DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 5/2016 - page 80

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RECHT
WEG § 28; BGB § 139
Abrechnungsspitze; Teilungültigkeit des
Beschlusses über die Jahresabrechnung
Bei Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen
ist auch die Abrechnungsspitze als das Ergebnis der Einzelabrech-
nungen – für alle betroffenen Jahresabrechnungen – für ungültig
zu erklären. Einer teilweisen Aufrechterhaltung (§ 139 BGB) der
Abrechnungsspitzen steht entgegen, dass dies zu einer erheblichen
Umgestaltung der Abrechnungen führen würde und nicht ersichtlich
ist, dass die Wohnungseigentümer eine entsprechende „Rumpfab-
rechnung“ beschlossen hätten.
LG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2016, 2-13 S 225/13
Bedeutung für die Praxis
Die in jeder Einzelabrechnung auszuweisende und allein zu beschließende
Abrechnungsspitze – eine Kardinalspflicht eines die Abrechnung erstellen-
den WEG-Verwalters (vgl. Blankenstein in Deckert, ETW, Stand März 2016,
Gruppe 4, S. 5338), – würde bei Ausklammern einzelner noch zu berichti-
gender Posten entweder zu geringeren Nachzahlungen oder gar zu Guthaben
führen. Deshalb sollte bei Fehlern in der Gesamtabrechnung diese isoliert
(a. A. allerdings AG Reutlingen, ZMR 2016, 162) noch in der Versammlung
korrigiert und beschlossen werden. Wenn Fehler verteilungsrelevant sind,
muss der Beschluss über die Einzelabrechnungen vertagt werden.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 27, 43 Nr. 4; ZPO §§ 322 ff., 579 Abs. 1 Ziff. 4
Ersatz von festgesetzten Kosten eines
Beschlussanfechtungsverfahrens
Dem Anspruch auf Ersatz von festgesetzten Kosten eines voran-
gegangenen erfolgreichen Beschlussanfechtungsverfahrens steht
schon die Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess entgegen.
LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015, 2-13 S 222/13
Bedeutung für die Praxis
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründet eine generelle gesetzliche Vertretungs-
befugnis hinsichtlich solcher Passivprozesse; auch nach Erhebung einer
Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) ist der Verwalter ermächtigt,
die übrigen Wohnungseigentümer umfassend zu vertreten und auch einen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
Der im Anfechtungsprozess mit anderen Eigentümern unterlegene hiesige
Kläger kann nicht die dortige gerichtliche Kostenentscheidung durch einen
Schadensersatzprozess allein mit dem Argument fehlender korrekter Ver-
tretung durch den WEG-Verwalter und den von ihm beauftragten Anwalt
unterlaufen.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 1; BGB §§ 985, 1004
Passivlegitimation des Verbandes bei
gemeinschaftsbezogenen Pflichten
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbe-
zogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3
Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.
Die Entfernung einer Anlage ist nicht Inhalt des Herausgabean-
spruchs aus § 985 BGB, sondern Inhalt des Beseitigungsanspruchs
aus § 1004 Abs. 1 BGB
BGH, Urteil vom 11.12.2015, V ZR 180/14
Bedeutung für die Praxis
Eine sog. geborene Wahrnehmungskompetenz des Verbandes „Wohnungs-
eigentümergemeinschaft“ besteht nur, wenn die Verpflichtung sämtliche
Wohnungseigentümer trifft. Handlungsstörer muss deshalb zumindest
einer der Wohnungs- oder Teileigentümer gewesen sein; nicht ein Dritter.
Zustandsstörer ist aber auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen
der die Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand aufrechterhal-
ten wird. Die Entscheidung, eine ohne Beteiligung der anderen Eigentümer
vorgenommene Einfriedung zu belassen, ist eine gemeinschaftliche Ange-
legenheit aller Sondereigentümer. Das gilt unabhängig von der sachen-
rechtlichen Zuordnung der Einfriedung.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG-RECHT
WEG § 10
Festlegung der Sondernutzungsrechte
durch Lageplan, nicht Aufteilungsplan
1. Zur Bezeichnung einer zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche
kann auf einen Lageplan Bezug genommen werden, der nicht der
Aufteilungsplan ist.
2. Auch wenn der Lageplan für die zugewiesene Fläche vom Auftei-
lungsplan abweicht, bedingt dies im Bereich gemeinschaftlichen
Eigentums nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung (hier: in Ge-
meinschaftseigentum stehender Keller mit Raum in nachträglich
ausgekragtem Gebäude).
OLG München, Urteil vom 4.2.2016, 34 Wx 396/15
Bedeutung für die Praxis
Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur
Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben (BGH,
Urteil vom 20.11.2015, V ZR 284/14). Dagegen müssen Umfang und
Grenzen von Sondernutzungsrechten nicht zwingend aus dem Auftei-
lungsplan abzulesen sein. Entscheidend ist, dass sie hinreichend bestimmt
umschrieben sind. Die Ermächtigung des Bauträgers zur Begründung von
Sondernutzungsrechten hat dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.
Denn: Wohnungseigentümer sind später nicht befugt, eine (solche) Ver-
einbarung etwa durch Beschluss zu konkretisieren.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
1...,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79 81,82,83,84
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