WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 3/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5460
Urteil des Bundesgerichtshofes zu Barrierefreiheit in Wohnungseigentums-
anlagen
ZAHL DER WOCHE
Wohnungen sind nach ersten Progno-
sen des GdW im abgelaufenen Jahr
2016 neu errichtet worden. Das würde
einen erneuten Anstieg der Fertigstel-
lungen um 17 Prozent bedeuten. Rund
140.000 dieser neuen Wohnungen
wurden voraussichtlich im Geschoss-
wohnungsbau realisiert. Weitere
110.000 Wohnungen entstanden in
neu gebauten Ein- und Zweifamilien-
häusern. Durch Ausbaumaßnahmen
im Gebäudebestand kamen 2016 ver-
mutlich rund 40.000 neue Wohnun-
gen hinzu. Mit 52 Prozent entstehen
derzeit im Geschosswohnungsbau
etwas mehr als die Hälfte der neuen
Wohnungen als reine Mietwohnun-
gen – insgesamt 73.000 Einheiten.
Damit werden im Mehrfamilienhaus-
bau gegenwärtig mehr Miet- als Eigen-
tumswohnungen errichtet. Die Anzahl
der neu auf den Markt kommenden
vermieteten Wohnungen ist allerdings
höher. Ein Teil der neu errichteten Ein-
und Zweifamilienhäuser sowie der
Eigentumswohnungen wird vermie-
tet. Weiterhin ist ein Großteil der durch
Maßnahmen im Bestand geschaffenen
Wohneinheiten den Mietwohnungen
zuzurechnen. Insgesamt kann bei einer
Bautätigkeit von rund 290.000 Woh-
nungen im Jahr 2016 von einem Miet-
wohnungsneubau von etwa 142.000
Einheiten ausgegangen werden. Dies
entspricht etwa 49 Prozent aller neu
errichteten Wohnungen.
290.000
Azubi-Kampagne des GdW für den immobilienmanager
Award nominiert
Der GdW und die Agentur Bachler aus
Berlin sind mit ihrer Azubi-Kampagne
für die Wohnungswirtschaft von einer
14-köpfigen Fachjury für den immobi-
lienmanager Award in der Kategorie
„Kommunikation“ nominiert wor-
den. Seit 2009 macht die Ausbil-
dungskampagne erfolgreich auf die
Vorteile und die Attraktivität des Beru-
fes Immobilienkaufmann/-frau aufmerk-
sam. Unter dem Motto „Wert(e)voller als
Recht so
„Auf den ersten Blick mag die Entscheidung für den unterlegenen Mie-
ter als hart erscheinen, benötigte er doch die Wohnung unter anderem
für seine schwerbehinderte Enkeltochter, welche zeitweise von ihm und
seiner Ehefrau betreut wird, zumal er die Kosten selbständig mit den
ursprünglichen Antragstellern tragen wollte. Der BGH sah aber auch
die mit dem Einbau verbundenen Folgen für die übrigen Eigentümer
und wog diese sorgfältig ab. Insofern gestatte der BGH in diesem Fall zwar nicht den
Einbau eines Personenaufzugs, jedoch die Anbringung eines Treppenlifts oder einer
Rollstuhlrampe. Es kommt aber noch ein weiterer Aspekt hinzu: Die Nutzung des
Aufzugs sollte nur denjenigen gestattet sein, die sich an den Kosten der Errichtung
und der Unterhaltung des Aufzugs im angemessenen Umfang beteiligten. Es ist aber
nicht statthaft, die übrigen Wohnungseigentümer von dem Gebrauch eines Teils des
gemeinschaftlichen Treppenhauses auszuschließen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein
einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich
nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen
Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gelte auch dann, wenn der
bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug ange-
wiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können
allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenliftes oder einer Rollstuhlrampe zu
dulden (Az.: V ZR 96/16). Der Sachverhalt betraf einen Kläger, der gemeinsam mit eini-
gen anderen Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung beantragt hat, den
Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen
Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Ausgangslage
war für die klageabweisende Entscheidung des BGH die Frage, ob den übrigen Woh-
nungseigentümern ein Nachteil im Sinne von § 22 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz
(WEG) in Verbindung mit § 14 (1) WEG erwachse, der „über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“. Hier entschied der BGH, dass der Ein-
bau eines Personenaufzugs nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemein-
schaftseigentums machbar sei und den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz
erheblich verenge. Er verwies weiter auf Haftungsrisiken, die sich aufgrund privater Ver-
kehrssicherungspflichten im Außenverhältnis ergeben können.
du denkst“ ist die Kampagne bundesweit auf großen Karrieremessen
sowie mit einem Ausbildungsportal im Internet vertreten. Bereits zum
neunten Mal zeichnet der Immobilien Manager Verlag erfolgreiche Per-
sönlichkeiten, Unternehmen und Projekte der Immobilienwirtschaft mit
dem immobilienmanager Award in insgesamt 14 Kategorien aus. Die
feierliche Preisverleihung findet am 2. März 2017 in Köln statt.
(schi)
Den Internetauftritt der Azubi-Kampagne finden Sie unter
le Infos zum immobilienmanager
Award unter
Quelle: Immobilien Manager Verlag
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