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| Das A – Z wissenswerter Dinge für freie Journalisten, Autoren und Blogger
Vertrag/Vertragsrecht
… sind Themen, mit denen man sich eher weniger be-
fasst, wenn Projekte und Aufträge reibungslos ablaufen.
Kommt es jedoch zu Problemen und Auseinandersetzun-
gen, rückt der Vertrag schnell in den Mittelpunkt. Beson-
ders heikel kann es zudem werden, wenn gar kein Vertrag
existiert und Aufträge mündlich (mit dem sprichwörtlichen
„Handschlag“) vereinbart wurden.
Deshalb gibt aus auf dem Gebiet der Vertragsgestaltung
einiges zu beachten.
Zunächst kann jeder Geschäftsfähige mit einem anderen
Geschäftsfähigen einen Vertrag beliebigen Inhalts schlie-
ßen. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Verstößt ein
solcher Vertrag allerdings gegen ein gesetzliches Verbot
oder die guten Sitten, ist er nichtig. Entschieden wird dies
allerdings durch die Gerichte.
Damit es gar nicht erst zu juristischen Auseinanderset-
zungen kommt, ist die Beschäftigung mit dem Thema
„Vertragsgestaltung“ sinnvoll.
Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass es im Fall
von Streitigkeiten darauf ankommt, was beide Parteien
mit dem Vertragsdokument bezweckt haben. Auf Wort-
wendungen und Begriffsdefinitionen in einem solchen Pa-
pier kommt es dann eher weniger an. Hierzu bezieht auch
das BGB mit
eine klare Position.
Im Falle des Falles ist beispielsweise ein
nicht gleich deshalb ein Werkvertrag, weil das Vertrags-
dokument ihn als solchen ausweist. In seiner gesetzlichen
Definition wird der Unternehmer damit zur Herstellung
des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrich-
tung der dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Neben dem Werkvertrag ist außerdem der
re-
levant. Danach wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur
Leistung selbiger, der andere Teil zur Gewährung der ver-
einbarten Vergütung verpflichtet. In einem solchen Vertrag
kann es sich um die unterschiedlichsten Dienste handeln.
Hat der Selbstständige die gewünschte Dienstleistung
erbracht, muss er für seine Leistung vergütet werden.
Der Auftraggeber kann bei einer solchen Vertragsart we-
der ein bestimmtes Ergebnis noch eine bestimmte Quali-
tät einfordern oder das Honorar gar zurückbehalten,
wenn er der Meinung ist, dass die andere Partei eine
„Schlechtleistung“ erbracht hat. Bei einem Werkvertrag
jedoch ist dies seitens des Auftraggebers möglich, denn
hier schuldet der Auftragnehmer – juristisch gesehen –
einen Erfolg.
Da die Materie der Vertragsgestaltung sehr komplex ist
und Auftragnehmern bereits bei kleinen unkorrekten For-
mulierungen Nachteile und damit erhebliche finanzielle
Einbußen entstehen können, empfiehlt es sich, professio-
nelle Hilfe hinzuzuziehen.
Existenzgründer können sich zum Beispiel in Gründungs-
kursen darüber informieren, was bei Vertragsabschlüssen
wichtig ist. Wer schon länger im Geschäft, aber dennoch
unsicher ist, ob seine Vertragswerke einer gerichtlichen
Auseinandersetzung standhalten, dem sei die Investition
in eine Beratung beim Fachanwalt empfohlen.
Weitere Informationen zum Vertragsrecht finden sich im
Vertragsbedingungen
...
stehen in den
. Was dort geregelt
ist, muss nicht für jede einzelne vertragliche Vereinbarung
neu aufgesetzt werden. Deshalb sollten freie Journalisten
aufmerksam lesen, welche Vertragsbedingungen in den
AGBs ihrer Geschäftspartner – speziell der Verlage, für die
sie arbeiten – festgeschrieben sind. Zudem empfiehlt es
sich, eine eigene AGB zu formulieren. Tipps dazu gibt der
Artikel „
vom
Juristen Michael Hirschler, Referent für den Bereich freie
Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband – nachzu-
lesen beim Fachmagazin journalist online.
Im
“ erklärt Autor Timo Rieg
gängige Fachvokabeln wie „angemessene Vergütung“,
Copyright, Salvatorische Klausel oder „unbekannte Nut-
zungsarten“. Juristisches Kauderwelsch – also typische
AGB-Klauseln – übersetzt Rieg in seinem Beitrag
“.
müssen nicht kompliziert und unverständlich
sein – bereits
selbst wenn diese nur am
werden.
Versicherungen
… sind für freie Journalisten und Blogger unerlässlich.
Viele von ihnen haben die Möglichkeit, sich bei der
(KSK) zu attraktiven Konditionen zu versi-