DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 11/2017 - page 79

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11|2017
MIETRECHT
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BGB §§ 546a Abs. 1, 812
Vorenthaltung als Voraussetzung für
Nutzungsentschädigung
78
BGB §§ 558 Abs. 2, 558 c
Mieterhöhung; Anforderungen an ein
Sachverständigengutachten
78
BGB §§ 535, 536
Stehduscher in der Badewanne;
vertragswidriger Gebrauch
WEG-RECHT
79
WEG §§ 10, 21, 22 Abs. 3; BGB §§ 683, 670, 684, 818
Kostentragungspflicht für neues Rückstauventil
und neue Hebeanlage
79
WEG §§ 28, 43 Nr. 4
Abrechnungsspitze als Gegenstand der
Einzelabrechnungen
79
WEG § 25 Abs. 2 S. 1 und Abs. 5, BGB §§ 117, 242
Majorisierung als Folge eines neues Kopfstimm-
rechts bei Übertragung eines von mehreren
Sondereigentumen
MIETRECHT
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 546a Abs. 1, 812
Vorenthaltung als Voraussetzung für
Nutzungsentschädigung
An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es, wenn er –
trotz Kündigung des Mieters – von einem Fortbestehen des Mietver-
hältnisses ausgeht.
BGH, Urteil vom 12.7.2017, VIII ZR 214/16
Bedeutung für die Praxis
Die Mietsache wird dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB vorenthalten,
wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der
Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Zur Erfüllung des
Tatbestandes der Vorenthaltung reicht dabei der grundsätzliche Rücker-
langungswille des Vermieters aus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Wille
des Vermieters nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet ist, etwa
weil er vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht. Denn solange
der Vermieter den Mietvertrag nicht als beendet ansieht, will er keine
Räumung verlangen und damit die Mietsache nicht zurücknehmen.
Eine Vorenthaltung der Mietsache ist auch nicht deswegen zu bejahen,
weil der Mieter nach den getroffenen Feststellungen nicht in der Lage
war, die Wohnung zurückzugeben, da er seiner früheren Ehefrau die Woh-
nungsschlüssel überlassen hatte. Es trifft zwar zu, dass bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 546a Abs. 1 BGB – Rücknahmewille
des Vermieters und Nichtrückgabe der Wohnung durch den Mieter – eine
Vorenthaltung der Mietsache auch dann angenommen werden kann, wenn
der Mieter zur Rückgabe außerstande ist und die subjektive Unmöglich-
keit durch ihn selbst verursacht wurde. Jedoch entfällt in einer solchen
Fallkonstellation nicht die Notwendigkeit zur Prüfung der vorbezeichne-
ten Tatbestandsmerkmale, die kumulativ und nicht alternativ vorliegen
müssen. Die Mietsache wird dem Vermieter nämlich nur vorenthalten,
wenn das Unterlassen der Herausgabe (auch) gegen dessen Willen erfolgt.
Ist für den Tatbestand der Vorenthaltung die Willensrichtung des Ver-
mieters ein entscheidender Gesichtspunkt, so kann es nicht allein darauf
ankommen, ob der Mieter zur Rückgabe in der Lage ist oder nicht. Denn
solange der Vermieter die Rückgabe nicht wünscht, sondern den Mieter
am Vertrag festhält, indem er die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede
stellt, fehlt es jedenfalls an einem wesentlichen Merkmal des Begriffs der
Vorenthaltung.
Der (ehemalige) Mieter hat dem Vermieter allerdings grundsätzlich eine
Nutzungsentschädigung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung zu leisten, wenn er die Wohnung in dem vorbezeichneten
Sinne auch genutzt hat und auf diese Weise um den gezogenen Nutzungs-
wert bereichert ist. Der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an
der Wohnung reicht für einen solchen Bereicherungsanspruch nicht aus.
Der Zweck des Bereicherungsrechts ist (lediglich) darauf gerichtet, eine
tatsächlich erlangte rechtsgrundlose Bereicherung abzuschöpfen und
sie demjenigen zuzuführen, dem sie nach der Rechtsordnung gebührt.
Danach kann von einer Bereicherung im Sinne der §§ 812 ff. BGB in der
Regel nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine
echte Vermögensvermehrung erfahren hat.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
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