WOHNUNGSPOLITISCHE_INFORMATIONEN 20/2016 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5426
Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen einen Mieter nach Schläge-
rei, an der der Mieter unverschuldet beteiligt war
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Haupt- und 23 Prozent
der Realschulen wurden in Deutsch-
land in den letzten 10 Jahren geschlos-
sen. Wie das Statistische Bundesamt
weiter mitteilte, gab es in Deutschland
im Schuljahr 2014/2015 rund 33.600
Schulen. Dies waren 14 Prozent bezie-
hungsweise 5.500 Schulen weniger
als vor 10 Jahren. Wie die Entwick-
lung nach Schularten zeigt, schlos-
sen in diesem Zeitraum 42 Prozent
der Hauptschulen und 23 Prozent der
Realschulen. Die Zahl der Integrierten
Gesamtschulen konnte sich dagegen
mehr als verdoppeln (plus 144 Pro-
zent). Im Durchschnitt besuchten 250
Schülerinnen und Schüler eine Schule.
Damit blieb die Größe der Schulen in
den vergangenen 10 Jahren insge-
samt relativ konstant. Die größten all-
gemeinbildenden Schulen waren mit
Abstand die Gymnasien, an denen im
Schuljahr 2014/2015 durchschnitt-
lich gut 740 Schülerinnen und Schü-
ler unterrichtet wurden. Das waren 90
weniger als noch vor 10 Jahren.
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Trauer um Dr. Hans-Joachim Haertler
Der erste Schulleiter des
Berufskollegs am Euro-
päischen Bildungszent-
rum der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft
(EBZ) ist am 10. Mai 2016
im Alter von 94 Jahren
verstorben.
Dr. Hans-Joachim Haert-
ler war eine herausra-
gende Persönlichkeit.
Seine erfolgreiche Arbeit
in der Gründerzeit des
Ausbildungswerks, kurz
Hösel genannt, hat die
positive Entwicklung des
Berufskollegs maßgeblich
geprägt und den Grund-
stein für das heutige EBZ
gelegt.
Recht so
„Inhaltlich ist die Entscheidung nachvollziehbar. Ein Fall des Notstands
nach § 904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt nicht vor. Nach dieser
Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache nicht berechtigt, die Einwir-
kung eines anderen auf eine Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung
zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der dro-
hende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer
entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Nach § 904 Satz 2 BGB kann der
Eigentümer Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. Diese Ersatzpflicht tritt
aber nur dann ein, wenn die Beschädigung der Sache zumindest als mögliche Folge
des Eingriffs gesehen wird. Die Handlung des Mieters hätte also zielgerichtet auf das
Treppenhaus gerichtet sein müssen. Dies war hier nicht gegeben. Die Handlung rich-
tete sich allein gegen den angreifenden Dritten. Letzterer dürfte gegebenenfalls scha-
denersatzpflichtig sein, soweit der Nachweis einer schuldhaften Handlung gelingt. Für
Vermieter ist die Gesetzeslage schwierig. Neben dem Nachweis einer schuldhaften
Handlung müsste herausgefunden werden, wer den Streit verursacht hat. Es bleibt
häufig nur die Möglichkeit beide ‚Streithähne‘ zu verklagen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 7. Dezember 2015 (Az.: 3C 140/15) hat das Amtsgericht Saarbrücken ent-
schieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen einen Mieter wegen
einer Beschädigung des Treppenhauses anlässlich einer Schlägerei, an der der Mieter
unverschuldet beteiligt war, nicht besteht. In dem zur Entscheidung anstehenden Sach-
verhalt war es – wie leider häufig aufgrund von Eifersüchteleien – zu einer Schlägerei
zwischen dem Mieter und einem Dritten gekommen. Der Mieter wurde von dem Dritten
angegriffen. Der Mieter hat sich verteidigt. Seine Verteidigungshandlung richtete sich
dabei gegen den Angreifer. Dabei wurde allerdings das Treppenhaus beschädigt. Das
Amtsgericht entschied, dass der Mieter für die Beschädigung des Treppenhauses keinen
Schadensersatz zu leisten habe.
Foto: EBZ
Nicht nur sein hoher Sachverstand und sein fachliches Können, son-
dern seine freundliche, verbindliche und konsequente Art zeichneten
den Menschen Hans-Joachim Haertler in besonderer Weise aus. Die
sogenannte „Haertler-Bibel“ war viele Jahre das wichtigste
Lehrbuch der Wohnungswirtschaft. „Hösel“ wurde in dieser
Zeit das Synonym für fundierte immobilienwirtschaftliche Aus-
bildung. Ohne Dr. Hans-Joachim Haertler und sein weit über
das Berufliche hinaus reichendes Engagement wäre der Erfolg
des Ausbildungswerks der Wohnungswirtschaft nicht möglich
gewesen. Nach 32 Jahren verabschiedete sich Dr. Haertler
1989 in den Ruhestand.
Für seine Verdienste um die Ausbildung und Lehre in der Woh-
nungswirtschaft verlieh der GdW ihm am 1. Oktober 1986 die
höchste Auszeichnung des Verbandes, die Victor-Aimé-Huber-
Plakette.
(ebz/kön)
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