Immobilienwirtschaft 3/2026

fortgesetzt worden sei. Deshalb sei er an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist. Entscheidung: Das AG meint, die Klage sei nicht begründet! K habe die Anfechtungsklagefrist nicht eingehalten und Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Die Klagefrist des § 44 WEG betrage einen Monat und beginne ab Beschlussfassung, § 45 Satz 1 WEG. Sie sei im Fall am 26.4.2025 abgelaufen. Wiedereinsetzung sei dem K nicht zu gewähren. Denn K habe die Frist zur Anfechtungsklage schuldhaft versäumt. K habe insbesondere nicht davon ausgehen dürfen, dass die Versammlung abgebrochen worden sei. Fazit: Jeder Wohnungseigentümer muss damit rechnen, dass in einer Versammlung die Tagesordnung „abgearbeitet“ und Beschlüsse gefasst werden. Dies ist erst dann anders, wenn die Versammlung vertagt, abgesagt oder beendet worden ist. Im Fall war die Versammlung bloß unterbrochen worden. Eigentümer K musste daher mit Beschlüssen rechnen und sich nach diesen aktiv erkundigen. Der Versammlungsort ist allerdings am Grundsatz der Zumutbarkeit zu messen. Bestehen, wie hier, zwischen zwei Eigentümern erhebliche Differenzen, kann die Wohnung des anderen ein unzumutbarer Ort sein. GOOGLE-REZENSION: EIN-STERN-BEWERTUNG ZULÄSSIG? In der Google-Rezension eines Mieters „Ein-SternBewertung“ nebst Bewertungskommentar „Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!“ liegt weder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in den sozialen Geltungsanspruch der Verwaltung als Wirtschaftsunternehmen. AG Dortmund, Urteil v. 28.2.2025, 436 C 7614/24 Fakten: Der ehemalige Mieter B von Wohnungseigentümer X schreibt in Bezug auf die Verwaltung K (K verwaltet für X das Sondereigentum) eine Google-Rezension: „Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!“ Die Äußerung bezieht sich auf erstellte Abrechnungen über die Betriebskosten und den von B behaupteten Kautionsrückzahlungsanspruch. K meint, die Rezension sei inhaltlich unzutreffend. B sei daher verpflichtet, den Eintrag unverzüglich zu löschen. Hierzu führt K an, sie sei keine Wohnungsgesellschaft, sondern eine Wohnungsverwaltung. Sie habe auch keine überzogenen Rechnungen gestellt. Grunddienstbarkeit. Die Eigentümer der Einheit Nr. 2 verlangen vom Eigentümer der Einheit Nr. 1 die Einräumung von Mitbesitz an den drei Räumen. AG und LG geben der Klage statt. Nunmehr wendet sich B gegen seine Verurteilung mit der Revision. Entscheidung: Mit Erfolg! Räume, in denen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG untergebracht seien, stünden nicht deswegen im (zwingenden) gemeinschaftlichen Eigentum. Sie könnten daher zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden. Für eine solche Auslegung streite unter anderem der Wortlaut des § 5 Abs. 2 WEG. Die drei Kellerräume stünden stattdessen im Sondereigentum von B, da an ihnen durch Vollzug der Teilungserklärung im Jahr 2013 wirksam Sondereigentum begründet worden sei. Fazit: Befindet sich nach der Teilungserklärung eine dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienende Anlage oder Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG in einem Raum, muss dieser nach neuer BGH-Ansicht nicht im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Dies dürfte weniger Heizungsräume betreffen als vielmehr solche Räume, in denen sich Hausanschlüsse befinden. Deren Eigentümer muss in dem Fall dulden, dass die Verwaltung die Anlage oder Einrichtung regelmäßig zur Ablesung, Kontrolle oder Wartung, auch mit Handwerkern, aufsucht. Ist der Wohnungseigentümer dazu nicht bereit, kann gegen ihn nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG geklagt werden. Ist der Zugang eilig, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. VERSAMMLUNG: UNTERBRECHUNG UND BESCHLUSSFASSUNG Entfernt sich ein Wohnungseigentümer nach einer körperlichen Auseinandersetzung und dem Herbeirufen der Polizei von der Versammlung, muss er dennoch mit Beschlussfassungen rechnen. AG Minden, Urteil v. 16.9.2025, 36 C 8/25 Fakten: Die Verwaltung beruft für den 27.3.2025 eine Versammlung in die Wohnung von Wohnungseigentümer Y ein. Wohnungseigentümer K ist nicht bereit, dessen Wohnung zu betreten. Die Eigentümer einigen sich daher darauf, die Versammlung in einer Gartenlaube auf dem Grundstück stattfinden zu lassen. K und Y geraten dort in Streit. Es gibt einen Polizeieinsatz. K zieht sich in seine Wohnung zurück. Die Versammlung wird dann in der Wohnung von Y fortgesetzt. Es werden Beschlüsse gefasst. Gegen diese geht K im Mai 2025 vor. Er erklärt, er habe bis zum 13.5.2025 nicht gewusst, dass die Versammlung 90 · Immobilienwirtschaft · 03 / 2026 Verwaltung & Vermarktung Recht

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