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5|2016
WEG §§ 14, 15; BGB § 1004
Vermietung einer Eigentumswohnung an sog. Medizintouristen
1. Für die wohnungseigentumsrechtliche Einordnung der Nutzung einer Wohnung ist nur darauf abzustellen, welche Nutzung in der Woh-
nung selbst stattfindet. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart
haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an wechselnde Mieter auch für jeweils unter drei Monaten, z. B. an sog. „Medizin-
touristen“, Teil der zulässigen Wohnnutzung (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.1.2010, V ZR 72/09, ZMR 2010, 378).
2. Wird ein Unterlassungsanspruch nicht gegen einen störenden Mieter, sondern gegen den Wohnungseigentümer als Vermieter geltend
gemacht, so kann bei Kurzzeitvermietungen unter drei Monaten eine zurechenbare Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 BGB nur ange-
nommen werden, wenn mindestens zwei Beeinträchtigungen durch unterschiedliche Mietparteien vorliegen oder besondere Umstände,
die von dem Fehlverhalten einer Mietpartei auf ein solches auch durch künftige Mietparteien schließen lassen. Zudem bedarf es für eine
aktuell bestehende Wiederholungsgefahr zeitnaher Vorfälle.
LG München I, Urteil vom 8.2.2016, 1 S 21019/14
Bedeutung für die Praxis
Vergleichbar ist die Situation, wenn ein Wohnungseigentümer seine Woh-
nung für die temporäre Unterbringung von Asylbewerbern an die Gemeinde
vermietet. Auch eine Belegung von 80 m2 Wohnfläche mit 11 Asylbewer-
bern ist von den Mitwohnungseigentümern zu dulden (vgl. AG Traunstein,
ZMR 2015, 978). Bei konkreten Auswüchsen können sie allerdings gegen
den Eigentümer vorgehen, weil das Fehlverhalten der Bewohner ihm zu-
gerechnet wird. Eine spezifisch höhere Belastung durch die Unterbringung
von Asylbewerbern ist nicht zu verifizieren, daher kommt die Untersagung
der Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern als generelle Beschluss-
fassung nicht infrage (AG Laufen, Urteil vom 4.2.2016, 2 C 565/15).
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; BGB § 917
Notwegerecht gegenüber einer
Wohnungseigentümergemeinschaft
Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft Unterlassungsan-
sprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geltend, ist sie nur dann aus-
übungs- und prozessführungsbefugt, wenn die Ansprüche (durch sog.
Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss
vergemeinschaftet worden sind (gekorene Ausübungsbefugnis
nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG). Eine nur einem persönli-
chen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten
entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen
Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB. Die Regelung des Not-
wegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung
des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick
auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge
begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält.
BGH, Urteil vom 22.1.2016, V ZR 116/15
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung betrachtet und löst die Frage nach dem richtigen
Beklagten (sog. Passivlegitimation) bei Verfahren gegen Wohnungseigen-
tümer bzw. den Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft“. Die Klage
auf Einräumung eines Notwegerechtes ist danach gegen den Verband zu
richten, obwohl dieser nicht Eigentümer ist. Die zur Führung eines Aktiv-
prozesses durch den Verband erfolgte Vergemeinschaftung von Unterlas-
sungsansprüchen, die ja die andere Seite der Medaille (hier des Notwege-
rechtes) bedeutet, harmoniert dann mit der Situation im Passivprozess.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 21 ff.; BGB §§ 687, 812
Bereicherungsanspruch wegen
eigenmächtiger Instandsetzung
1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandset-
zung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt
nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen
werden müssen.
2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt
sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme
erst noch hätte beschlossen werden müssen (dann sind es die
Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entspre-
chenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der
Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann schuldet die
Gemeinschaft den Bereicherungsausgleich).
3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2
WEG ist jedenfalls der Verband.
BGH, Urteil vom 25.9.2015, V ZR 246/14
Bedeutung für die Praxis
Der BGH hat die lange umstrittene Frage, wer wegen Bereicherungsan-
sprüchen einzelner Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden
kann, endgültig und mit einer WEG-spezifischen Begründung entschieden.
Es kommt nun zu einem Gleichlauf mit dem – unterstellt bestehenden -
Instandsetzungsanspruch.
Lag im Zeitpunkt der Aufwendungen nur ein Negativbeschluss oder gar
keine Entscheidung in Beschlussform vor, ist der Verband der falsche
Anspruchsgegner.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg