Immobilienwirtschaft 4/2025

anderes bestimmt, so sind nur die Eigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter zur Teilnahme befugt. LG München I, Urteil v. 20.11.2024, 1 S 9461/23 WEG Fakten: Die Wohnungseigentümer bestellen X zum Mitglied des Verwaltungsbeirats. Ferner wird bestimmt, dass die X-GmbH mit Planungsleistungen für die Erneuerung der Dächer beauftragt werden soll. Gegen diese Beschlüsse wendet sich Eigentümer K. Er rügt, ein Y, der kein Eigentümer sei, sei auch in der Versammlung anwesend gewesen. Auch X sei kein Eigentümer. Eigentümer sei die Gemeinde A, bei der X angestellt sei. Die Klage hatte beim AG keinen Erfolg. Dagegen wendet sich die Berufung. Entscheidung: Ohne Erfolg! Zwar sei durch die Anwesenheit des Y gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen worden. Die Ungültigerklärung eines Beschlusses wegen eines formalen Mangels scheide aber in der Regel aus, wenn feststehe, dass sich der Mangel nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe. An einer entsprechenden Darlegung fehle es. K rüge auch zu Unrecht die Wahl des YX Zwar sei nicht er, sondern die Gemeinde A bestellt worden. Die Bestellung einer Gemeinde sei auch möglich. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG könnten Wohnungseigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine natürliche Person handeln müsse, sei nicht ersichtlich. Fazit: Wer muss was im Prozess vortragen? Nach herrschender Meinung ist es am klagenden Wohnungseigentümer, einen formalen Beschlussmangel als ihm ungünstig darzulegen und dies zu beweisen. Die Gemeinschaft hat dann die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Mangel sich nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Beruft sich die Gemeinschaft darauf, dass nur ein formaler Beschlussmangel vorliege und dieser unbeachtlich sei, hat sie diese Tatsachen zu beweisen. Ob juristische Personen zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden können, ist sehr streitig. KELLERRAUM: HERAUSGABE Befindet sich in dem nach der Teilungserklärung einem Wohnungseigentümer als Sondereigentum zugewiesenen Keller eine Heizungsanlage, ist der Wohnungseigentümer aufgrund seiner Treue- und Rücksichtnahmepflichten verpflichtet, die Heizungsanlage so lange zu dulden, bis die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine alternative Heizmöglichkeit geschaffen hat. LG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.3.2025, 2-13 S 8/24 Fakten: Nach der Teilungserklärung ist Wohnungseigentümer K Eigentümer eines im Kellergeschoss gelegenen Abstellraums mit einer Größe von 4,63 Quadratmetern. In diesem Raum befindet sich eine Heizungsanlage, an die fünf der sieben Wohnungen, nicht aber die des K und des Eigentümers der Dachgeschosswohnung, angeschlossen sind. K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, den Raum an ihn herauszugeben. Entscheidung: Ohne Erfolg! Denn wenigstens die Heizungsanlage sei nach § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum. K sei daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, die Heizungsanlage so lange in seinem Kellerraum zu dulden, bis die Gemeinschaft eine anderweitige Möglichkeit gefunden habe, die Heizung zu betreiben. Die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schaffe nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis, woraus sich umfassende Treue- und Rücksichtnahmepflichten ergäben. Fazit: Sollte das Gebäudeenergiegesetz nicht geändert werden, werden sich die im Fall angesprochenen Fragen womöglich häufiger stellen. Bedarf es nach § 71n GEG nachträglich eines Raumes für die zentrale Heizungsanlage, wird der entsprechende Raum in der Regel nachträglich gemeinschaftliches Eigentum werden. Das Gericht problematisiert nicht, ob die Gemeinschaft den klagenden Wohnungseigentümer „stört“ bzw. ob gerade von ihr die Herausgabe verlangt werden kann. Das liegt nicht auf der Hand. Dennoch dürfte es richtig sein, nach § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft in die Pflicht zu nehmen. Es ist also Sache der Verwaltung, sich um das Problem zu kümmern. GEMEINSCHAFTSORDNUNG: UMLAGEVEREINBARUNG? Haben die Wohnungseigentümer vereinbart, dass ein Eigentümer Fensterrahmen erneuern muss, der Außenanstrich jedoch ausgenommen ist, muss die Gemeinschaft den Fensteraustausch zu deren Erhaltung organisieren und die Kosten tragen. LG Köln, Urteil v. 12.12.2024, 29 S 58/24 Fakten: Wohnungseigentümer K klagt gegen die Gemeinschaft B auf Beschlussersetzung. B soll auf eigene Kosten die im Bereich der Wohnung des K befindlichen Fenster austauschen. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung. Entscheidung: Das LG ersetzt folgenden Beschluss: „Es wird durch ein Fachunternehmen überprüft, ob die Fenster in der Wohnung … ausgetauscht werden müssen oder anderweitig reparaturbedürftig sind. Sollte sich bei 89 · Immobilienwirtschaft · 04 / 2025

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