WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 20/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5477
Nulla poena sine lege stricta – oder:
Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung
ZAHL DER WOCHE
Kinder je Frau betrug die Geburten-
rate in Deutschland im Jahr 2015. Wie
das Statistische Bundesamt weiter mit-
teilte, war dies zwar der höchste Wert
seit der Wiedervereinigung, aber wei-
terhin weniger als der Durchschnitt
in der Europäischen Union (EU), der
bei 1,58 Kindern je Frau lag. Im EU-
Vergleich hatte Frankreich die höchste
zusammengefasste Geburtenziffer.
Laut Daten der EU-Statistikbehörde
Eurostat wurden dort 2015 durch-
schnittlich 1,96 Kinder je Frau geboren.
Es folgten Irland mit 1,92 und Schwe-
den mit 1,85 Kindern je Frau. Die nied-
rigsten Geburtenziffern gab es in Por-
tugal mit 1,31sowie Polen und Zypern
mit je 1,32 Kindern je Frau. Die zusam-
mengefasste Geburtenziffer stagnierte
in Deutschland seit Mitte der 1990er
Jahre lange Zeit auf einem Niveau von
ungefähr 1,4 Kindern je Frau. In den
letzten Jahren ist jedoch ein leicht
ansteigender Trend zu beobachten.
Die zusammengefasste Geburtenzif-
fer ist ein Maß zur Beschreibung des
aktuellen Geburtenverhaltens und gibt
an, wie viele Kinder eine Frau durch-
schnittlich in ihrem Leben bekommen
würde, wenn ihr Geburtenverhalten so
wäre, wie das aller Frauen im jeweils
betrachteten Kalenderjahr.
1,5
Zum Thema Energiewende und Klimaschutz diskutieren am 29. Mai
2017 unter der Moderation von
Michael Fabricius
, Journalist und Leiter
„Places“, Immobilien bei DIE WELT/N24:
Dr. Herlind Gundelach
MdB (CDU/CSU), Mitglied im Bundestagsaus-
schuss für Wirtschaft und Energie,
Klaus Mindrup
MdB (SPD), Mitglied im Bundestagsausschuss für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
René Gansewig
, Vorstandssprecher der NEUWOBA Neubrandenbur-
ger Wohnungsbaugenossenschaft eG,
Heidrun Bluhm
MdB (DIE LINKE), Bau- und wohnungspolitische Spre-
cherin der Bundestagsfraktion DIE LINKE,
Dr. Julia Verlinden
MdB (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Mitglied im Bun-
destagsausschuss für Wirtschaft und Energie, und
Sebastian Körber
, Architekt, FDP-Bundesgeschäftsstelle.
(kön/schi)
Recht so
Das deutsche Strafrecht verbietet eine
Bestrafung ohne konkretes Gesetz. Auf
einem anderen Rechtsgebiet hat der Bun-
desgerichtshof (BGH) – also die Recht-
sprechung – mit seiner Entscheidung vom
18. März 2015 zur Überwälzung von
Schönheitsreparaturen auf den Wohn-
raummieter im Rahmen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen seine gefestigte Rechtsprechung geändert. Seinerzeit – der GdW
Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen hat hierüber infor-
miert und seine Musterverträge entsprechend geändert – hat der BGH entschieden, dass
die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einer
unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung ohne einen angemessenen Aus-
gleich unwirksam ist. Der BGH hat nicht nur diesen konkreten Rechtstreit entschieden,
sondern für dieses besondere Gebiet des Wohnraummietrechts allgemein „Recht gesetzt“.
Die Wirkung dieses Gesetzes betraf also auch die Verträge, die vor der neuen Entschei-
dung des BGH abgeschlossen worden sind.
In einem Beitrag der Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) von Mai 2016 problemati-
siert Prof. Dr. Siegbert Lammel, Richter am Landgericht Frankfurt am Main, diesen Umstand
und schlägt vor, dass die jeweils unwirksamen Klauseln auf solche Wohnraummietverträge
anwendbar bleiben, die vor Verkündung der rechtsprechungsändernden Urteile des BGH
abgeschlossen worden sind. Neue Wohnraummietverträge müssen sich hingegen nach
der geänderten Rechtsansicht des BGH richten. Diese Überlegung hat Charme. Was näm-
lich sollen die Vertragsparteien anderes machen, als sich auf die Rechtsprechung des BGH
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berufen? Ändert sich diese Rechtsprechung, so
sollten die Parteien, die einen Vertrag bereits abgeschlossen haben, auch einen gewissen
Vertrauensschutz genießen. Gesetzestechnisch sollte etwa in der Zivilprozessordnung eine
Vorschrift gefasst werden, die bei Rechtsprechungsänderungen dem BGH die Möglichkeit
lässt, die Wirkung auf diejenigen Fälle zu begrenzen, die nach der Rechtsprechungsände-
rung entstehen.
Foto: B&S
29. Mai 2017, 18 Uhr
#WohWiTalk geht in die dritte Runde
Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
KOMMENTAR
Foto: Sebastian Schobbert
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Imagekampagne der Wohnungswirtschaft:
Die Branche zeigt Gesicht
Bundesbauministerin
Dr. Barbara Hendricks
(rechts) mit Petra
Eggert-Höfel, Vor-
standsvorsitzende der
Bau- und Siedlungsge-
nossenschaft für den
Kreis Herford eG (B&S)
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