Personalmagazin bAV Spezial 12/2026

Der Pflichtzuschuss bleibt in Bezug auf die bAV relevant, sofern der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge einspart. Da sich der SV-Status Weiterarbeitender ändern kann, lohnt sich eine Einzelfallprüfung. Ebenso entscheidend wie eine logische Planung aller notwendigen Schritte ist das Schnittstellen-Management zwischen HR, Payroll und externem bAVVersicherer bzw. Dienstleister. Ein festgelegter Ablaufplan mit klaren Zuständigkeiten verhindert verspätete Meldungen, Korrekturschleifen und andere Fehler. Typischer Stolperstein: Schwierigkeiten können beispielsweise entstehen, wenn die Weiterarbeit eines Beschäftigten nach dessen Renteneintritt für die Lohnbuchhaltung zunächst nach einem „weiter wie bisher“ aussieht – ergänzt lediglich um die steuerlichen Regelungen der Aktivrente. Denn für die bAV stellen sich unweigerlich weitere Fragen: Können die bisherigen Beiträge weiterlaufen? Ist die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung bereits ausgelaufen oder kann sie verlängert werden? Und hat der Mitarbeitende auch als weiterarbeitender Rentner noch Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV? Hierauf gibt es keine pauschalen Antworten. Denn ob und wie die bAV weitergeführt werden kann, hängt von der jeweiligen Versorgungszusage und dem konkreten Vertrag ab. Deshalb muss die bAV beim Weiterarbeiten über den Rentenbeginn hinaus immer im Einzelfall geprüft werden. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Leitplanken Weiterarbeit und paralleler Rentenbezug folgen unterschiedlichen Regeln. Arbeitsrechtlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Befristete Verträge oder abweichende Arbeitszeitmodelle für Aktivrentner brauchen eine sachliche Begründung, um Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden. Sozialversicherungsrechtlich greift das Flexirentengesetz: Wer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, baut weitere Rentenanwartschaften auf. Für die bAV-Förderung gelten folgende Rahmenbedingungen: Der steuerfreie Dotierungsrahmen von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nach § 3 Nr. 63 EStG setzt ein aktives Dienstverhältnis voraus – und bleibt damit auch bei Weiterarbeit im Rentenalter grundsätzlich erhalten. Der sozialversicherungsfreie Dotierungsrahmen von vier Prozent der BBG gilt bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – unabhängig davon, ob im Einzelfall noch Rentenversicherungspflicht besteht. Da sich der sozialversicherungsrechtliche Status mit Renteneintritt ändern kann, empfiehlt sich hier stets eine Einzelfallprüfung. Zudem gilt: Die betriebliche Altersversorgung bleibt sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich Versicherte zahlen auf laufende Betriebsrentenzahlungen den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung – ohne Arbeitgeberanteil. Die Abgaben fallen für den Teil der Rente an, der den monatlichen Freibetrag von derzeit 197,75 Euro übersteigt (Stand 2026, 1/20 der Bezugsgröße nach § 226 Abs. 2 SGB V). Beschäftigte sollten frühzeitig wissen, dass die Aktivrente daran nichts ändert. Wenn Gehalt, Rente und Betriebsrente parallel fließen Ob Regelaltersrente, vorgezogene Rente oder Teilrente: Die Modelle unterscheiden sich rechtlich deutlich. Zudem ist der Beginn der bAV-Leistung unabhängig vom gesetzlichen Rentenstart. Ob die Betriebsrente bei Weiterarbeit sofort abgerufen oder aufgeschoben werden kann, hängt von den jeweiligen Vertragsklauseln ab. Ein häufig unterschätzter Punkt: Der Steuerfreibetrag der Aktivrente gilt ausschließlich für Erwerbseinkommen – nicht für laufende Betriebsrentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG unterliegen und in der Gehaltsabrechnung getrennt geführt werden müssen. Ruft ein Mitarbeitender mit Erreichen der Altersgrenze parallel sämtliche Leistungen ab – also Gehalt, gesetzliche Rente und bAV-Bezüge –, kann die steuerliche Progression im Zusammenspiel mit den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsabzügen auf Betriebsrenten dazu führen, dass der Steuervorteil der Aktivrente spürbar geschmälert wird. Aktivrente als Bindungsinstrument – was HR beachten muss Die Aktivrente ist ein wirksames Instrument, um Schlüsselkräfte und langjährige Experten länger im Unternehmen zu halten – oder ihr Fachwissen in flexiblen Teilzeitmodellen zu sichern. Dass das Modell administrativen Aufwand mit sich bringt, ändert daran nichts. Für HR kommt es darauf an, die relevanten Fälle frühzeitig zu identifizieren, bAV-Verträge anzupassen und alle Beteiligten – Payroll, Versicherungsträger, betroffene Beschäftigte – rechtzeitig einzubinden. Checkliste: Aktivrente plus bAV Versorgungsordnung bzw. Vertrag prüfen: Ist eine Aufschub- oder Fortführungsklausel für die Altersleistung vorhanden? Vor Erreichen der Altersgrenze klären, ob bereits eine Betriebsrente läuft, aufgeschoben oder neu begründet wird – Ergebnis dokumentieren. Neuen oder angepassten Arbeits- bzw. Entgeltumwandlungsvertrag aufsetzen – die Aktivrente begründet keinen Automatismus. Anforderungen des jeweiligen Durchführungswegs klären und Versicherer oder Unterstützungskasse frühzeitig einbinden. Arbeitgeberzuschuss nach § 1a BetrAVG neu prüfen: Besteht weiterhin eine Sozialversicherungsersparnis? Payroll instruieren: gesonderter Ausweis „Steuerfreibetrag Aktivrente“ sowie korrekter KV-/ PV-Abzug auf laufende Betriebsrenten. Sozialversicherungsstatus klären (§ 5 Abs. 4 SGB VI) und an Renten- sowie Versorgungsträger fristgerecht melden. MARCO ECKERT ist Geschäftsführer der DCS Deutsche Clearing-Stelle GmbH. 33 Aktuell

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