WOHNUNGSPOLITISCHE_INFORMATIONEN 48/2016 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5454
Kündigung wegen „Airbnb“-Nutzung
ZAHL DER WOCHE
neue Grenzübertritte von Flüchtlingen
wurden im Ersterfassungssystem EASY
im Oktober 2016 registriert. Damit ist
die Zahl der einreisenden Asylsuchen-
den auch im Oktober erneut gesunken,
und zwar um 2,8 Prozent gegenüber
dem Vormonat September. Wie das
Bundesinnenministerium weiter mit-
teilte, waren Anfang des Jahres noch
deutlich mehr eintreffende Flücht-
linge zu verzeichnen. So trafen allein
im Januar 2016 rund 92.000 Personen
in Deutschland ein. Im Februar sank
diese Zahl bereits auf rund 61.000 Per-
sonen. Im bisherigen Jahr 2016 wur-
den im EASY-System von Januar bis
Oktober insgesamt 287.363 Zugänge
von Schutzsuchenden erfasst. Dabei
sind die Zahlen mit Vorsicht als eine
Maximalzahl der tatsächlichen Flücht-
lingszuwanderung zu betrachten: Die
EASY-Zahlen sind regelmäßig über-
höht, da mangels Erfassung auch der
persönlichen Daten Fehl- und Mehr-
facherfassungen nicht auszuschließen
sind. Im Jahr 2015 betrug die Überer-
fassung der Flüchtlingszuwanderung
im EASY-System etwa 27 Prozent der
erfassten Grenzübertritte.
wi fragt nach… bei Peter Altmaier und Axel Gedaschko
Im Rahmen
des GdW-
Verbandsta-
ges am 10.
N o v emb e r
2016 in Berlin
haben Kanz-
leramtschef
Peter Alter-
maier und
G dW - P r ä -
sident Axel
Recht so
„Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bedarf
grundsätzlich der vorherigen Abmahnung, das heißt der vorherigen
Untersagung des missbilligen Verhaltens. Dies gilt vor allem dann, wenn
sich die unbefugte Gebrauchsüberlassung – wie häufig anzunehmen ist
– bereits aus dem Mietvertrag ergibt. Unabhängig einer entgegenste-
henden vertraglichen Regelung ist eine Abmahnung grundsätzlich auch
dann erforderlich, wenn allein gegen das Gesetz über das Zweckentfremdung von
Wohnraum wurde, was hier für Berlin der Fall war. Dies – so das Gericht zu Recht
– unterstreiche zwar die fehlende Berechtigung dieser Überlassung, stellt aber auch
keinen Grund dar, von einer Abmahnung abzusehen. Hier wäre eine Abmahnung
nur dann entbehrlich, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg
verspricht. Dieser Nachweis war hier schwer zu erbringen. Aus Gründen der Prozes-
sökonomie und des Prozesskostenrisikos sollte der außerordentlichen Kündigung in
entsprechenden Fällen also immer eine Abmahnung voraus gehen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 154/16) die Berufung
zur Frage einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter
entgeltlicher Gebrauchsüberlassung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. So
entschied das Landgericht, dass die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Inter-
netportal („Airbnb“) angebotenen Mietwohnung an Touristen – ebenso wie die darauf
gestützte ordentliche Kündigung – grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn der Vermie-
ter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat. In dem vorliegen-
den Sachverhalt haben die Mieter unmittelbar nach Erhalt der Kündigung ihr Nutzerprofil
auf „Airbnb“ gelöscht. Unter anderem hat das Gericht daher auch keine Entbehrlichkeit
einer vorherigen Abmahnung angenommen.
Hier gelangen Sie direkt zum
Video-Interview mit Peter Altmaier…
… und hier gibt Axel
Gedaschko Antworten.
Foto: Screenshot, YouTube
Der Bundesminister für besondere Aufgaben im wi-Interview.
15.178
Gedaschko
der wi-Redaktion Antworten auf drängende Fragen der Wohnungspoli-
tik gegeben. Im GdW-YouTube-Kanal können Sie sehen, was die beiden
zu diesen Themen zu sagen hatten: Was ist der größte Knackpunkt,
wenn es darum geht, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen? Und: Wie
kann die Politik die Wohnungswirtschaft noch stärker bei den integra­
tiven Maßnahmen im Quartier unterstützen.
(kön)
Einfach QR-Codes scannen oder auf
die Videos ansehen.
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