WOHNUNGSPOLITISCHE_INFORMATIONEN_2015_32 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5386
Zum Nachweis der Arbeitsleistung eines Hausmeisters
ZAHL DER WOCHE
Prozent der nach Deutschland zuge-
wanderten Pflegekräfte stammen aus
Polen. Im Jahr 2013 arbeiteten 76.000
zugewanderte Personen mit polni-
schen Wurzeln in Pflegeberufen in
Deutschland, davon waren 93 Prozent
Frauen. Wie das Statistische Bundes-
amt auf Grundlage des Mikrozensus
2013 weiter mitteilte, war Polen damit
das häufigste Herkunftsland von zuge-
wanderten Pflegekräften in Deutsch-
land. Auf Platz zwei und drei folgten
Bosnien und Herzegowina mit 47.000
und Kasachstan mit 31.000 Pflege-
kräften. Insgesamt arbeiteten 2013
in Deutschland rund drei Millionen
Personen in Pflegeberufen, darunter
373.000 mit eigener Migrationserfah-
rung. Auch bei den Pflegekräften ins-
gesamt zeigt sich, dass die Pflege ein
Frauenberuf ist: 83 Prozent der Pflege-
kräfte im Jahr 2013 waren weiblich.
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GdW-NEWS
Sommertour-Station des GdW-Präsidenten
in Döbeln – der Video-Bericht
Auf seiner Sommertour besuchte GdW-
Präsident Axel Gedaschko auch die Woh-
nungsgenossenschaft „Fortschritt“ (WGF)
im sächsischen Döbeln. Begleitet wurde
er unter anderem von Rainer Seifert, Ver-
bandsdirektor des Verbandes der Woh-
nungs- und Immobilienwirtschaft Sachsen,
und Dr. Axel Viehweger, Vorstand des Ver-
bandes Sächsischer Wohnungsgenossen-
schaften (VSWG).
(mst/schi)
Recht so
„Die Entscheidung würde eine voll umfängliche Dokumentationspflicht
etwa des Hausmeisterservices bedeuten. Im Rahmen einer Betriebskos-
tenabrechnung müsste der Vermieter im Detail darlegen, welche Arbei-
ten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten
welche Beträge aufgewendet worden sind. Eine durchaus problemati-
sche Entscheidung. Um die Arbeiten nachvollziehen zu können, dürfte
sicherlich ein Dienstleistungsvertrag nicht ausreichen. Denn aus diesem ergeben sich
lediglich Rechte und Pflichten. Ausreichend dürfte aber eine entsprechende Rech-
nungslegung sein, aus der sich die durchgeführten Arbeiten zweifelsfrei ergeben.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 12. März 2015 hat das Amtsgericht Duisburg entschieden, dass die Vor-
lage eines Dienstleistungsvertrages, aus dem sich die Pflichten des beauftragten Haus-
meisterservices ergeben, nicht als Beweis dafür genüge, welche Arbeiten tatsächlich ver-
richtet worden sind und wie abrechnet worden ist (Az.: 79 C 3529/14). Zur Begründung
führt das Amtsgericht aus, dass sich aus dem Dienstleistungsvertrag nicht ergebe, wann
welche Arbeiten wo im streitgegenständlichen Objekt verrichtet und wie diese seitens
der Ausführenden gegenüber der klagenden Mieterin abgerechnet worden sein sollen.
Dem Dienstleistungsvertrag lasse sich – so das Gericht weiter – zwar entnehmen, welche
Aufgaben der Hausmeisterservice zu erfüllen habe, auch werde hier zwischen Instand-
haltungs- und anderen Aufgaben unterschieden, nicht hingegen werde deutlich, welche
Hausmeisterarbeiten tatsächlich mit welchem Kostenaufwand in der Wohnanlage der
Beklagten durchgeführt worden sind.
GdW-Präsident
Axel Gedaschko
mit WGF-Vorstand
Bernd Wetzig und
VSWG-Vorstand
Dr. Axel Viehwe-
ger (v. r.)
Foto: www.mittelsachsen-tv.de
Einen Video-Bericht über den Besuch in
Döbeln finden Sie unter
de in der Rubrik „Nachrichten“, „Döbeln“ – oder
indem Sie diesen QR-Code einscannen:
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