Wohnungspolitische Information 31/2018 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5539
Gesellschafterbeschluss zur Errichtung eines GmbH-Aufsichtsrates ist beur-
kundungsbedürftig
ZAHL DER WOCHE
Millionen Wohnungen in Wohn- und
Nichtwohngebäuden gab es Ende
2017 in Deutschland. Wie das Sta-
tistische Bundesamt weiter mitteilte,
erhöhte sich damit der Wohnungs-
bestand im Vergleich zum Jahr 2010
um 3,7 Prozent beziehungsweise 1,5
Millionen Wohnungen. Im Vergleich
zum Vorjahr stieg der Wohnungsbe-
stand um 265.000 Wohnungen oder
0,6 Prozent. Somit kamen Ende 2017
auf 1.000 Einwohner 507 Wohnun-
gen und damit 12 Wohnungen mehr
als sieben Jahre zuvor. Im Jahr 2010
lag die Zahl bei 495 Wohnungen je
1.000 Einwohner. Die Wohnfläche
des Wohnungsbestandes belief sich
Ende 2017 auf insgesamt knapp 3,9
Milliarden Quadratmeter. Damit ver-
größerte sie sich gegenüber dem Jahr
2010 um 4,6 Prozent beziehungs-
weise 0,2 Milliarden Quadratmeter.
Die Wohnfläche je Wohnung betrug
Ende 2017 durchschnittlich 91,8 Qua-
dratmeter, die Wohnfläche je Einwoh-
ner 46,5 Quadratmeter. Damit haben
sich die Wohnfläche je Wohnung seit
dem Jahr 2010 um 0,9 Quadratmeter
und die Wohnfläche je Einwohner um
1,5 Quadratmeter erhöht.
42,0
Gemeinsam mit seinen Partnern aus der Bundesarbeitsgemeinschaft
Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) ist der Spitzenverband der Woh-
Recht so
„Es ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend darüber entschieden
worden, ob ein Gesellschafterbeschluss zur Errichtung eines fakultativen
Aufsichtsrats einer GmbH trotz einer entsprechenden Öffnungsklausel
im Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Das Kam-
mergericht hat sich bereits im Jahr 2015 für eine notarielle Beurkundung
ausgesprochen und hält an dieser Rechtsprechung fest. Die Umwandlung
einer GmbH ohne Aufsichtsrat in eine GmbH mit Aufsichtsrat sei eine tiefgreifende
Änderung der Gesellschaftsverfassung und damit eine Satzungsänderung, welche
der notariellen Beurkundung bedarf. Die Regelung, wonach Satzungsänderungen
notariell beurkundet werden müssen, sei zwingendes Recht, das nicht durch gesell-
schaftsvertragliche Abmachungen (Öffnungsklauseln) außer Kraft gesetzt werden
kann. Eine solche Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag enthält nach Ansicht des
Kammergerichts nur eine Ermächtigung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates. Die
Errichtung des Aufsichtsrates selbst erfolge durch einen späteren Gesellschafterbe-
schluss, der demzufolge eine beurkundungsbedürftige Satzungsänderung darstellt.
Die Rechtsprechung des Kammergerichts ist in der gesellschaftsrechtlichen Literatur
nicht unumstritten. Angesichts der Entscheidungen des Kammergerichts sollte jedoch
in der Praxis im Zweifel davon ausgegangen werden, dass ein Gesellschafterbeschluss
zur nachträglichen Errichtung eines Aufsichtsrates mit Organkompetenzen von den
Gerichten als beurkundungsbedürftig angesehen wird.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Die nachträgliche Errichtung eines mit Organkompetenzen ausgestatteten Aufsichtsrats
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist nach Auffassung des Kammer-
gerichts (Aktenzeichen: 23 U 67/15) eine tiefgreifende Änderung der Gesellschaftsver-
fassung, die nicht ohne notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister wirk-
sam wird. Diese Beurkundungsbedürftigkeit besteht nach Ansicht des Kammergerichts
auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel verankert ist,
wonach die Möglichkeit besteht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Im vorliegenden Fall hat
die Gesellschafterversammlung der GmbH ohne notarielle Beurkundung die Errichtung
eines Aufsichtsrats beschlossen und drei Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Nach dem Gesell-
schaftsvertrag war dies grundsätzlich möglich. Der Aufsichtsrat beschloss anschließend die
Abberufung des Geschäftsführers der GmbH und die Kündigung des Anstellungsvertrages.
Die dagegen gerichtete Klage des Geschäftsführers hatte Erfolg. Wie das Kammergericht
entschied, sind die Beschlüsse des Aufsichtsrates über die Abberufung des Geschäftsfüh-
rers und die Kündigung seines Anstellungsvertrages mangels wirksamer Bestellung des
Aufsichtsrats nichtig.
8. - 10. Oktober 2018, München
GdW bei der Expo Real 2018
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Fachmesse für Immobilien und Investitionen, der Expo Real in München vertreten. Neben
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Wissenschaft. Ein vielseitiges Standprogramm informiert drei Tage lang über die aktuellen
Themen der Wohnungswirtschaft. Schauen
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und diskutieren Sie mit zahlreichen Bran-
chenexperten, Wissenschaftlern und poli-
tischen Vertretern, darunter Gunther Adler,
Staatssekretär im Bundesbauministerium,
und Dr. Eva Lohse, Präsidentin des Deut-
schen Städtetages.
(koch)
Mehr Informationen zum Programm finden
Sie in Kürze unter
Quelle: Messe München GmbH
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