WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 38/2015 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5392
Darlegungslast bei Geltendmachung von Mängelbeseitigungskosten
ZAHL DER WOCHE
Prozent betrug der reale Rückgang der
durchschnittlichen Nettovermögen der
privaten Haushalte in Deutschland im
Zeitraum von 2003 bis 2013, wie das
Deutsche Institut für Wirtschaftsfor­
schung (DIW) in Berlin auf Basis der Ein­
kommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) des Statistischen Bundesamtes
mitteilte. Die Betrachtung des Netto­
vermögens berücksichtigt die Preis­
entwicklung und beschreibt damit die
tatsächliche Kaufkraft der angesam­
melten Vermögen. In den vergangen
20 Jahren lag die gesamtwirtschaftli­
che Sparquote der privaten Haushalte
in Deutschland meist bei mehr als neun
Prozent. Dennoch sind die realen Net­
tovermögen geschrumpft. Dazu bei­
getragen hat vor allem die schwache
Entwicklung der Marktwerte selbstge­
nutzter Immobilien in den 2000er Jah­
ren. Die Immobilienwerte haben sich
aber vor allem regional stark unter­
schiedlich entwickelt. Für selbstgenutz­
tes Wohneigentum macht das DIW für
den Zeitraum von 2003 bis 2013 im
Durchschnitt spürbare reale Vermö­
gensverluste aus.
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GdW-NEWS
Preis Soziale Stadt 2016 ausgelobt
– Projekte bis 18. Dezember 2015 einreichen
Der bundesweite Wettbewerb zum „Preis Soziale
Stadt 2016“ wurde gemeinsam vom Deutschen
Städtetag, dem AWO Arbeiterwohlfahrt Bundes­
verband, dem GdW, dem vhw – Bundesverband für
Wohnen und Stadtentwicklung und dem Deutschen
Mieterbund ausgelobt. Bis zum 18. Dezember 2015
können Projekte eingereicht werden, die beispielhaft
zeigen, wie das soziale Miteinander in den Stadt­
quartieren gefördert werden kann.
Grundanliegen des Wettbewerbs ist es, die Men­
Recht so
„In der vorliegenden Entscheidung geht es vor allem um ‚Beweisfragen‘.
Grundsätzlich gilt – so auch der BGH in der Entscheidung –, dass der Auf­
traggeber die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, wobei an die Darle­
gung grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Weiter
sind nur Aufwendungen für vertretbare Maßnahmen der Schadenbesei­
tigung – nicht hingegen für sonstige, weitergehende Baumaßnahmen zu erstatten.
Dabei besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im
Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der
Mängelbeseitigung dienen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht nachweisen,
dass alle Arbeiten der Mängelbeseitigung gedient haben. Insofern wurde eine entspre­
chende Rechnung zutreffend gekürzt. Die Entscheidung bestätigt den Grundsatz, dass
derjenige, der ‚etwas will‘, es nachvollziehbar beweisen muss. Oder anders ausgedrückt:
Auch wenn man recht hat, muss man es beweisen. Hier gelingt dies am besten mit
einer sorgfältigen Dokumentation über die Mängelbeseitigungsarbeiten.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 25. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Folgendes entschieden:
Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskos­
ten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung
dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer
im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich
der Mängelbeseitigung dienten. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes
Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten der Mängelbe­
seitigung durchführen, besteht nicht (VIII ZR 220/14).
schen und ihr Handeln in den Mittelpunkt von Stadt­
entwicklung zu stellen. Die Auslober wollen anhand
guter Beispiele Lösungswege aufzeigen, wie soziale
Aktivitäten in den Stadtquartieren gefördert wer­
den können. Gefragt sind Projekte, die zeigen, wie
durch gemeinsames Handeln Quartierszusammen­
halt sowie Integration und inklusives Handeln nach­
haltig gesichert werden können.
AmWettbewerb können sich alle beteiligen, die sich
in den Stadt- und Wohnquartieren engagieren. Er
richtet sich sowohl an Bürger- und Bewohnergrup­
pen im Quartier, zum Beispiel Gewerbetreibende,
Schulklassen, Organisatoren von Begegnungsstät­
ten, als auch an die klassischen Handlungsträger der
Stadtentwicklung wie Kommunen, Wohnungsunter­
nehmen, private Investoren oder freie Wohlfahrtspflege. Der
Wettbewerb ist nicht auf die Gebiete des Programms „Soziale
Stadt“ beschränkt. Initiativen außerhalb der Fördergebiete
und Projekte aus kleineren Städten und Gemeinden werden
ausdrücklich zur Teilnahme ermutigt.
(hung/schi)
Die Bewerbungsunterlagen sind an die Geschäftsstelle des
Wettbewerbs zu richten:
vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V.
Fritschestraße 27/28
10585 Berlin
Telefon: 030/390473130
Die Wettbewerbsunterlagen sowie weitere Infos
finden Sie unter
er
der Rubrik „Wettbewerbe“.
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