WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 5/2016 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5411
Ausschluss aus einer Wohnungsgenossenschaft wegen unbekannt verzogen
ZAHL DER WOCHE
Prozent aller Personen ab 65 Jahre,
also fast jeder Zweite dieser Alters-
gruppe in Deutschland, nutzten 2015
das Internet für private Zwecke. Das
ist im Vergleich aller Altersklassen der
deutlichste Anstieg gegenüber 2014
(+ vier Prozentpunkte). In den Alters-
gruppen bis 44 Jahre ist inzwischen
nahezu jede Person im Internet unter-
wegs (Anteile zwischen 99 Prozent
und 100 Prozent), so das Statistische
Bundesamt. Bei den 45- bis 64-Jähri-
gen sind es 90 Prozent. Insgesamt nut-
zen 85 Prozent der Bevölkerung das
Internet für private Zwecke (2014: 83
Prozent). Je nach Altersklasse hatten
die Internetnutzer 2015 unterschied-
liche Schwerpunkte bei ihren Online-
aktivitäten. Neben dem Senden oder
Empfangen von E-Mails (90 Prozent)
suchten die User ab 65 Jahre haupt-
sächlich nach Informationen über
Waren und Dienstleistungen (85 Pro-
zent) sowie zu Gesundheitsthemen (73
Prozent) und lasen Online-Nachrichten
und -Zeitungen (67 Prozent). Auch bei
Jugendlichen und jungen Erwachse-
nen zwischen 16 und 24 Jahren lag der
Schwerpunkt auf dem E-Mail-Verkehr
(95 Prozent). Zusätzlich stand hier die
Teilnahme an sozialen Netzwerken wie
Twitter oder Facebook im Vordergrund
(93 Prozent).
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GdW-NEWS
Recht so
„Das OLG München hat zu Recht den genannten Ausschlussgrund –
der auch in der Mustersatzung des GdW verankert ist – im Lichte der
Paragraphen 30 ff. Genossenschaftsgesetz ausgelegt. Hiernach habe
die Genossenschaft eine Mitgliederliste mit aktueller Anschrift der Mit-
glieder zu führen, stehe Dritten ein Einsichtsrecht zu und komme dem
Register zumindest eingeschränkt öffentlicher Charakter zu; weiterhin bestehe – im
Hinblick auf das entsprechend zu wertende Personengesellschaftsrecht, in dem jedem
Gesellschafter das Recht auf Kenntnis seiner Mitgliedschaft zusteht – auch wegen
der persönlichen Verbundenheit der einzelnen Mitglieder ein Anspruch der Genos-
senschaft gegen das einzelne Mitglied auf Nennung der aktuellen Anschrift. Der
Ausschlussgrund, wenn ein Mitglied ‚unbekannt verzogen‘ ist, hat nach Ansicht des
Gerichts nicht nur den Sinn, dass Mitglieder für die Genossenschaft erreichbar sein
sollen, sondern korrespondiert vor allem auch mit der Pflicht der Genossenschaft, die
aktuelle Anschrift des Mitglieds vorzuhalten und gegebenenfalls zur Einsicht für Dritte
mit berechtigtem Interesse (insbesondere auch die anderen Mitglieder) zur Verfügung
zu stellen. Die Genossenschaften sollten daher auch sicherstellen, dass die Mitglieder
verpflichtet werden, Anschriftenänderungen mitzuteilen. Einen Verstoß gegen die
genossenschaftliche Treuepflicht wegen Nichtnutzung beziehungsweise Nichtrück-
gabe der Wohnung als Ausschlussgrund hat das Gericht verneint. Zum einen, weil
es insofern an einer konkreten Satzungsregelung fehle und zum anderen, weil die
Problematik wie die Nichtnutzung der Wohnung nicht das Mitgliedschaftsverhältnis
betreffe, sondern das Nutzungsverhältnis. Hier sei der ‚beschwerlichere‘ Weg zur
Beendigung des Nutzungsverhältnisses entsprechend der Paragraphen 573 und 574
Bürgerliches Gesetzbuch zu gehen, welcher durch schlichte Beendigung des Mitglied-
schaftsverhältnisses nicht umgangen werden könne.“
EXPERTENMEINUNG
von Monika Kegel
GdW-Referentin „Recht“
Foto: Sebastian Schobbert
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich in seinem Urteil vom 14. Oktober 2015
(Az.: 7 U 995/15) mit dem Ausschluss eines Mitgliedes aus einer Wohnungsgenossenschaft
befasst. Das Mitglied bewohnte seit den 1970er Jahren aufgrund eines Nutzungsvertra-
ges eine genossenschaftliche Wohnung. Diese nutzte es ab Mai 2012 bis ins Jahr 2015
nicht. Es war dort nicht gemeldet und eine aktuelle Adresse hat es der Genossenschaft
nicht mitgeteilt. Auf diesbezügliche Rügen der Genossenschaft hat das Mitglied (das
sich im Ausland aufhielt) dritten Personen Postempfangsvollmacht erteilt. Der Vorstand
hat die Ausschließung des Mitgliedes aus der Genossenschaft beschlossen, welche der
Aufsichtsrat bestätigt hat. Mit seiner Klage gegen den Ausschluss hatte das betroffene
Mitglied keinen Erfolg. Das OLG München hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt,
dass die Genossenschaft zum Ausschluss berechtigt war. Der in der Satzung geregelte
Ausschließungsgrund, wenn ein Mitglied der Genossenschaft unbekannt verzogen oder
sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, liege vor. Diese Regelung rechtfertige
den Ausschluss auch dann, wenn das einzelne Mitglied (über Dritte) erreichbar ist.
16. Februar 2016, Berlin
Kongress „Kostenbewusst Planen und Bauen –
Wohnungsbau voranbringen“
Am 16. Februar 2016 eröffnet Gunther Adler, Staats-
sekretär im Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) die bautec
sowie den eintägigen Kongress „Kostenbewusst Pla-
nen und Bauen – Wohnungsbau voranbringen“. Der
kostenlose Kongress wird vom BMUB in Kooperation
mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raum-
forschung (BBSR) ausgerichtet. Insbesondere das
Thema Flüchtlingsunterbringung und das neu auf-
gelegte Förderprogramm Variowohnungen – Bauen
für Studierende werden einen breiten Raum im Kongress einnehmen. GdW-Präsident Axel Gedaschko erläutert in
seinem Vortrag um 11:30 Uhr unter dem
Titel „Wohnungsnot beseitigen“, was
moderne Wohnungsunternehmen leisten
können. Parallel zur Messe ist die Sonder-
schau „Wohnungsbau: kostengünstig –
schnell – nachhaltig“ zu sehen.
(schi)
Weitere Infos zu Programm und Anmeldung
finden Sie unter diesem Kurz-Link: goo.gl/5v0vcK
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