BEISPIEL Angenommen Sie arbeiten 240 Arbeitstage im Jahr; davon: • 160 Tage überwiegend im angemieteten Büro, • 80 Tage überwiegend zu Hause und nicht im Büro. Lösung: Sie können 80 × 6 Euro = 480 Euro als Homeoffice-Tagespauschale als Betriebsausgabe ansetzen (bis maximal 1.260 Euro). Die 160 Büro-Tage werden über die tatsächlichen Büro-Betriebsausgaben abgebildet. TEXT Jörg Wilde, Dipl.- Verwaltungswirt (FH) HOMEOFFICEPAUSCHALE UND ANGEMIETETES BÜRO Als selbstständiger Hausverwalter mit angemietetem Büro haben Sie heutzutage kaum eine Möglichkeit, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beim Finanzamt geltend zu machen. Doch müssen Sie NICHT GANZ auf eine steuerliche Vergünstigung VERZICHTEN. Das Einkommensteuergesetz bietet hier die so genannte Homeoffice-(Tages-)Pauschale. Diese können Sie grundsätzlich für jene Kalendertage geltend machen, an denen Sie tatsächlich überwiegend in Ihrer privaten Wohnung gearbeitet haben und kein außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehender Arbeitsplatz (kein „dauerhaft vorhandener Arbeitsplatz“) genutzt bzw. aufgesucht wurde. Für Tage, an denen Sie ins angemietete Büro fahren und überwiegend dort tätig sind, sind die tatsächlichen Betriebsausgaben des Büros (Miete, Nebenkosten, Abschreibungen etc.) geltend zu machen – nicht die Homeoffice-Pauschale. Die Homeoffice-Tagespauschale ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geregelt. Seit 2023 gilt: 6 Euro pro Homeoffice-Tag, höchstens 1.260 Euro (210 Tage) pro Kalenderjahr. Die Neuregelung gilt für Gewinneinkunftsarten, also auch für Sie als Unternehmer, und wirkt über § 9 Abs. 5 EStG auch bei Überschusseinkünften. Das bedeutet, dass auch Ihre Mitarbeitenden die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abziehen können. Wichtig: Das Gesetz ist grundsätzlich günstig für Personen ohne abziehbares häusliches Arbeitszimmer. Ersetzt wird durch den pauschalen Ansatz aber nicht die zwingende Prüfung, an welchen Tagen tatsächlich „überwiegend“ zu Hause gearbeitet wurde. Für die Inanspruchnahme der Tagespauschale müssen die folgenden Punkte kumulativ erfüllt sein: Sie führen an einem Kalendertag Ihre betriebliche Tätigkeit überwiegend in Ihrer häuslichen Wohnung aus (mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit an diesem Kalendertag). An diesem Kalendertag wurde keine außerhalb der Wohnung gelegene, dauerhaft zur Verfügung stehende Arbeitsstätte aufgesucht. Für Arbeitnehmer ist das die „erste Tätigkeitsstätte“, für Selbstständige gilt der Begriff „anderer, dauerhaft zur Verfügung stehender Arbeitsplatz“. Haben Sie ein angemietetes Büro, das Ihnen dauerhaft und regelmäßig zur Verfügung steht, schließt dies die Pauschale für die Tage aus, an denen Sie dieses Büro aufsuchen und dort überwiegend arbeiten. ARBEITSMITTEL IN DER WOHNUNG ZUSÄTZLICH ABSETZBAR Sie können die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen und gleichzeitig beruflich veranlasste Arbeitsmittel – etwa einen in der Wohnung stehenden Aktenschrank – als Betriebsausgabe geltend machen. Die Pauschale deckt lediglich den pauschalierten Mehraufwand für das häusliche Arbeiten ab; Arbeitsmittel sind davon nicht erfasst und können daher S T E U E R T I P P S JÖRG WILDE 82 · Immobilienwirtschaft · 01 / 2026 Verwaltung & Vermarktung Steuertipps
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