WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 24/2019 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5583
Zum Landes-Mietendeckel – Gesetze sind keine ‚Tweets‘
ZAHL DER WOCHE
Prozent der im Jahr 2018 neu errichte-
ten Wohngebäude werden mit erneu-
erbaren Energien beheizt. In fast der
Hälfte, das heißt in 47,2 Prozent der
insgesamt 107.200 neuen Wohnge-
bäude, waren erneuerbare Energien
die primäre, also die überwiegend ein-
gesetzte Energiequelle. Wie das Sta-
tistische Bundesamt weiter mitteilte,
haben die erneuerbaren Energien
damit erstmals Gas von Platz eins bei
den primären Energiequellen für das
Heizen verdrängt. Gas wurde 2018 nur
noch in 43 Prozent der Wohnungsneu-
bauten als primäre Energiequelle ein-
gesetzt. 2017 hatte der Anteil von Gas
noch 47,4 Prozent betragen, gefolgt
von den erneuerbaren Energien mit
43,3 Prozent. Die übrigen Energiequel-
len – unter anderem Fernwärme, Öl
und Strom – erreichten 2018 zusam-
men 9,8 Prozent, 2017 waren es 9,3
Prozent. Werden Wohnungsneubau-
ten primär mit erneuerbaren Energien
beheizt, so geschieht dies vor allem
mit Umweltthermieanlagen (71,1 Pro-
zent), die Wärme aus der Luft oder
dem Wasser entziehen, oder Geother-
mieanlagen (16,1 Prozent), die Wärme
im Erdinnern nutzen.
66,6
16. DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft verliehen
Mit insgesamt drei Auszeichnungen haben
Aareon und das Fachmagazin „DW Die
Wohnungswirtschaft“ Unternehmen mit
besonders innovativen Projekten zur Umset-
zung von digitalen Arbeitsprozessen gewür-
digt. Axel Gedaschko, Präsident des Spitzen-
Recht so
In Bundesländern mit angespannten Wohnungsmärkten wird über die Einführung eines
„Landes-Mietendeckels“ diskutiert. Juristische Grundlage für einen solchen Mietende-
ckel ist insbesondere ein Rechtsgutachten für die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus
von Berlin, erstellt von Prof. Mayer und Prof. Artz, beide von der Universität Bielefeld. Die
Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass dem Land eine Gesetzgebungskompetenz für
einen Mietendeckel zustehe. Ab einem Zeitpunkt, der nicht vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes liegt, kann für einen befristeten Zeitraum untersagt werden, das Recht zur Miet-
erhöhung nach § 558 BGB auszuüben und sich – bei Neuvermietung – auf die Ausnah-
mevorschrift der Vormiete im Rahmen der Mietpreisbremse zu berufen. Mieterhöhungen
nach § 559 BGB (Modernisierung) bleiben aber möglich. Insofern geht das Eckpunktepa-
pier der Berliner Bausenatorin, das etwa Modernisierungsmaßnahmen nicht vom Mieten-
deckel ausnimmt, über das Gutachten hinaus. Hauptargument für die Zuständigkeit des
Landes ist unter anderem, dass sich eine gesonderte Regulierungsschicht am öffentlichen
Mietrecht beschreiben lasse. Verwiesen wird etwa auf Zweckentfremdungsgesetze.
„Mit einem Mietendeckel würde man juristisches Neuland betreten. Das
Mayer/Artz-Gutachten verhält sich im verfassungsrechtlichen Teil allein
zur Frage der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Der mietrechtliche
Teil von Prof. Artz erklärt sich aufgrund seiner rechtlichen Expertise zur
Frage der Verfassungsmäßigkeit kaum. Insofern fehlt es also an einer
umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung. Ob ein Gesetz geeignet,
erforderlich oder verhältnismäßig wäre, konnte nicht geprüft werden. Auch eine Prü-
fung anhand der Eckpunkte der Berliner Bausenatorin, die mehr vorschlägt, als selbst
die Gutachter für zulässig halten, fehlt. Der Verweis auf ein öffentliches Mietrecht,
mit der die Landeszuständigkeit begründet wird, dürfte fraglich sein. Zweckentfrem-
dungsgesetze dienen ebenso wie Wohnungsaufsichtsgesetze eher der Gefahrenab-
wehr. Sie sichern Nutzung und Erhalt der Wohnung in seiner Funktion. Eine Prüfung
der Frage, warum Ungleiches gleich behandelt werden soll (Art. 3 GG), warum ein
Mietendeckel also auch für Luxuswohnungen gelten soll oder für Personen mit höhe-
rem oder hohem Einkommen, fehlt. Bedenklich aber ist, dass seit dem Gesetz zur
energetischen Modernisierung von Wohnraum versucht wird, gesamtgesellschaftli-
che Probleme mit dem Mietrecht zu lösen. Was vor kurzem noch richtig war und der
Umwelt diente, wird heute anders gesehen. Insofern sind Gesetze keine ‚Tweets‘,
sondern müssen langfristig greifen und für eine Vielzahl von unterschiedlichen Fällen
durchdacht sein.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Foto: DW-Zukunftspreis / Christian Klant
verbandes der Wohnungswirtschaft GdW
und Schirmherr des DW-Zukunftspreises
der Immobilienwirtschaft, überreichte die
Trophäen im Rahmen des Aareon-Kongres-
ses am 7. Juni 2019 in Garmisch-Parten-
kirchen an die Joseph-Stiftung, kirchliches
Wohnungsunternehmen aus Bamberg,
die Unternehmensgruppe Nassauische
Heimstätte/Wohnstadt aus Frankfurt und
die Vivawest Wohnen GmbH aus Gelsen-
kirchen. Unter der Überschrift „Digitale
Arbeitswelten“ haben die drei Preisträger
beispielhafte, digitale Lösungsansätze zur
Bewältigung operativer und strategischer
Aufgaben gefunden.
(fich/koch)
Mehr zu den einzelnen Preisträgern und Pro-
jekten finden Sie unter:
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