte darf ein Aufzug genutzt
werden. Die ZÜSen prüfen die sichere Verwendung
der neuen Aufzugsanlage:
• im Betrieb (z. B. Notruf, Notfallplan)
• im Gebäude (z. B. Zugänge zum Aufzug)
• mit seinem Umfeld (aufzugexternen Sicher-
heitseinrichtungen,wieNotstromoderSchacht-
entrauchung).
Die Prüfung vor Inbetriebnahme wird auch
nach umfangreicher Modernisierung des Aufzu-
ges notwendig (prüfpflichtige Änderung gem.
BetrSichV). Die Prüfung vor Inbetriebnahme birgt
ein erhebliches Terminrisiko, da imBaustellenbe-
trieb von Neubauten vielfach nicht alle Gewerke
rechtzeitig zur Prüfung geliefert haben oder auch
nicht alle notwendigen Verantwortlichen termin-
lich zu koordinieren sind.
Zusammenfassung
Die aktuelle BetrSichV wird große Auswirkungen
auf bestehende Aufzugsanlagen haben. Insbe-
sondere ältere Anlagen sind langfristig hinsicht-
lich der Sicherheit auf den Stand der Technik zu
modernisieren. Auch dem Gesetzgeber (als Ar-
Quelle: Schindler press picture
Die Neufassung der BetrSichV betrifft laut Dachverband der
Technischen Überwachungsvereine mehr als 630.000 Aufzüge
1...,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35 37,38,39,40,41,42,43,44,45,46,...84
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