mengestellten Geschenkkorb mit Babyartikeln im Wert von 59,90 Euro. Alle Zuwendungen liegen unter der 60-Euro-Freigrenze und sind jeweils durch ein besonderes persönliches Ereignis veranlasst. Somit gelten sie als steuerfreie Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR und müssen nicht versteuert werden – weder von Frau Müller noch vom Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Anlässe und Beträge jeweils ordnungsgemäß dokumentiert sind. Arbeitgeber dürfen auch Angehörigen des Arbeitnehmers Geschenke machen, beispielsweise bei runden Geburtstagen oder Hochzeiten. Wenn der Anlass besonders und der Wert der Sachzuwendung unter 60 Euro brutto bleibt, ist die Zuwendung steuerfrei – sofern sie dem Arbeitnehmer „zugeordnet“ und dokumentiert wird. KAFFEE UND BRÖTCHEN IM BÜRO Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitenden im Büro Kaffee, Wasser oder andere Getränke an. Doch wie sieht es steuerlich aus? Müssen Arbeitnehmer für den morgendlichen Cappuccino oder das Mineralwasser Steuern zahlen? Die Antwort ist klar: Nein – denn nach den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 Abs. 2 LStR) gehören Getränke und kleine Genussmittel, die im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich bereitgestellt werden, nicht zum Arbeitslohn. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann Kaffee, Tee, Wasser, Säfte oder auch Kekse und Snacks im Pausenraum steuerfrei zur Verfügung stellen. Wichtig ist nur, dass die Getränke im Betrieb konsumiert werden und keine regelmäßige Mahlzeit ersetzen. Dann sind sie als so genannte Aufmerksamkeiten steuerlich unbeachtlich – eine kleine Geste mit großer Wirkung auf das Betriebsklima, ganz ohne steuerliche Folgen. WEITER- ODER FORTBILDUNG ALS BETRIEBSAUSGABE Fort- oder Weiterbildungsleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglicht, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben und gelten nicht als Arbeitslohn. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Maßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bildungsmaßnahme im Betrieb, in einer zentralen betrieblichen Einrichtung oder in einer externen Einrichtung stattfindet. Ebenso ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Dritten im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt wird. Selbst wenn der Arbeitnehmer als Rechnungsempfänger auftritt, bleibt die Steuerfreiheit gewahrt, sofern der Arbeitgeber die Kostenübernahme vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Fortbildung die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb verbessert werden soll. Die Maßnahme muss also im konkreten betrieblichen Kontext notwendig oder förderlich sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Teilnahme an der Fortbildung während der Arbeitszeit erfolgt. Wird die Teilnahme jedoch (teilweise) auf die Arbeitszeit angerechnet, gilt das betriebliche Interesse als gegeben, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf – es sei denn, es bestehen Hinweise darauf, dass die Maßnahme lediglich eine Belohnung darstellen soll. Auch Sprachkurse können steuerfrei sein, wenn sie für das konkrete Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers erforderlich sind. Darüber hinaus gelten auch Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen als im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, wenn sie dem Konzept des SGB III entsprechen. Sofern kein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen aber unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Zusätzlich zu den eigentlichen Fortbildungskosten können auch begleitende Aufwendungen wie Reisekosten steuerfrei erstattet werden. Diese sind dann nach den Regelungen des § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG zu behandeln und richten sich nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Vorschriften zu Reisekosten. Arbeitgeber sollten daher stets sorgfältig dokumentieren, aus welchen Gründen eine Weiterbildungsmaßnahme veranlasst wurde und ob eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme vorliegt, um die steuerliche Behandlung von Anfang an eindeutig zu regeln. FEIERN MIT STEUERLICHEM SPIELRAUM Ob Sommerfest, Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug: Betriebsveranstaltungen stärken den Teamgeist, fördern die Motivation und tragen zu einem positiven Arbeitsklima bei. Doch neben dem organisatorischen Aufwand stellt sich für Arbeitgeber auch die Frage: Was ist steuerlich erlaubt – und was nicht? Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden steuer- und beitragsfrei. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG können Arbeitgeber pro Kalenderjahr zwei Betriebsveranstaltungen steuerfrei durchführen. Dabei dürfen die Kosten pro teilnehmendem Arbeitnehmer 110 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Die Freigrenze gilt pro Veranstaltung, nicht insgesamt. Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, ist der übersteigende Betrag insgesamt steuerpflichtig. Wichtig, weil häufig nicht beachtet: Die Kosten für Begleitpersonen müssen dem Arbeitnehmer zugerechnet werden. Die Begleitperson wird steuerlich nicht separat betrachtet. Alle Kosten, die auf sie entfallen, werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Die 110-Euro-Freigrenze gilt also je Arbeitnehmer inklusive Begleitung – nicht je Person. Umsatzsteuerlich sind die Folgen für die Überschreitung der 110-EuroGrenze noch etwas krasser. Hier entfällt nämlich der gesamte Vorsteuerabzug. 60 Wenn der Wert der Sachzuwendung unter 60 Euro brutto bleibt, ist die Zuwendung steuerfrei. 87 · Immobilienwirtschaft · 04 / 2025 Verwaltung & Vermarktung Steuertipps
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