WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 9/2015 - page 6

ZAHL DER WOCHE
Prozent der privaten Haushalte in
Deutschland hatten am Jahresanfang
2014 einen Kaffeevollautomaten,
der auf Knopfdruck Kaffeespezialitä-
ten wie Latte Macchiato, Cappuccino
oder Espresso zubereitet. Wie das Sta-
tistische Bundesamt weiter mitteilte,
stand nur in sechs Prozent der Sing-
lehaushalte, aber in rund 20 Prozent
der Drei- und Vier-Personen-Haushalte
solch ein Gerät. Haushalte mit höhe-
rem Haushaltseinkommen leisteten
sich eher einen Kaffeevollautomaten
als Haushalte mit niedrigem Einkom-
men. 32 Prozent der Haushalte mit
einem monatlichen Haushaltsnettoein-
kommen von 5.000 bis unter 18.000
Euro besaßen eine solche Maschine.
Bei Haushalten mit einem monatli-
chen Nettoeinkommen von 1.300 bis
unter 2.600 Euro waren es nur neun
Prozent der Haushalte. Neben den Kaf-
feevollautomaten sind andere Geräte
zur Bereitung von Kaffee in deutschen
Haushalten geläufiger. 62 Prozent aller
Haushalte verfügen über eine Filter-
kaffeemaschine und knapp 32 Pro-
zent nennen eine Pad- oder Kapsel-
maschine ihr Eigen.
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GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5363
Wohnungswirtschaft im neuen Look
Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 18. Februar 2015 in einer Entscheidung (Az.:
VIII ZR 186/14) mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis
wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann,
wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden
Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt. In dem vom BGH behandelten
Fall wurde einem 75-jährigen Rentner, der seit 40 Jahren die streitbefangene Woh-
nung in Düsseldorf bewohnte, fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus
seiner Wohnung „Zigarettengestank“ in das Treppenhaus gelangte. Er rauchte täg-
lich rund 15 Zigaretten. Der Beklagte soll seine Wohnung nicht ausreichend über die
Fenster gelüftet und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht geleert haben. Das
Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen. Aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung hat der BGH
die Sache zurückverwiesen.
Recht so
„Festzuhalten ist, dass der BGH nicht in der Sache entschieden hat. Er
hat aber ausgeführt, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch
Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnah-
men – etwa die Lüftung über die Fenster – verhindern könnte, im Einzel-
fall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann,
insbesondere dann, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und
gesundheitsgefährdendes Maß erreicht hat. Im Streitfall war dem BGH allerdings eine
Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung rechtfertigende ‚nachhaltige Störung des
Hausfriedens‘ oder eine die ordentliche Kündigung rechtfertigende Verletzung vertrag-
licher Pflichten des Mieters vorgelegen habe, nicht möglich. Die vom Berufungsgericht
vorgenommene Würdigung beruhte nach Ansicht des BGH unter anderem auf einer
lückenhaften Tatsachenfeststellung. Insofern war die Sache an eine andere Kammer
des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Aber auch hier wird keine grundsätzliche
Entscheidung zu erwarten sein. Ob nämlich das Rauchen ein Kündigungsgrund ist, wird
immer eine Frage des Einzelfalls bleiben.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Frisches Design, gemeinsames Logo, höherer Wiedererkennungswert:
Die Wohnungswirtschaft im GdW wird in Zukunft optisch noch besser
als Verbändefamilie zu erkennen sein.
Schritt für Schritt stellen der
GdW und nahezu alle Regi-
onalverbände auf ein neues
Erscheinungsbild um und
präsentieren sich mit neuem
Logo.
Neben den traditionel-
len GdW-Farben blau und
grün sowie den gewohn-
ten Verbandskürzeln VdW,
vbw, VNW etc. enthal-
ten die neuen Logos auch
eine Regionalkennzeich-
nung, die eine Zuordnung
der Verbände für Bran-
chenfremde auf den ersten
Blick erkennbar macht: von
der „Wohnungswirtschaft
Norddeutschland“ bis zur „Wohnungswirtschaft in Bayern“.
Mit der Kurzbezeichnung „Die Wohnungswirtschaft Deutsch-
land“ macht auch der GdW ab sofort für die Öffentlichkeit
leichter erkennbar, für welche Branche er sich einsetzt. Die
GdW-Website präsentiert sich bereits im neuen Design, alle
weiteren Kommunikationsmaterialien werden sukzessive im
Stil der neuen „Corporate Identity“ erscheinen.
(schi)
Die neuen GdW-Logos finden Sie unter
der Rubrik
„Service“, „Bilder und Logos“
Das neue GdW-Logo
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