DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 10/2015 - page 97

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10|2015
WEG §§ 1 Abs. 2, 13; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15
Bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch
eines Wohnungseigentümers
1. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht in gleicher Weise wie
dem Eigentümer eines Wohngrundstücks bauplanungsrechtlicher
Nachbarschutz zu. Das gilt auch für den sog. Gebietserhaltungsan-
spruch.
2. Der sog. Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass Bau und
Nachbargrundstück im selben Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO
liegen.
3. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb kann in einem Mischgebiet
zulässig sein, wenn es sich um einen etablierten Nahversorgungs-
standort handelt, der für den betreffenden Stadtteil eine wichtige
Versorgungsfunktion besitzt, und sichergestellt ist, dass von dem
Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbar-
schaft ausgehen.
4. Bei der Frage, ob eine Befreiung von nicht nachbarschützenden
Festsetzungen eines Bebauungsplans gegen das Gebot der Rück-
sichtnahme verstößt, ist maßgeblich auf die tatsächlichen Auswir-
kungen abzustellen, die die betreffende Befreiung hervorruft.
OVG Bremen, Urteil vom 13.2.2015, 1 B 355/14
Bedeutung für die Praxis
Nur Wohnungseigentümer – nicht auch deren Mieter – können sich
erfolgreich gegenüber der öffentlichen Hand auf nachbarschützende
Normen insbesondere in der Landesbauordnung berufen. Der einzelne
Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann aus eigenem Recht nach
§ 13 Abs. 1 WEG öffentlich-rechtliche Beeinträchtigungen seines
Sondereigentums abwehren. Anderes gilt für Streitigkeiten innerhalb
der Wohnungseigentümergemeinschaft, bei denen es um die bauliche
Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks geht. Hier besteht keine
öffentlich-rechtliche Klagebefugnis. Interne Auseinandersetzungen der
Eigentümergemeinschaft beurteilen sich allein nach WEG und Zivilrecht
WEG §§ 23, 28
Unbestimmte Beschlussinhalte
Formulierungen in Eigentümerbeschlüssen wie „noch zu verhandeln-
de“ Angebote, eine Obergrenze von „max. ca. … €“ oder dass „bei
Wegfall von Treppenhausfenster und Kellerfenster und Gefährdung
der KFW-Förderung überlegt werden soll, wenn es wirtschaftlich ist,
die verbleibenden Fenster auch auszutauschen“ sind zu unbestimmt.
AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 27.4.2015, 539 C 21/14
Bedeutung für die Praxis
Es sollte immer präzise formuliert werden, wenn ein Beschluss für das
Vollzugsorgan „WEG-Verwalter“ ohne unnötigen Auslegungsspielraum
umgesetzt werden soll. Wenn allerdings lediglich ein Grundbeschluss
(z.B. über eine Fassadensanierung) beabsichtigt ist, muss ebenfalls klar
aus ihm hervorgehen, dass noch ein Ausführungsbeschluss (nach Vorlage
von Alternativangeboten oder Sanierungsgutachten) folgen soll, z.B. auf
der nächsten Eigentümerversammlung. Wenn die Formulierung so un-
bestimmt ist, dass keine ausführbare Regelung mehr erkennbar ist, ist
sogar von Nichtigkeit auszugehen.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
StGB § 303, BGB § 823
Sachbeschädigung durch Graffiti
1. In der Graffiti-Szene gilt die Regel, dass ein Tag-Schriftzug nur
von einem Graffiti-Sprüher benutzt wird und daher individuell
zugeordnet werden kann. Ein Tag-Schriftzug hat daher einen ähn-
lichen Beweiswert wie eine individuelle Unterschrift.
2. Lässt sich ein Tag – etwa aus früheren Verfahren – einem bestimm-
ten Sprayer zuordnen, so kann er ihm auch in weiteren Fällen
zugeordnet werden, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass dieser Tag auch von einem anderen Sprayer verwendet wird
oder dass der Tag verkauft worden ist.
LG Potsdam, Beschluss vom 2.6.2015, 24 Qs 110/14
Bedeutung für die Praxis
Die vorstehende Entscheidung zeigt, dass die kriminellen Sprayer in
Einzelfällen durch ihre Eitelkeiten überführt werden können. Sie wollen
anderen Straftätern/Sprayern zeigen, wann und wo sie aktiv waren und
dulden ungern Nachahmer. Alleinstellungsmerkmale durch bestimmte
Schriftzüge dokumentieren auch eine Art „Urheberrechtsverhältnis“ in
der Szene. Plagiate sind daher verpönt. Dies kann sich der geschädigte
Hauseigentümer zunutze machen. Seine – kostenfreie – Strafanzeige kann
sich dann zumindest mit einem gewissen Abschreckungseffekt auszahlen.
Ein kostenpflichtiger ziviler Zahlungstitel hält 30 Jahre. Und: Die Hoffnung
auf einen Vollstreckungserfolg stirbt zuletzt.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG-RECHT
STRAFRECHT
(vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1998, 4 C 3/97, NVwZ 1998, S. 954). Die Vor-
schriften des öffentlichen Baurechts vermitteln keine eine Klagebefugnis
begründenden Schutzansprüche im Verhältnis verschiedener Berechtigter
an ein und demselben Grundstück (vgl. VG Minden ZMR 2015, 168).
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
1...,87,88,89,90,91,92,93,94,95,96 98,99,100
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