WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 2/2016 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5408
Kündigungsausschluss für Genossenschaftsanteil
ZAHL DER WOCHE
Milliarden Liter Kraftstoffe haben die
privaten Pkw 2013 verbraucht (Diesel
und Benzin). Das waren 83 Prozent
des Verbrauchs aller in Deutschland
zugelassenen Pkw, wie das Statisti-
sche Bundesamt mitteilte. Gegenüber
2005 sank der Verbrauch insgesamt
leicht um 3,2 Prozent. Die Einsparun-
gen wurden allesamt in den Jahren vor
2010 erreicht. Seither konnten keine
weiteren Verbrauchsminderungen
erzielt werden. Während der Gesamt-
verbrauch an Benzin seit 2005 um
knapp 20 Prozent zurückging, nahm er
beim Diesel kräftig zu (+ 57 Prozent). In
der Klasse der leistungsstärksten Fahr-
zeuge mit mehr als 100 Kilowatt hat
sich der Dieselverbrauch sogar mehr als
verdreifacht. Auch bei den leistungs-
starken Benzinern stieg der Verbrauch
um acht Prozent. Neben steigenden
Fahrzeugbeständen – 2013 gab es
7,0 Prozent mehr Pkw als 2005 – ist
seit einigen Jahren ein ausgeprägter
Trend zu leistungsstärkeren Fahrzeu-
gen zu beobachten. Im Durchschnitt ist
die Motorleistung bei Neuzulassungen
seit 2005 um gut 11 Prozent angestie-
gen. Hält dieser Trend an, ist für die
Zukunft wieder mit einem spürbaren
Anstieg der CO
2
-Emissionen durch pri-
vate Pkw zu rechnen.
36,6
GdW-NEWS
Neu im Referat Recht des GdW: Dr. Matthias Zabel
Dr. Matthias Zabel ist seit
dem 15. Oktober 2015
für den GdW tätig. Er
unterstützt Genossen-
schaftsreferentin Monika
Kegel im Aufgabenbe-
reich Genossenschafts-
wesen, Genossenschafts-
recht, Gesellschafts- und
Europarecht und tritt ab
2017 ihre Nachfolge an.
Zabel lehrt an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin am Fach-
bereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften. Im Wechsel mit GdW-
Referentin Monika Kegel und Justiziar Carsten Herlitz wird er ab sofort
Beiträge für die Rubrik „Recht so“ verfassen.
(kön/zab)
Recht so
„§ 67c GenG soll die Geschäftsanteile vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters schüt-
zen. Dieser Schutz soll jedoch nicht unbegrenzt gewährleistet werden, da sonst die
Gefahr bestünde, dass Schuldner ihr Vermögen in genossenschaftlichen Geschäftsan-
teilen unbegrenzt insolvenzsicher anlegen. Der Gesetzgeber entschied sich zunächst
dafür, die Grenze beim Vierfachen des auf einen Monat entfallenden Nutzungsent-
gelts zu ziehen. Wie der Gesetzgeber jedoch erkannt hat, überschreitet bei einem sehr
geringen Nutzungsentgelt die (Pflicht-)Beteiligung oftmals das Vierfache des monatli-
chen Nettonutzungsentgelts. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber alternativ noch
eine Begrenzung von 2.000 Euro vorgesehen. Wird diese Grenze nicht überschritten,
soll die Kündigung ausgeschlossen sein, wenngleich das Geschäftsguthaben das
Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts übersteigt. Es erscheint – so der
Gesetzgeber – auch bei einem solchen eher geringen Betrag sachgerecht, dem Schutz
des Schuldners vor dem Verlust seiner kostengünstigen Wohnung Vorrang vor der
Gläubigerbefriedigung zu geben. Das Amtsgericht Hamburg hat den im genossen-
schaftlichen Schrifttum bestehenden Streit gemäß der gesetzgeberischen Intention,
die auch imWortlaut unmissverständlich zum Ausdruck kommt, entschieden. Ist eine
der in § 67c I Nr. 2 GenG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Kündigung der
Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter aus-
geschlossen. Die klarstellende Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg ist durchweg
zu begrüßen (siehe hierzu auch GdW Arbeitshilfe 72 zum „Geschäfts-/Auseinander-
setzungsguthaben bei Beendigung der Mitgliedschaft“).“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Wie das Amtsgericht Hamburg im Sommer letzten Jahres entschieden hat (AZ: 68 c
IK 242/15, rkr.), gelten die in § 67c I Nr. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) genannten
Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils alternativ
und nicht kumulativ. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossen-
schaft durch den Insolvenzverwalter ist demnach ausgeschlossen, wenn erstens die Mit-
gliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und zweitens
entweder das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen
Monat entfallenden Nutzungsentgelts oder höchstens 2.000 Euro beträgt. Übersteigt das
Geschäftsguthaben (im vorliegenden Fall 2.400 Euro) den Betrag von 2.000 Euro, ist die
Kündigung dennoch ausgeschlossen, sofern das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchs-
tens das Vierfache (im vorliegenden Fall 2.428 Euro) des auf einen Monat entfallenden
Nutzungsentgelts beträgt. Beträgt andersherum das Geschäftsguthaben beispielsweise
2.000 Euro und übersteigt dieser Betrag das Vierfache (beispielsweise 1.600 Euro) des auf
einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts, ist die Kündigung dennoch ausgeschlossen,
da das Guthaben den Wert von 2.000 Euro nicht übersteigt.
26. Januar 2016, Berlin
Workshop: Serieller Wohnungsbau
Eine massive Steigerung des Wohnungs-
bauvolumens durch schnelles, qualitativ
hochwertiges Bauen zu tragbaren Kosten
ist unabdingbar. Mit einem Workshop am
26. Januar 2016 bieten GdW und Bauin-
dustrie eine Plattform für grundhaft neue
Ansätzen des seriellen Bauens.
(kön)
Weitere Infos hier: goo.gl/WQ1z5m
Foto: GdW, Urban Ruths
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