WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 13/2018 - page 6

GDW-NEWS / VERBÄNDE
Mat-Nr. 06505-5521
Zur Zulässigkeit von Negativzinsen
ZAHL DER WOCHE
Monate stieg die durchschnittliche
Lebenserwartung von neugeborenen
Jungen und Mädchen in der jüngst
vom Statistischen Bundesamt veröf-
fentlichten Sterbetafel im Vergleich
zum Vorjahresergebnis. Damit ist
die Lebenserwartung in Deutschland
erneut angestiegen: Sie beträgt für
neugeborene Jungen 78 Jahre und 4
Monate und für neugeborene Mäd-
chen 83 Jahre und 2 Monate. Auch
für ältere Menschen hat die Lebenser-
wartung weiter zugenommen. Nach
der aktuellen Sterbetafel 2014/2016
beläuft sich zum Beispiel die soge-
nannte fernere Lebenserwartung von
65-jährigen Männern mittlerweile auf
17 Jahre und 10 Monate. Für 65-jäh-
rige Frauen ergeben sich statistisch 21
weitere Lebensjahre. Im Vergleich zur
vorherigen Sterbetafel 2013/2015 hat
die fernere Lebenserwartung in die-
sem Alter damit bei den Männern um
einen Monat und bei den Frauen um
zwei Monate zugenommen. Auf der
Ebene der einzelnen Bundesländer
weist Baden-Württemberg bei beiden
Geschlechtern die höchste Lebenser-
wartung Neugeborener auf: Für Jun-
gen beträgt sie hier 79 Jahre und 6
Monate, für Mädchen 84 Jahre.
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Bundesverband ‚Die Stadtentwickler‘ wird neues
außerordentliches Mitglied beim Spitzenverband der
Wohnungswirtschaft GdW
‚Die Stadtentwickler Bundes-
verband‘ haben sich im Dezem-
ber 2017 in der Bauakademie
in Berlin gegründet. Seit dem
15. März 2018 gehört der
Bundesverband auch zu den
außerordentlichen Mitgliedern
des GdW Bundesverband deut-
scher Wohnungs- und Immo-
bilienunternehmen. Die beiden
Recht so
Foto: GdW
„Das Landgericht (LG) Tübingen setzt sich mit der speziellen Regelung
zur Verwendung von Zinsanpassungsklauseln in § 308 Nr. 4 BGB und der
dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Bezug auf
Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen nicht weiter auseinander. Dies
wäre jedoch naheliegend gewesen, da das LG Tübingen selbst ausführt,
dass der Preisaushang im Zusammenwirken mit der von der Bank verwen-
deten Zinsanpassungsklausel zu betrachten ist. Bezüglich Neuverträgen geht das LG
Tübingen davon aus, dass die Vereinbarung einer negativen Verzinsung als Preisabrede
der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich entzogen ist. Auch bei Neuverträ-
gen stellt sich allerdings die Frage, ob entsprechende Klauseln gemäß § 305c Abs. 1
BGB (un-)zulässig sind. Zwar erging die Entscheidung des LG Tübingen in Bezug auf
AGB gegenüber Verbrauchern, dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Grundsätze
dieser Entscheidung auf die Einführung von Negativzinsen durch die Verwendung von
AGB gegenüber Unternehmen übertragen werden können. Speziell § 305c Abs. 1 BGB
gilt grundsätzlich auch im unternehmerischen Rechtsverkehr. Eine höchstrichterliche
Entscheidung wird es in dieser konkreten Rechtssache nicht geben. Weder die beklagte
Bank noch die klagende Verbraucherzentrale haben Rechtsmittel eingelegt. Insofern
bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung dazu entwickelt.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Am 26. Januar 2018 hat sich das Landgericht Tübingen (Az: 4 O 187/17) zur Wirksamkeit
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank in Bezug auf die Einführung von
negativen Einlagezinsen gegenüber Verbrauchern geäußert. Gemäß dieser Entscheidung
sind AGB einer Bank, mit denen bei Sicht-, Termin- und Festgeldeinlagen im Verhältnis zu
Verbrauchern Negativzinsen eingeführt werden, dann unwirksam, wenn davon auch Alt-
verträge erfasst werden, die ursprünglich ohne eine Entgeltpflicht des Kunden geschlossen
wurden. Nach Ansicht des Landgerichts Tübingen verstößt der entsprechende Preisaus-
hang, der im Zusammenwirken mit der von der Bank verwendeten Zinsanpassungsklausel
zu betrachten ist, gegen § 307 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung
mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 1 BGB, weil dadurch der Bank ermöglicht wird, auch
bei Altverträgen Negativzinsen zu verlangen. Des Weiteren stelle der Preisaushang in
Bezug auf Altverträge eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar.
Mit einem Übergang von positiven Zinsen zu negativen Zinsen bei schon abgeschlossenen
Verträgen rechne der Kunde nicht und müsse damit auch nicht rechnen.
Verbände streben eine enge Kooperation und
gegenseitige Mitgliedschaft an. Der neu gegrün-
dete Bundesverband die Stadtentwickler geht
aus der Verbindung der Bundesvereinigung der
Landes- und Stadtentwicklungsgesellschaften (BVLEG) mit der Arbeitsgemeinschaft Deut-
scher Sanierungsträger (ADS) hervor. Durch den Zusammenschluss bündelt der Verband
zukünftig seine Aktivitäten um die Interessen seiner Mitglieder besser vertreten zu kön-
nen und aktuelle Herausforderungen wie die Wohnungsnot und die Digitalisierung in
In Zukunft wollen der Bundesverband die
Stadtentwickler und der GdW eng zusam-
menarbeiten.
der Stadtentwicklung mit vereinten Kräf-
ten anzupacken. Der neue Vorstand des
Bundesverbands die Stadtentwickler setzt
sich aus Eckhard Horwedel, Geschäftsfüh-
rer der DSK Deutsche Stadt- und Grund-
stücksentwicklungs-gesellschaft, Jürgen
Katz, Geschäftsführer der LBBW Immobi-
lien Kommunalentwicklung sowie Monika
Fontaine-Kretschmer, Geschäftsführerin
der Unternehmensgruppe Nassauische
Heimstätte und Artur Maier, Geschäftsfüh-
rer der STEG, zusammen.
(koch)
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