Immobilienwirtschaft 1/2026

zusätzlich angesetzt werden. Entscheidend ist jedoch, dass Sie die berufliche Veranlassung und die Nutzungsverhältnisse dokumentieren: Steht der Aktenschrank überwiegend für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung (als Faustregel ist bei nahezu ausschließlicher Nutzung ein Anteil von ≥ 90 Prozent praktikabel), ist ein sofortiger Vollabzug möglich; liegt private Mitnutzung vor, ist der berufliche Anteil anteilig abzugsfähig. Bei der Behandlung in der Praxis sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Liegt der Anschaffungspreis netto unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit 800 Euro netto), können Sie das Möbelstück im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Übersteigt der Nettopreis diese Grenze, ist in der Regel die lineare AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorzunehmen; für Büromöbel ist dabei häufig eine Dauer von etwa 13 Jahren zugrunde zu legen, sodass sich die jährliche AfA entsprechend errechnet. Wenn Sie ein angemietetes Büro außerhalb der Wohnung nutzen, ändert das nichts daran, dass in Ihrer privaten Wohnung befindliche Arbeitsmittel separat zu prüfen und gegebenenfalls abzusetzen sind – die Existenz eines Büros schließt also nicht automatisch einen Abzug für im Wohnraum genutzte Arbeitsmittel aus. Bewahren Sie die üblichen Belege und eine kurze Nutzungsdokumentation auf: Rechnung und Zahlungsnachweis, ein Vermerk zum Verwendungszweck (z. B. „Ablage von Objektakten, Mandantenunterlagen“) und gegebenenfalls ein Foto des Aufstellorts geben dem Finanzamt bei Rückfragen ein stichhaltiges Bild. ÜBERLASSUNG VON ARBEITSMITTELN FÜRS HOMEOFFICE Wenn Sie Ihren Beschäftigten Laptops, Drucker, Monitore, Bürostühle oder einen Aktenschrank fürs Homeoffice zur Verfügung stellen, sollten Sie strikt regeln, dass die Sachen im Eigentum Ihres Unternehmens bleiben und nur zur dienstlichen Nutzung überlassen werden. Solange die Geräte als betriebliche Mittel zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben dienen und die Überlassung zweckgebunden erfolgt, ist die private Nutzung – oft sogar in gewissem Umfang – aus lohnsteuerlicher Sicht regelmäßig unschädlich; dafür geben die Lohnsteuerhinweise der Finanzverwaltung klare Anhaltspunkte. Anders liegt der Fall, wenn Sie das Gerät den Beschäftigten zur freien Verfügung übereignen (das bedeutet Eigentum übertragen und keine dienstliche Bindung vereinbaren). Dann entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu behandeln ist; in solchen Fällen sind Steuer und gegebenenfalls Sozialversicherung zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Sie regelmäßig Gegenstände ohne Zweckbindung verschenken – hier greift die Sachbezugsregel. DREI HÄUFIGE FEHLER Fehler 1: „Ich habe ein Büro – trotzdem kann ich die Pauschale für alle Homeoffice-Tage ansetzen.“ Das ist falsch. Wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung steht und Sie ihn an einem Tag aufsuchen, ist die Pauschale für diesen Tag ausgeschlossen. Prüfen Sie konkret die Nutzungsfrequenz Ihres Büros. Fehler 2: „Eine kurze Kundenbe- sprechung macht den Homeoffice-Tag unwirksam.“ Nicht zwingend; ausschlaggebend ist die überwiegende Arbeitszeit am Kalendertag. Kurze Außentermine sind unschädlich, wenn zu Hause die überwiegende Arbeitszeit lag. Fehler 3: „Homeoffice-Pauschale statt Büromiete wählen – immer günstiger.“ Das pauschale Vorgehen ohne Prüfung ist riskant. In vielen Fällen ist die volle Berücksichtigung der echten Büro-Betriebsausgaben (Miete, Nebenkosten) steuerlich vorteilhafter; die Pauschale ist begrenzt (max. 1.260 Euro). Rechnen Sie beide Varianten durch. 83 · Immobilienwirtschaft · 01 / 2026

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