85
7|2016
BGB §§ 546a, 578
Berechnung der Höhe der
Nutzungsentschädigung
Dem Vermieter steht als Nutzungsentschädigung bei einer Vor-
enthaltung der vermieteten Gewerberäume wahlweise neben dem
Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete kein Anspruch auf
Zahlung einer höheren angemessenen Miete zu.
OLG Celle, Urteil vom 10.3.2016, 2 U 128/15
Bedeutung für die Praxis
Die Bestimmung der zu zahlenden Nutzungsentschädigung anhand einer
„ortsüblichen Miete“ unabhängig von Vergleichsobjekten sieht das
MIETRECHT
85
BGB §§ 1353 Abs. 1 BGB, 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB
Mitwirkung des in Scheidung befindlichen
Ehepartners an einer einvernehmlichen Erklärung
gegenüber dem Vermieter
85
BGB §§ 546a, 578
Berechnung der Höhe der
Nutzungsentschädigung
WEG-RECHT
86
WEG §§ 10 Abs. 6 und 7, 16 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 7
Erwerb eines Grundstücks durch WEG
86
WEG §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 4, 21 ff. BGB §§ 670, 677,
683 Satz 1, 812 ff.
Eigenmächtige Instandsetzung von
Sondereigentum durch die Gemeinschaft
87
WEG §§ 15 Abs. 2, 46
Noch Miete oder schon Sondernutzung?
87
WEG § 12; GKG § 49a
Streitwert für Klage wegen Verwalterzustimmung
zur Veräußerung
87
WEG §§ 16 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 4, 28
Abs. 2; BGB §§ 387 ff.
Aufrechnung gegen Hausgeldforderungen?
87
WEG §§ 14, 15, 22; BGB § 1004;
ZPO § 265
Rückbau- bzw. Unterlassungsanspruch
wegen Nutzung eines Kaminzugs
MIETRECHT
INHALT
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Energie und Technik
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Markt undManagement
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 1353 Abs. 1 BGB, 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB
Mitwirkung des in Scheidung befindlichen
Ehepartners an einer einvernehmlichen
Erklärung gegenüber dem Vermieter
Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3
Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht
werden.
OLG Hamm, Urteil vom 21.1.2016 – II-12 UF 170/15, 12 UF 170/15
Bedeutung für die Praxis
Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1
BGB folgt aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB und kann nicht erst
ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit
geltend gemacht werden. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die - aus
§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen
Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies
ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Da § 1353 BGB sich auf
die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung
nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem
während bestehender Ehe. Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem
ausgezogenen Ehegatten die Ehewohnung alleine nutzt, ist gegenüber
dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der
Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken. Dem
Anspruch des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Antragsgeg-
nerin der Ansicht ist, aus der Zeit des Zusammenlebens noch Ansprüche
gegen den ausgezogenen Antragsteller zu haben. Da die Entlassung aus
dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirkt, hat sie keinen Einfluss
auf Ansprüche, die vorher entstanden sind. Dies gilt im Übrigen auch in
Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, dessen Sicherheiten, wie etwa
eine Barkaution oder das Vermieterpfandrecht, hinsichtlich entstandener
Forderungen fortbestehen.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT