Wohnungspolitische Informationen 17/2018 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5525
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der
Mietwohnung ohne Fristsetzung möglich
ZAHL DER WOCHE
Prozent betrug der Anstieg der Preise
für neugebaute Wohngebäude im
ersten Quartal 2018 im Vergleich zum
Vorjahr. Das ist mit einem Plus von 5,8
Prozent der höchste Anstieg der Bau-
preise seit November 2007. Wie das
Statistische Bundesamt weiter mit-
teilte, hatte der Preisanstieg im letzten
Quartal 2017 im Jahresvergleich bei
3,4 Prozent gelegen. Seit Mitte 2016
ist ein deutliches Anziehen der Bau-
preise zu verzeichnen. Die Preise für
Rohbauarbeiten an Wohngebäuden
stiegen vom ersten Quartal 2017 bis
zum ersten Quartal 2018 um 4,4 Pro-
zent. Überdurchschnittlich erhöhten
sich vor allem die Preise für Erdarbei-
ten mit sechs Prozent, Betonarbeiten
mit 5,1 Prozent und Gerüstarbeiten
mit 4,9 Prozent. Die Preise für Aus-
bauarbeiten nahmen im ersten Quar-
tal 2018 gegenüber dem Vorjahr um
3,6 Prozent zu. Unter den Ausbauar-
beiten stiegen die Preise für Gas-, Was-
ser- und Entwässerungsanlagen inner-
halb von Gebäuden um 4,9 Prozent,
für Nieder- und Mittelspannungsanla-
gen um 4,5 Prozent. Estricharbeiten,
Tischlerarbeiten und Metallbauarbei-
ten waren um jeweils 3,9 Prozent teu-
rer als im ersten Quartal 2017.
4,0
Grundsätze der genossenschaftlichen Pflichtprüfung –
Neue GdW Richtlinie erschienen
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft
GdW hat die überarbeitete und weiterentwi-
ckelte Richtlinie „Grundsätze der genossen-
schaftlichen Pflichtprüfung“ veröffentlicht. Sie
beinhaltet die Neuerungen der im Juli 2017
in Kraft getretenen Novelle zum Genossen-
schaftsgesetz (GenG) unter anderem im Hin-
blick auf die vereinfachte Prüfung nach § 53 a
GenG. Aber auch die aktuelle Problematik von
Kapitalanlagegenossenschaften und deren
Auswirkungen auf den Prüfungsprozess ist in
ihr berücksichtigt. Adressat dieser Richtlinie
sind nicht nur die Gremien der Wohnungs-
genossenschaften, sondern auch die Prüfer der Verbände im GdW. Die
regionalen Prüfungsverbände und der GdW als Spitzenverband wollen
mit diesen Grundsätzen einen Beitrag dazu leisten, die Besonderheiten
der genossenschaftlichen Pflichtprüfung in Abgrenzung zur Prüfung von
Kapitalgesellschaften stärker herauszuarbeiten und die Handlungsmög-
lichkeiten gegenüber dolosen Genossenschaften aufzuzeigen.
(keg/schi)
Recht so
„Der BGH hat sorgfältig zwischen einem Schadensersatzanspruch statt
der Leistung und einem entsprechenden Anspruch neben der Leistung
unterschieden. Bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen
Mieträume in einem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand
zu halten und die Räume schonend und pfleglich zu behandeln, handelt
es sich um eine leistungsbezogene Nebenpflicht. Die Verletzung dieser
Nebenpflicht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß
§ 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Bei einem Schadensersatzanspruch, für die eine Fristsetzung erforderlich ist, handelt
sich hingegen um einen Schadensersatzanspruch statt der geschuldeten Leistung aus
§ 280 Absatz 1 und Absatz 3 BGB. Häufig werden solche Leistungen als Hauptleis-
tungspflichten aus einem Vertrag vereinbart. Typische Beispiele sind Kaufverträge, bei
denen der Verkäufer die Übergabe eines mangelfreien Kaufgegenstandes schuldet. Für
das Mietrecht anerkannt ist etwa die vom Mieter wirksam aus dem Pflichtenkreis des
Vermieters übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 28. Februar 2018 (Aktenzeichen: VIII ZR 157/17) hat sich der Bundesge-
richtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, ob ein Vermieter von seinem Mieter Ersatz für
Schäden an der Mietsache nur dann verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemes-
sene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat. In dem zu beurteilenden Sachenverhalt
verlangte der klagende Vermieter vom beklagten Mieter Schadensersatz, weil der Mieter
insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene
Beschädigungen der Wohnung verantwortlich war. Konkret ging es um Schadensersatz
wegen Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen Mangel der Pflege der Badezimmer-
armaturen sowie eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie eines schadensbedingten
fünfmonatigen Mietausfalls. Der Mieter meinte, dass ein solcher Schadensersatzanspruch
nur nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Vermieter in diesem Fall nicht gesetzten Frist
zur Schadensbeseitigung hätte verlangt werden können. Der BGH hat die Auffassung des
Mieters nicht geteilt. Eine Fristsetzung sei nicht erforderlich, da es sich um eine leistungs-
bezogene Nebenpflicht handele, deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten auf
Schadensersatz ohne Fristsetzung ermögliche.
Quelle: GdW
Die GdW Richtlinie steht im GdW-Mitgliederbereich unter
„Publikationen“ zum Download zur Verfügung. Mitgliedsunter­
nehmen des GdW und seiner Regionalverbände erhalten bei ihrer
Bestellung jeweils ein kostenfreies Exemplar. Alle weiteren Exemplare
können zum Preis von 25 Euro zuzüglich Versandkosten ausschließlich
beim GdW unter
zogen werden.
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