DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 10/2015 - page 95

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10|2015
MIETRECHT
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BGB §§ 536, 134; HmbWoBindG § 10 Abs. 6, 7
Kopplungsverbot zwischen Anmietung einer
Wohnung und einem geschlossenen Stellplatz bei
öffentlich gefördertem Wohnungsbau
94
BGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 2 , 826, 830 Abs. 1, 2;
StGB § 253
Beteiligung an einer Erpressung durch den
Mieteranwalt?
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BGB §§ 133, 554 Abs. 2 S. 1 a.F., 554
Abs. 3 S. 1 a. F., 559 a. F., 559b a. F.
Modernisierung; Anknüpfen der
Mieterhöhungserklärung und des
Mieterhöhungsverlangens an eine
scheinbare Bedingung
WEG-RECHT
95
WEG §§ 1 Abs. 2, 13; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15
Bauplanungsrechtlicher
Abwehranspruch eines
Wohnungseigentümers
95
WEG §§ 23, 28
Unbestimmte Beschlussinhalte
STRAFRECHT
95
StGB § 303, BGB § 823
Sachbeschädigung
durch Graffiti
MIETRECHT
INHALT
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DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RECHT
BGB §§ 536, 134; HmbWoBindG § 10 Abs. 6, 7
Kopplungsverbot bei öffentlich
gefördertem Wohnungsbau
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 7.7.2015, 532 C 455/14 (n. rkr.)
Bedeutung für die Praxis
§ 27 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages sieht vor: „Der Abschluss von Miet-
verträgen für geförderte Wohnungen darf nicht von der Mitanmietung
von Stellplätzen abhängig gemacht werden (sog. Kopplungsverträge).“
Die Einschränkung in Satz 2 „(Dies gilt nicht für Außenstellplätze und
Stellplätze auf einer Parkpalette)“ greift nicht durch; denn § 10 Abs. 6
HmbWoBindG bestimmt: „Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder
für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren
zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu
erbringen hat, ist unwirksam. Satz 1 gilt nicht für die Überlassung eines
offenen Stellplatzes - auch auf dem Obergeschoss einer Parkpalette oder
über einer Tiefgarage - oder eines Hausgartens und für die Übernahme
von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer Verringerung von Bewirt-
schaftungskosten führen.“ Der streitgegenständliche Stellplatz wird nicht
von der „Öffnungsklausel“ in § 10 Abs. 6 Satz 2 HmbWoBindG erfasst.
Dies ergibt die Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der von den
Parteien eingereichten Fotos. § 10 Abs. 6 HambWoBindG legt es nahe,
zwischen „offenen“ und „geschlossenen“ Stellplätzen zu differenzieren.
Ob etwas „offen“ oder „geschlossen“ ist, ist von der freien oder einge-
schränkten Zugänglichkeit bzw. Begehbarkeit durch Personen, auch Dieb-
stahlsschutz, und dem vorhandenen oder nicht vorhandenen Schutz vor
äußeren Einflüssen (Witterung) abhängig. Ist der Stellplatz abschließbar
bzw. mit Zugangsbeschränkungen versehen, überdacht und von Wänden
umgeben, wird der verständige Leser des § 10 Abs. 6 Satz 2 HmbWoBindG
von einem „geschlossenen Stellplatz“ ausgehen, dessen Anmietung nicht
mit der Überlassung von Wohnraum verknüpft werden darf. Handelt
es sich dagegen um eine Abstellfläche für Fahrzeuge, die keine Sicher-
heitsvorkehrungen aufweist, also für eine Vielzahl von Personen frei
erreichbar ist und Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, so kann von einem
„offenen Stellplatz“ im Sinne der Öffnungsklausel des § 10 Abs. 6 Satz 2
HmbWoBindG ausgegangen werden. Der streitgegenständliche Stellplatz
weist die Kriterien für einen geschlossenen Stellplatz auf. Die unzulässige
Koppelung führt zur Unwirksamkeit des Stellplatzvertrages (§ 134 BGB).
Die Leistung ist zurückzuerstatten (§ 10 Abs. 7 WoBindG).
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
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