85
10|2017
MIETRECHT
85
BGB §§ 559 Abs. 1, 555b Nr. 4, 5
Mieterhöhung und Aufzugseinbau
85
BGB §§ 13, 14, 100, 312 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 Alt 2, 346
Widerruf einer in Haustür
situation geschlossenen
Modernisierungsvereinbarung
86
BGB § 556 Abs. 3 S. 1
Betriebskostenabrechnung
86
BGB §§ 232, 551 Abs. 1, 551 Abs. 4,
ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5
Zwangsvollstreckung und Mietsicherheit
WEG-RECHT
87
WEG §§ 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2
Herstellung eines zweiten Rettungswegs
87
WEG §§ 15, 16
Kein Anspruch auf abweichende Gebrauchs
regelung (ohne Übernahme der Mehrkosten)
87
WEG §§ 16 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 3, BGB §§ 612
Abs. 2, 675
Kosten eines
Ersatzzustellungsvertreters
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 559 Abs. 1, 555 b Nr. 4, 5
Mieterhöhung und Aufzugseinbau
Die Installation eines (Außen-)Aufzugs stellt nicht immer eine zur
Erhöhung des Mietzinses berechtigende Maßnahme dar.
LG Berlin, Beschluss vom 16.5.2017, 67 S 81/17
Bedeutung für die Praxis
Die Wohnung der Mieter ist im ersten Obergeschoss gelegen. Auf dieser
Etage ist ein Haltepunkt des Fahrstuhles nicht eingebaut worden. Ein
Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt aber nur dann vor, wenn sie
aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barriere-
frei zu erreichen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein barrierefreier,
ebenerdiger Zugang für gehbehinderte Personen oder Mieter mit Rollator,
Rollstuhl oder Kinderwagen war weder zuvor gegeben, noch nach der
Modernisierung, denn statt der bisher zu überwindenden Treppenstufen
aufwärts müssen nunmehr die Treppenstufen abwärts vom Haltepunkt des
Fahrstuhles zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss überwun-
den werden, was einen ebensolchen Nachteil darstellt, auch wenn sich
die Zahl der Treppenstufen verringert haben könnte. Eine Zeitersparnis
beim Erreichen der Wohnung ist ebenfalls nicht gegeben, denn während
der Zugang zur Wohnung zuvor direkt über das Treppenhaus nach oben
erfolgte, müssen die Mieter nunmehr an der Treppe vorbei zu dem an der
Rückseite des Hauses angebauten Fahrstuhl laufen, dort auf das Erscheinen
der Fahrstuhlkabine warten, nach oben fahren und sodann vom Haltepunkt
des Fahrstuhls eine Treppe abwärts über eine halbe Etage zur Wohnungs-
tür laufen. Diesen Umweg müssen die Mieter auch nehmen, um schwere
Lasten mittels des Fahrstuhls in ihre Wohnung zu transportieren, so dass
sich aufgrund des längeren Weges und der Wartezeiten auch insofern
kein Gebrauchsvorteil ergibt. Da der Fahrstuhl nicht das Kellergeschoss
erschließt, entfällt auch ein möglicher Gebrauchsvorteil, der im Erreichen
eines Kellerraumes oder einer Tiefgarage liegen könnte. Allein das erleich-
terte Erreichen von Wohnungen in den oberen Etagen zu Besuchszwecken
stellt keinen hinreichend spürbaren Gebrauchsvorteil für die streitgegen-
ständliche Wohnung, sondern einen für jedermann und die in den oberen
Geschossen wohnenden Mieter zu nutzenden Vorteil dar.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
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BGB §§ 13, 14, 100, 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt 2, 346
Widerruf einer in Haustürsituation ge
schlossenen Modernisierungsvereinbarung
Der Mieter schuldet nicht allein schon wegen der durch die Moderni
sierungsmaßnahme eingetretenen Steigerung des Wohnwerts einen
Wertersatz in Gestalt einer höheren Miete.
BGH, Urteil vom 17.5.2017, VIII ZR 29/16
Bedeutung für die Praxis