bestimmen, dass dieser Raum einen eigenen Eingang/ Ausgang von außen erhält. Nach einem Hilfsantrag soll bestimmt werden, dass Eigentümer 1 jedem Miteigentümer mindestens einmal im Monat Zugang zu den Energiezählern zu gewähren habe. Der jeweilige Miteigentümer solle sich mit einer Vorlaufzeit von vier Tagen ankündigen. Entscheidung: Das AG gibt dem Hilfsantrag statt. Die Zähler sowie die Heizungsanlage stünden nach § 5 Abs. 2 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Ob Räume, in denen sich Gemeinschaftseinrichtungen befänden, zwingendes gemeinschaftliches Eigentum seien, sei umstritten. Der Raum „Hausarbeit“ sei grundsätzlich sondereigentumsfähig. Allerdings sei ein Eigentümer verpflichtet, Zugang zu gewähren. Befinde sich die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Anlage in zum Sondereigentum gehörenden Räumen, habe der Eigentümer es gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG zu dulden, wenn Personen die Heizungsanlage im Auftrag der Gemeinschaft bei einem Anlass aufsuchten. Gleiches gelte auch für das Aufsuchen zur Zählerablesung. Fazit: Räume, die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden, sollen stets gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991, 2909). Sieht man es anders und den Raum als Sondereigentum an, muss es den anderen Eigentümern jedenfalls möglich sein, Anlagen und Einrichtungen aufzusuchen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Dies versucht das AG mit seiner Entscheidung sicherzustellen. Die Verwaltung kann solche Fragen nicht verbindlich beantworten. Sie kann sie aber moderieren und Sonderfachleute für eine Klärung hinzuziehen. ABLAUF DER KLAGEFRIST Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. BGH, Urteil v. 11.10.2024, V ZR 261/23 Name, m², MEA alt, Anteil. Daneben schließen sich folgende Zeilen an: m², Anteil, MEA neu, Differenz. Eigentümer K meint, die Wohnungseigentümer seien vor der Versammlung nicht ausreichend unterrichtet worden. Es hätte weiterer Informationen bedurft, wie die Berechnung vorgenommen worden sei; außerdem hätten Nachweise beigefügt werden müssen. Entscheidung: Das AG meint, die Klage sei begründet, soweit eine Rückwirkung des Umlageschlüssels für das Abrechnungsjahr 2023 beschlossen worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kompetenz, den allgemeinen Umlageschlüssel zu ändern, folge aus § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Der Beschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit er für den Abrechnungszeitraum ab 1.1.2024 den allgemeinen Umlageschlüssel entsprechend der Anlage 1 geändert habe. Die rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels für das bereits abgelaufene Abrechnungsjahr 2023 verletze allerdings den Grundsatz, dass ein Eigentümer grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die bis zu einer Änderung angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden. Fazit: Die Eigentümer haben für die Änderung des geltenden Umlageschlüssels einen weiten Spielraum. Änderungen entsprechen in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Wie vom AG entschieden, kann ein Umlageschlüssel grundsätzlich nur für die Zukunft geändert werden. In der Regel darf nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden. Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der bisherige Umlageschlüssel zu grob unbilligen Ergebnissen führt. Die Verwaltungen müssen die Wohnungseigentümer entsprechend beraten. ZÄHLER: ZUGANG FÜR DRITTE Ob Räume, in denen sich Gemeinschaftseinrichtungen befinden, und die Zugänge zu ihnen zwingendes gemeinschaftliches Eigentum seien, ist umstritten. Die Räume stehen jedenfalls dann im gemeinschaftlichen Eigentum, wenn sie ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage oder Einrichtung zu dienen bestimmt sind oder wenn der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit objektiv nicht mehr geeignet ist. AG Paderborn, Urteil v. 12.12.2024, 52 C 11/24 Fakten: Die Wohnung 1 steht im Eigentum von Wohnungseigentümer 1. In dieser Wohnung befindet sich ein Raum „Hausarbeit“. Darin befinden sich die Elektrozähler, die Heizungsanlage sowie sämtliche Hauptabsperrventile für Warm- und Kaltwasser der Wohnungseigentumsanlage. Eigentümer K beantragt, im Wege der Beschlussersetzung im Hauptantrag zu 91 · Immobilienwirtschaft · 04 / 2025
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==