WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 18/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5475
Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im
Internet
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Beschäftigten ab 25 Jah-
ren waren 2015 seit mindestens 10
Jahren bei ihrem derzeitigen Arbeitge-
ber tätig. Wie das Statistische Bundes-
amt mitteilte, waren Männer mit 47
Prozent etwas öfter lange beim selben
Arbeitgeber beschäftigt als Frauen (43
Prozent). 18 Prozent der Beschäftigten
arbeiteten seit fünf bis 10 Jahren beim
selben Unternehmen und über ein
Drittel (35 Prozent) gab eine Beschäf-
tigungsdauer von weniger als fünf Jah-
ren an. Führungskräfte waren mit 53
Prozent am häufigsten 10 Jahre oder
länger bei ihrem aktuellen Arbeitsge-
ber beschäftigt. Dagegen hatte nur
knapp ein Drittel der Hilfsarbeitskräfte
eine Betriebsbindung von mindestens
10 Jahren. Deutschland lag mit dem
Anteil der Beschäftigten von 45 Pro-
zent, die mindestens 10 Jahre beim
selben Unternehmen tätig sind, nahe
am EU-Durchschnitt (44 Prozent). Ita-
lien (52 Prozent), Portugal (51 Prozent)
und Frankreich (50 Prozent) hatten EU-
weit den höchsten Anteil einer länge-
ren Beschäftigungsdauer beim selben
Arbeitgeber.
45
Die Wohnungswirtschaft in Deutschland – überall vor Ort
Eine Karte auf der neuen Branchenwebsite der Wohnungswirtschaft
– „Deutschlands führender ‚Home‘-Page“
de – zeigt, wo die im GdW vertretenen Wohnungsunternehmen und
Genossenschaften in überall vertreten sind. Ob in Großstadt- und Met-
ropolregionen, in kleineren Städten oder in ländlichen Regionen, im Nor-
den, Süden, Osten und Westen, zeigen Vertreter der jeweiligen Regional-
verbände sowie Unternehmer, dass sie zur Wohnungswirtschaft gehören.
Klicken Sie sich durch die Bilder und erleben Sie, wie sich die Karte in
den kommenden Wochen mit immer mehr Leben füllt.
(kön)
Hier geht es zur interaktiven Karte:
Recht so
„Vergleichsportale im Internet erfahren eine immer größere Bedeutung im
Wirtschaftsleben. Diese werben damit, dass sie das für den Nutzer jeweils
günstigste Angebot herauszufinden. Insofern geht der Nutzer auch davon
aus, dass das entsprechende Vergleichsportal auch die verschiedensten
Anbieter vergleicht – unabhängig vom Vorliegen einer Vereinbarung mit
dem Vergleichsportal. Werden aber nur diejenigen Anbieter miteinander
verglichen, die etwa über eine Rahmenvereinbarung eine Provisionszahlung bei Ver-
tragsschluss erhalten, ist die Aussagekraft des Vergleichsportals natürlich viel geringer.
Insofern muss auch darauf hingewiesen werden. Das Urteil des BGH ist insofern eine
gute Entscheidung für den Nutzer von Vergleichsangeboten.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 27. April 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die
Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt wer-
den, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provi-
sion an dem Portalbetreiber verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne
des § 5 a Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Der Nutzer
eines Preisportals wäre also entsprechend zu informieren gewesen. Der zur Entscheidung
vorliegende Sachverhalt betraf ein Preisvergleichsportal im Internet für Bestattungsleis-
tungen. Im Rahmen des Preisvergleichs wurden nur Anbieter berücksichtigt, die mit dem
Vergleichsportal für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision in Höhe von 15 Pro-
zent oder 17,5 Prozent des Angebotspreises vereinbaren. Hierauf wurden die Nutzer des
Portals aber nicht hingewiesen. Diese Information ließ sich lediglich in einem Hinweis im
Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen (Az.: I ZR 55/16).
Quelle: www.wohnungswirtschaft.de
Franz-Bernd Große-Wilde, Vorstandsvorsitzender des Spar- und Bau-
vereins Dortmund und GdW-Verbandsratsvorsitzender, zusammen
mit Ulrich Bimberg, Vorstandsvorsitzender des Spar- und Bauvereins
in Solingen (v. l.)
Foto: Urban Ruths/GdW
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