CONTROLLER Magazin 4/2015 - page 70

68
Viele Controller verzeichnen steigende IT-Kos-
ten, die zum Teil durch Lizenzkosten verur-
sacht werden. Oft werden Kosteneinsparun-
gen durch ineffizientes oder fehlendes Lizenz-
management nicht realisiert, zudem sehen
sich zahlreiche Unternehmen zusehends mit
dem Problem nicht budgetierter Nachlizenzie-
rungen, aufgrund steigender Aktivitäten der
Softwarehersteller im Bereich der Lizenzie-
rungsüberprüfung, konfrontiert. Der Beitrag
zeigt die Problematik des IT-Lizenzmanage-
ments und grundsätzliche Lösungsmöglichkei-
ten auf. Ein Referenzmodell demonstriert, wie
im praktischen Anwendungsfall eine Kosten-
senkung und Prozessverbesserung realisiert
werden kann.
In Anlehnung an eine aktuelle Studie hat sich
gezeigt, dass nur knapp 60% der Unternehmen
ihr IT-Inventar computergestützt verwalten (vgl.
Gadatsch, Juszczak und Kütz, 2013). Dies do-
kumentiert, dass ein hoher Handlungsbedarf
besteht.
Bereitstellungsmodelle und
Nutzungsrechte an Software
Software
1
kann unterschiedlich erworben wer-
den. Zugrunde liegen meist Kauf oder Miete
(dauerhafter oder zeitlich befristeter Erwerb).
Daneben tritt die Lizenzierung. Diese soll dem
Erwerber die für die Nutzung der Software er-
forderlichen Rechte verschaffen, bzw. die kraft
Gesetzes bestehenden Rechte konkretisieren
oder beschränken. Die Praxis hat hieraus eine
Vielzahl von Vertrags- und Lizenzmodellen ent-
wickelt, die unterschiedliche Schwerpunkte ha-
ben und sich in ihrer Wirksamkeit am jeweils
kraft Gesetzes oder Vereinbarung der Vertrags-
parteien anwendbaren Recht messen lassen
müssen.
Unterscheiden lassen sich die Mo-
delle nach den Beschaffungswegen, der
Art der zulässigen Einsatzzwecke und der
Art der Vergütung.
Software ist geistiges Eigentum des jeweiligen
Softwareherstellers, bzw. Rechteinhabers, für
den die Software hergestellt worden oder an
den die Software sonst „verkauft“ worden ist.
Eigentum kann allenfalls an einem Datenträger
mit der Software erworben werden, nicht an
der Software selbst. Vielmehr
erlangt der Er-
werber nur Nutzungsrechte an der Soft-
ware.
Bereits durch Gesetz (§§ 69d, 69e Ur-
heberrechtsgesetz in Deutschland) und ohne
Lizenzvertrag ist insbesondere das Vervielfälti-
gen der Software (Laden, Anzeigen, Ablaufen,
Übertragen oder Speichern) gestattet, wenn
dies zum bestimmungsgemäßen Gebrauch er-
forderlich ist, ebenso das Anfertigen von Siche-
rungskopien sowie in Sonderfällen das Dekom-
pilieren und Bearbeiten, etwa zur Fehlerbehe-
bung oder Herstellung der Interoperabilität mit
Dritt-Anwendungen.
Weitergehende Nutzungen kann der Soft-
warehersteller in Lizenzbedingungen oder Li-
zenzverträgen (End User License Agreement =
EULA) reglementieren, ebenso den vom Gesetz
vorausgesetzten bestimmungsgemäßen Ge-
brauch der Software konkretisieren.
Entschei-
dend ist, dass die Lizenzbedingungen
wirksam mit dem Erwerber der Software
vereinbart werden.
Das bedingt nach dem
deutschen Recht deren Einbeziehung in den
Erwerbsvertrag, gleich ob dieser klassisch auf
Papier oder im Internet über eine Cloud-An-
wendung abgeschlossen wird. Typische Aus-
gestaltungen sind etwa die Festlegung der An-
zahl zulässiger Installationen oder der Aus-
schluss von Terminal-Server-Modellen, von
Active Server Pages-Modellen (ASP; mittels ei-
ner Skriptsprache wie JScript werden server-
seitig Webseiten erzeugt) oder SaaS-Modellen
(Software as a Service; die Software und die
IT-Infrastruktur werden in der Cloud bei einem
externen IT-Dienstleister betrieben) bei End-
kundenversionen. Microsoft verbietet bei-
spielsweise das Recht zur Nutzung über einen
Terminalserver bei den als Boxprodukt erwor-
benen Office Versionen (vgl.
com/licencing).
Neben den klassischen, meist für den Einzel-
handel konzipierten Boxprodukten mit oftmals
eingeschränkten Nutzungsrechten, wird Soft-
ware für den Unternehmenseinsatz zumeist
über s.g.
Volumenlizenzprogramme
angebo-
ten. Dabei erwirbt der Kunde die Software und
erhält über den Lizenzvertrag (entweder direkt
vom Hersteller oder über den Channel) das
Nutzungsrecht an einer bestimmten Anzahl an
Kopien, ohne dass er einen physikalischen Da-
tenträger erlangt (die Bereitstellung erfolgt hier
in der Regel über ein entsprechendes Softwa-
reportal des Herstellers, z. B. Volume Lisencing
Center ‚VLSC’ der Firma Microsoft).
Hierbei gilt es je nach Hersteller,
Angebote mit
und ohne Softwarewartung
oder -pflege
zu
unterscheiden. Dabei haben die Begriffe War-
tung und Pflege keinen feststehenden oder gar
gesetzlich definierten Inhalt. Vielmehr hängt es
von dem zwischen den Parteien abgeschlosse-
nen Wartungs- oder Pflegevertrag ab, welche
Leistungen konkret vom Hersteller oder Chan-
nel geschuldet werden (z. B. Support, Hotline,
Störungsbehebung, Bereitstellung neuer Relea-
ses, Weiterentwicklung).
Lizenz-Controlling für Software
Wirksames IT-Kostenmanagement durch effizientes
Software-Assetmanagement
von Stefan Brassel, Andreas Gadatsch und Sascha Kremer
Lizenz-Controlling für Software
1...,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69 71,72,73,74,75,76,77,78,79,80,...116
Powered by FlippingBook