WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 10/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5467
Schadenersatzanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Woh-
nung
ZAHL DER WOCHE
Millionen Erwachsene lebten in
Deutschland 2015 mit ihrem Part-
ner oder ihrer Partnerin unter einem
Dach. Wie das Statistische Bundes-
amt auf Basis des Mikrozensus mit-
teilt, entspricht dies 60 Prozent der
Bevölkerung ab 18 Jahre. Die über-
wältigende Mehrheit davon lebte in
einer Ehe (86 Prozent). 26,8 Millionen
Erwachsene wohnten 2015 ohne Part-
ner oder Partnerin im eigenen Haus-
halt (Alleinstehende, Alleinerziehende
sowie ledige erwachsene Kinder im
Haushalt der Eltern). Über Paarbezie-
hungen, die über die Grenzen eines
Haushaltes hinweg bestehen, können
auf Grundlage des Mikrozensus keine
Aussagen getroffen werden. Auf Ebene
der Bundesländer fallen vor allem die
Stadtstaaten auf: Dort lebte 2015 nur
etwa jede zweite erwachsene Person
mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin
zusammen (Berlin: 49 Prozent; Bremen:
52 Prozent; Hamburg: 52 Prozent). In
den Flächenländern lag der entspre-
chende Anteil der Bevölkerung in Paar-
beziehungen mit durchgängig knapp
über 60 Prozent deutlich höher.
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Wettbewerb zum Deutschen Bauherrenpreis 2018 ausgelobt
– GdW ruft zur Beteiligung auf
Wohnungsbau ist zum öffentlichen Thema geworden wie schon seit
Jahren nicht mehr. Deshalb kommt der Wettbewerb zum Deutschen
Bauherrenpreis 2018 zur rechten Zeit. Er wird von der Arbeitsgruppe
KOOPERATION GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immo-
bilienunternehmen, Bund Deutscher Architekten BDA und Deutscher
Städtetag (DST) ausgelobt.
„Der Wettbewerb setzt am Spannungsfeld von hoher Qualität und trag-
baren Kosten an, wobei er die besondere Rolle des Bauherren hervor-
heben will. Seit Jahren ist der Deutsche Bauherrenpreis in der Fachwelt
als wichtigster Preis im Bereich des Wohnungsbaus in Deutschland aner-
kannt“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der
Wohnungswirtschaft GdW, anlässlich der Auslobung. Gedaschko rief
insbesondere die vom GdW und seinen Regionalverbänden vertretenen
Wohnungsunternehmen dazu auf, sich aktiv am Wettbewerb zu beteili-
gen, weil sie sich bereits in besonderer Weise beim nachhaltigen Bauen
engagieren.
Zunächst ohne Differenzierung ausgelobt, wurde der Preis seit 1997 in
den Kategorien „Neubau“ und „Modernisierung“ vergeben. Aufgrund
der zunehmenden Komplexität und wechselseitigen Durchdringung von
Neubau- und Modernisierungsvorhaben wird im Wettbewerb 2018 auf
diese Trennung verzichtet. Es können sowohl reine Neubau- oder Moder-
nisierungsprojekte als auch Mischformen eingereicht werden.
Recht so
„Die Entscheidung bedeutet im Klartext, dass der Vermieter bei verspäte-
ter Rückgabe der Wohnung durch den Mieter als Schadenersatz die bei
Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsübliche Miete,
also die Marktmiete, verlangen kann. In aller Regel wird dieser Betrag
die nach § 558 BGB zu bestimmende ortsübliche Vergleichsmiete über-
steigen. Letztere ist Grundlage für die Erstellung des Mietspiegels und
berücksichtigt die Mieten der letzten 4 Jahre. In Rechtsprechung und Literatur war
umstritten, ob nun die Marktmiete oder die ortsübliche Vergleichsmiete Grundlage
des Entschädigungsanspruchs bei verspäteter Rückgabe der Wohnung ist. Der BGH
schafft mit dieser Entscheidung nunmehr Klarheit. Sinn und Zweck des § 546a BGB
ist es, dem Vermieter eine Art Schadenersatz zukommen zu lassen. Der Schaden des
Vermieters besteht darin, dass er die Wohnung durch die verspätete Rückgabe nicht
vermieten konnte. Bei Neuabschluss kann aber der Vermieter die Marktmiete verlan-
gen. Insofern ist es auch folgerichtig, dass sich der Anspruch des Vermieters hierauf
bezieht.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 18. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Folgende entschie-
den: Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a
Absatz 1 Alt. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für die Dauer der Vorenthaltung der
Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf
laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur orts-
üblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines
Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete, der Marktmiete, zu bestimmen. Der
Sachverhalt betraf die verspätete Rückgabe der Wohnung nach zulässiger Eigenbedarfs-
kündigung (VIII ZR 17/16).
Die Auslober laden alle Interessierten ein, an diesem Wettbe-
werb teilzunehmen, der vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gefördert wird. Die
vom GdW und seinen Regionalverbänden vertretenen Woh-
nungsunternehmen sollten sich wie in den vergangenen Jah-
ren aktiv am Wettbewerb beteiligen.
(burk)
Einsendeschluss ist der 1. Juni 2017,
die Unterlagen senden Sie bitte an:
Bund Deutscher Architekten, Köpenicker Straße 48/49, 10179 Berlin
Die Auslobungsunterlagen finden Sie unter diesem Kurz-Link:
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