Die Wohnungswirtschaft 4/2019 - page 81

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4|2019
WEG § 21 Abs. 3
Beschluss über den einheitlichen
Einbau und die einheitliche Wartung und
Kontrolle von Rauchwarnmeldern
Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen
Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den
einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von
Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen
entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung,
wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits
Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil
vom 8.2.2013, V ZR 238/11, ZMR 2013, 642 = NZM 2013, 512).
BGH, Urteil vom 7.12.2018, V ZR 273/17
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis steht jetzt fest, dass die Gemeinschaft alles aus einer Hand
beschließen darf. Die Regelungen in Landesbauordnungen zur Wartung
durch den Nutzer (die neue LBauO NRW spricht gruselig von „besitzha-
benden Personen“) stehen ebenso wenig entgegen wie von Miteigentü-
mern bereits installierte Rauchwarnmelder.
Offen bleibt weiter, wie die Rauchwarnmelder rechtlich zu qualifizieren
sind. Alles außer Sondereigentum ist noch denkbar. Die Einordnung als
Verwaltungsvermögen erscheint in der Praxis am besten zu funktionieren.
RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG § 10 Abs. 6 S. 3, BGB § 1004 Abs. 1, ZPO § 148
Folgenbeseitigungsanspruch und (nur)
gekorene Ausübungsbefugnis der WEG
1a. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung
des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht
ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine
gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümerge­
meinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu
Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem
Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB
stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die
Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst (inso­
weit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7.2.2014, V ZR 25/13,
NJW 2014, 1090 Rn. 17).
1b. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individual­
ansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet
werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig
anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein
einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch
bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfol­
gung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht
beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen
soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
2. Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Indivi­
dualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss
an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Indi­
vidualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält
das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das
Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis
zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen
Beschlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das
Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung
erfolgen muss.
BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 328/17
Bedeutung für die Praxis
Erst mit dieser Entscheidung lässt sich der Fall z.B. eines eigenmäch-
tigen Dachfenstereinbaus einfach und sachgerecht lösen. Bisher
hatte der Miteigentümer einen individuellen Beseitigungsanspruch,
während die Gemeinschaft darüber zu entscheiden hatte, ob Scha-
densersatz in Geld oder Wiederherstellung (damals als geborener
Anspruch der Gemeinschaft angesehen) vom Störer verlangt werden
sollte.
Jetzt kann der Einzelne beides vom Störer verlangen, solange die Ge-
meinschaft den Anspruch nicht per Beschluss vergemeinschaftet hat.
Im letztgenannten Fall sollte der Einzelne bei Gericht die Aussetzung
seines Verfahrens analog § 148 ZPO beantragen und nicht gleich sein
Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. Wird dann
z.B. der Vergemeinschaftungsbeschluss später gerichtlich rechts-
kräftig für ungültig erklärt, dann kann er das alte Verfahren einfach
fortsetzen.
RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 10, 14, 15
Benutzungsregelung für das Sonder­
nutzungsrecht „Parkplatz“
Es besteht Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, eine Ausübung
des Sondernutzungsrechts an Parkplätzen durch Mehrheitsbeschluss
zu regeln, wenn die mit dem Beschluss getroffene Regelung nicht
zu einer unzulässigen Aushöhlung des Sondernutzungsrechts an den
Parkplätzen führt und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwal­
tung entspricht.
LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2018, 11 S 85/16
Bedeutung für die Praxis
Wenn durch eine qua Beschluss getroffene Regelung erreicht werden soll,
dass keine Fahrzeuge auf den Stellplätzen abgestellt werden dürfen, die
ihren Abmessungen nach für andere Nutzer der Stellplätze eine erhebliche
Beeinträchtigung mit sich bringen, so könnte auf die Breite und ggf. Höhe
der Fahrzeuge abgestellt werden. Denn bei besonders breiten Fahrzeugen
ist es für die Nutzer der benachbarten Parkplätze oftmals schwierig, in
ihre Fahrzeuge einzusteigen und bei besonders hohen Fahrzeugen besteht
die Beeinträchtigung darin, dass beim Ausparken die Sicht zur betreffen-
den Seite stark eingeschränkt ist. Dieses Ziel wird durch die Beschränkung
auf Pkw mit einem Gesamtgewicht von 2 t aber nicht erreicht.
RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg
1...,71,72,73,74,75,76,77,78,79,80 82,83,84
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