WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 11/2018 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5519
Zum Anspruch auf weibliche Personenbezeichnung in Vordrucken und
Formularen
ZAHL DER WOCHE
Personen sind 2016 im Saldo von
Zu- und Fortzügen nach Deutsch-
land zugewandert. Wie das Statisti-
sche Bundesamt weiter mitteilte, lag
der Wanderungssaldo damit unter
dem der Jahre 2015 und 2014. Im
Jahr 2015 hatte der Wanderungs-
überschuss noch 1,14 Millionen Per-
sonen betragen. Rund 51 Prozent aller
Zugewanderten waren Personen mit
der Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union
(EU), neun Prozent besaßen Staatsan-
gehörigkeiten anderer europäischer
Länder. 26 Prozent hatten die Staats-
angehörigkeit eines asiatischen Staa-
tes und fünf Prozent die Staatsange-
hörigkeit eines afrikanischen Staates.
Die stärkste Zuwanderung aus der
EU nach Deutschland erfolgte wie im
Vorjahr mit 25 Prozent aus Rumänien,
mit 19 Prozent aus Polen und mit neun
Prozent aus Bulgarien. Bei der außer-
europäischen Zuwanderung dominie-
ren weiterhin Syrien mit 24 Prozent,
Afghanistan mit 11 Prozent und der
Irak mit 10 Prozent.
Als Innovationsplattform der Wohnungswirtschaft liefert der WohnZu-
kunftsTag des GdW auch dieses Jahr wieder neue Impulse und Fachthe-
men für die Branche. In unterschiedlichen interaktiven Formaten dreht
sich alles rund um das Thema „Digi-All“. Von PropTechs bis zur Mobili-
tät 4.0 bietet das vielseitige Programm Unternehmen und Akteuren der
Wohnungswirtschaft einen Einblick in die digitale Zukunft der Branche.
Wie aus innovativen Ideen Realität wird, zeigen die Beiträge von acht
Start-Ups, die ihre Projekte erstmalig zu einem Wohnungswirtschafts-
zyklus verbunden haben. Vom Einzug über die Modernisierung bis hin
Recht so
„Sprache soll Kommunikation erleichtern – das Gebot der Gleichbehand-
lung von Mann und Frau gleiche Chancen unabhängig von Geschlecht
ermöglichen. Insofern war es für den BGH sicherlich entscheidend,
dass die beklagte Sparkasse in persönlichen Anschreiben das ‚richtige‘
Geschlecht verwendete. Denn Maßstab für die Entscheidung des BGH
war, ob mit der formularmäßigen Verwendung des generischen Mas-
kulinums individuelle Nachteile oder eine Geringschätzung verbunden sind. Anhand
des Maßstabs eines objektiven Dritten verneinte der BGH dies. Mit der Verwendung
der männlichen Personenbezeichnung in Formularen und Vordrucken hat es sich
die beklagte Bank vielleicht leichter machen wollen oder ein verständlicheres Lesen
ermöglichen wollen. Jeder der Vordrucke oder Formulare erarbeitet, kennt diese
schwierige Abwägung. Daraus allein aber eine Geringschätzung oder individuelle
Nachteile abzuleiten, wäre wahrscheinlich zu weitgehend. Es bleibt abzuwarten wie
das Verfassungsgericht entscheidet, wenn die unterlegene Partei – wie angekündigt
– diesen Weg beschreitet.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 13. März 2018 (Aktenzeichen VI ZR 143/17) hat der Bundesgerichtshof
(BGH) über die Frage entschieden, ob eine Kundin von einer Sparkasse verlangen kann,
allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern
ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Bezeichnungen erfasst zu wer-
den. Der BGH verneinte einen entsprechenden Anspruch. In dem zu beurteilenden Sachver-
halt hat die beklagte Sparkasse im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet,
die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa „Kontoinhaber“
keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen
und in individuellen Schreiben wendet sich die beklagte Sparkasse jedoch mit der weibli-
chen Anrede an die Klägerin. Der BGH hat die Klage unter anderem mit der Begründung
zurückgewiesen, dass das entsprechende Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes kei-
nen individuellen Anspruch begründe und insofern es auch offenbleibe, ob die Vorschrift
verfassungsgemäß ist. Mit dem Gleichstellungsgesetz werden Dienststellen angewiesen in
amtlichen Schreiben oder in der Öffentlichkeitsarbeit geschlechtsneutrale Bezeichnungen
zu wählen. Der BGH verneinte weiter eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungs-
gesetzes, da hiermit keine Geringschätzung oder ein sonstiger Nachteil verbunden ist.
Quelle: Büro Roman Lorenz
500.000
20. + 21. Juni 2018, Berlin
WohnZukunftsTag 2018
zur Verwaltung greifen die Ideen der Gründer ineinander. Im
Berliner Tempodrom erwarten die Teilnehmer spannende Dis-
kussionen und die Möglichkeit zum Netzwerken mit Vertre-
tern aus zahlreichen Branchen rund um das Thema Wohnen,
Bauen und Stadt.
(koch)
Mehr Informationen zur Veranstaltung und laufend aktualisierte
Programmhinweise finden Sie unter
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