Die Wohnungswirtschaft 5/2018 - page 79

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5|2018
MIETRECHT
77
BGB § 577a Abs. 1 Satz 1
Kündigungsbeschränkung
77
BGB § 565
Gewerbliche Zwischenvermietung
78
BGB § 812; SGB II § 22 Abs. 7
Rückforderung durch Jobcenter
78
BGB § 558 b
Konkludente Zustimmung zur
Mieterhöhung
WEG-RECHT
78
WEG §§ 14, 15; BGB §§ 254, 311b, 1004
Treuwidrig späte Geltendmachung von Unter-
lassungs- und Beseitigungsansprüchen durch
Mitwohnungseigentümer
79
WEG §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3
Hinreichende Entscheidungsgrundlage vor
Auftragsvergabe über größere
Instandsetzungsarbeiten
79
WEG § 12; GBO § 29; BGB §§ 280 ff.
Schadensersatz bei unberechtigter
Verweigerung der Zustimmung zur
Veräußerung
79
WEG §§ 21, 28, 43 Nr. 4
Winterdienst durch Minijobber
MIETRECHT
INHALT
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB § 565
Gewerbliche Zwischenvermietung
Eine gewerbliche Weitervermietung liegt auch dann vor, wenn der
Zwischenvermieter die von ihm angemieteten Wohnungen an die
Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes weitervermietet.
BGH, Urteil vom 17.1.2018, VIII ZR 241/16
Bedeutung für die Praxis
§ 565 BGB regelt den Fall, dass der Mieter nach dem Mietvertrag den
gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken
weitervermieten soll. Sie ordnet an, dass der Vermieter bei Beendigung
des (Haupt-)Mietvertrags in den zwischen dem Mieter und dem Dritten
abgeschlossenen Mietvertrag eintritt. Zwar hat vorliegend die Rechtsvor-
gängerin der Mieterin die von ihr angemieteten Wohnungen – anders als
bei der gewerblichen Zwischenvermietung im klassischen Sinne – nicht
mit der Absicht der Gewinnerzielung (aus der Vermietung selbst) an ihre
Arbeitnehmer weitervermietet. Dies hindert jedoch nicht die Feststellung
einer im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübten Vermietungstä-
tigkeit.
Wie der BGH bereits entschieden hat, zielt der Regelungszweck dieser
Norm zwar nicht darauf ab, den Schutz des Mieters generell für alle Fälle
einer Weitervermietung durch den Hauptmieter auszudehnen. Für eine
BGB § 577a Abs. 1 Satz 1
Kündigungsbeschränkung
Die Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1 Satz 1 BGB
erfordert keine (beabsichtigte) Wohnungsumwandlung.
BGH, Urteil vom 21.3.2018, VIII ZR 104/17
Bedeutung für die Praxis
Mit der am 1.5.2013 eingefügten Neuregelung des § 577a Abs. 1 BGB
wollte der Gesetzgeber nicht allein Umgehungen der Sperrfrist nach dem
sog. „Münchener Modell“ entgegenwirken, sondern ausdrücklich auch
etwaigen neuen Umgehungstatbeständen vorbeugen. Deshalb hat er für
ein Eingreifen der Sperrfrist jede Veräußerung eines mit Mietwohnraum
bebauten Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an
mehrere Erwerber ausreichen lassen, da sich nach seiner Einschätzung
bereits hierdurch das Verdrängungsrisiko für den Mieter erhöht und dieser
insoweit eines Schutzes bedarf. Trotz der Überschrift des § 577a BGB
„Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“ gilt der darin
vorgesehene Schutz des Mieters beim Erwerb vermieteten Wohnraums
durch Personengesellschaften unabhängig davon, ob Wohnungseigentum
begründet wird oder werden soll. Eine auch nur beabsichtigte Wohnungs-
umwandlung ist deshalb keine Voraussetzung für das Eingreifen dieser
Kündigungsbeschränkung.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
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